Nachdem der erste Teil die Bedeutung des Copyrights erklärt hat und der zweite dessen Vorteile, geht es nun um praktische Fragen. Es wird erklärt wie, wann und wo ein Urheberrechtshinweis zu setzen ist.
Wo kann ich einen Urheberrechtshinweis bei einer Website setzen?
Der Hinweis sollte möglichst nah am Werk platziert werden. Daher werden Copyrighthinweise z.B. auf oder unter die Bilder gesetzt. Oder unter einen Text. Jedoch würde die Seite schnell seltsam aussehen, wenn man sie mit den Hinweisen zupflastern würde. Daher ist eine übliche Stelle auch das untere Ende der Seite oder das Impressum.
Es empfiehlt sich ebenfalls Bilder und Fotos mit einem digitalen Wasserzeichen zu kennzeichnen. Dieser Hinweis ist zwar nicht offensichtlich, aber für den späteren Nachweis der Urheberschaft äußerst praktisch.
Soll ich besser deutsch „Urheberrechtshinweis“ oder englisch „Copyright“ schreiben?
Da man auch mit englisch sprechenden Besuchern rechnen muss würde ich den englischen Begriff zumindest in Klammern aufnehmen. Zudem verstehen viele den Begriff „Copyright“ eher, als „Urheberrecht“. Rechtlich gesehen werden beide Schreibweisen gleich behandelt.
Muss ich meinen richtigen Namen nutzen oder geht auch ein Pseudonym?
Ob der richtige Name oder ein Pseudonym verwendet wird, ist irrelevant. Hauptsache man kann nachweisen, dass das Pseudonym zu einem gehört. So könnte ich meinen Text als Thomas Schwenke oder (falls ich das Pseudonym nutzen würde) als Cpt.Chaos verfassen. Solange z.B. meine Freunde wüssten, dass ich unter diesem Namen schreibe.
Ist das Datum wichtig?
Das Datum ist wichtig. Damit zeigt man wann man ein Werk geschaffen hat. Bei Fotos weniger, aber bei Texten oder geschützten Websites könnte ein anderer behaupten sein Werk sei eher entstanden. Ein Datum an zentraler Stelle, z.B. im Impressum, gilt nur für die statischen Bestandteile der Seite. D.h. für die Grafiken, das Design und Texte die sich nicht ändern.
Das ist jedoch nicht schlimm, da dynamische Inhalte sowieso regelmäßig mit einem Datum versehen werden. Z.B. Blogeinträge. Bei Fotos und Zeichnungen kann man das Datum sehr gut in einem digitalen Wasserzeichen (s.o.) unterbringen.
Welchen Umfang muss der Urheberrechtsvermerk haben?
Grundsätzlich (wir erinnern uns) braucht es gar nicht darauf hinzuweisen, was alles geschützt ist. Aber wenn man schon hinweist und ermahnt, dann sollte man es richtig tun. Und weil konkrete Beispiele deutlicher sind als der abstrakte Begriff „Inhalte“, empfehle ich die typischen Bestandteile der eigenen Website aufzuzählen. D.h. „Alle Inhalte, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken…“. Bei Angaben unter den jeweiligen Werken, z.B. einem Text im RSS-Feed reicht ein kurzer Hinweis: „Urheberrechtlich geschützt, [Datum], [Name]“ oder „Copyright, [Datum], [Name]„.
Soll ich hinschreiben, dass man mich um Nutzung bitten kann?
Das ist jedem überlassen. Ich meine, dass es wichtig ist den Interessenten zu zeigen, dass es einen Weg gibt an die Inhalte heranzukommen. Bevor er denkt, dass klauen die einzige Alternative ist.
Was ist, wenn ich einige Teile der Seite z.B. unter der „Creative Commons“-Lizenz frei gegeben habe?
Dann sollte man darauf hinweisen. Sonst wird der Besucher verwirrt: „Einmal steht da ich muss immer fragen und beim Bild wird eine freie Lizenz genutzt. Was denn nun?„. Man sollte auch die Lizenz verlinken, wenn sie nicht neben dem frei gegeben Teil der Seite steht. Wie es z.B. die „Creative Commons“-Symbole tun.
Soll ich auch „Alle Rechte vorbehalten“ dazu schreiben?
Zumindest wenn man sich alle Rechte vorbehält (s. Teil 1) kann man damit auch den letzten Zweifel daran ausräumen, dass auch nur irgendetwas frei benutzbar wäre. Flickr macht es z.B. auch so, um „vollgeschützte“ Bilder, von Bildern unter der „Creative Commons“-Lizenz abzugrenzen. Bei diesen steht dort „Bestimmte Rechte vorbehalten“.
Ich würde jedoch nicht übertreiben. Erstens ist dieser Satz sehr abstrakt und nicht für alle verständlich. Und zweitens gilt beim „Kleingedruckten“ das Prinzip: „Je mehr Text, desto weniger wird das Kleingedruckte gelesen“. Aber hier soll der Hinweis gelesen werden!
Soll ich Konsequenzen aufzeigen?
Um die moralische Abschreckfunktion zu unterstützen empfehle ich die Konsequenzen aufzuzeigen. Das mag drastisch klingen, aber viele Besucher wissen gar nicht welche Konsequenzen ihnen drohen. Wie gesagt, es ist nur ein Hinweis. Er muss nicht durch gezogen werden. Bei geringen Verstößen reicht i.d.R. eine Email oder ein Anruf, statt einen Rechtsanwalt zu bemühen. Jeder macht mal Fehler. Ein Beispiel für den Hinweis steht am Ende des Textes.
Was ist, wenn nicht alle Inhalte der Website vom Betreiber stammen?
Bei Websites die z.B. Werke von Gastautoren enthalten oder fremde Bilder, z.B. unter der „Creative Commons“-Lizenz nutzen, wäre die Angabe „Das Urheberrecht an allen Inhalten liegt bei XY“ falsch. Hier bedient man sich eines „soweit“ Passus: „… soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet„. Die andere Kennzeichnung ist z.B. der Name des jeweiligen Autors über dem Text.
Das Ergebnis
Und nun zum Ausschneiden das Endprodukt, das die meisten Fälle abdecken dürfte. Teile, die angepasst werden müssen stehen in Klammern. Der Hinweis auf die freie Lizenz ist nur erforderlich, falls eine freie Lizenz genutzt wird.
Urheberrechtshinweis
Alle Inhalte dieses Internetangebotes, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt (Copyright). Das Urheberrecht liegt, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, bei [NAME]. Bitte fragen Sie [MICH/UNS] [KONTAKTDATEN, FALLS NICHT ERSICHTLICH], falls Sie die Inhalte dieses Internetangebotes verwenden möchten.
Inhalte die unter der [ZB CREATIVECOMMONS]-Lizenz veröffentlicht wurden, dürfen nach den maßgeblichen Lizenzbedingungen [GEGEBENFALLS. LINK] verwendet werden.
Wer gegen das Urheberrecht verstößt (z.B. die Inhalte unerlaubt auf die eigene Homepage kopiert), macht sich gem. § 106 ff Urhebergesetz strafbar. Er wird zudem kostenpflichtig abgemahnt und muss Schadensersatz leisten. Kopien von Inhalten können im Internet ohne großen Aufwand verfolgt werden.
[DATUM]
Ende
Damit ist die Reihe zum Copyright beendet. Ich hoffe damit eine Hilfe an die Hand gegeben zu haben und falls noch Fragen bestehen, beantworte ich sie gerne in den Kommentaren.
Alle Teile des Reihe „Der Copyright-Hinweis: Seine Bedeutung, seine Notwendigkeit und Praxistipps“
- Teil1: Erläuterung des Begriffs „Copyright“
- Teil 2: Ist ein Copyrighthinweis notwendig?
- Teil 3: Praktische Hinweise, wie man einen Urheberrechtshinweis setzt.
Hi,
Sehr gute und informative website.
ich hab da mal ne Frage:
angenommen ich hätte eine website erstellt als teil einer gruppe/verein/band.
d.h. ich bin teil dieser gruppe/verein/band und schreibe in die website „copyright by gruppe/verein/band XY“
nun bin ich aus dieser gruppe/verein/band ausgeschieden.
wem stehen nun die copyrights zu?
ich war der autor dieser website und habe auch die Ursprungsdateien erstellt (.psd) und lokal bei mir gespeichert.
die website an sich ist aber bei einem Ex-kollegen der gruppe/verein/band auf dem server abgelegt.
noch dazu habe ich einen verweis auf der website: „designed by xxx (mir)“
dürfen die ex-kollegen die inhalte weiterhin bearbeiten?
bzw. das design ändern?
über deine Antwort würde ich mich sehr freuen und wünsche angenehme Feiertage.
mfg,
Der Täufer
@Der Täufer
1. Vielen Dank
2. Da ich nur abstrakte Fragen und keine EInzelfallberatung hier leisten darf, antworte ich abstrakt mit: Es kommt immer drauf an, was tatsächlich war und was bewiesen werden kann.
Angenommen ein Urheber gibt bei seinem Werk an, dass es von mehreren Urhebern stamm. Dann gilt die Vermutung, dass seine Angabe der Wirklichkeit entspricht und alle Miturheber sind. D.h. er müsste nachweisen, dass er der einzige Schöpfer war.
Und Miturheber dürfen grundsätzlich nur gemeinsam über das Werk entscheiden, sich aber nicht ohne Grund „quer stellen“: § 8 UrhG
Wow, vielen Dank für die schnelle und doch hilfreiche antwort.
mfg,
Der Täufer
Excellent web site I will be visiting often.i
Tolle Seite! Und schön einfach geschrieben! Wirklich sehr empfehlenswert für Kreative im Web wie mich.
Hallo,
ich habe im Auftrag eine Internetseite gebaut. Da ich mit dem Kunden aber nur Ärger hatte, habe ich die Betreuung abgegeben. Die Person die jetzt die Internetseite betreut, hat jedoch das Copyright geändert und einfach seinen Namen anstatt meinen geschrieben. Ist das zulässig, da das Design ja von mir ist? Wenn nicht, wie kann ich rechtlich dagegen vorgehen?
@Manuel,
vorausgesetzt Dein Design ist selbst urheberrechtlich geschützt (d.h. es ist sehr individuell und als „Kunstwerk“ anzusehen, mehr dazu s. hier), dann bist Du der Urheber und hast grundsätzlich den Anspruch als solcher genannt zu werden. Zumindest als Urheber des Designs. Das Auswechseln des Urhebers ist im solchen Fall nicht zulässig § 13 UrhG.
Allerdings ist das von vielen Faktoren abhängig. Z.B. wie ist der Hinweis ausgestaltet, wie sieht das Design aus, welche Verträge wurden zwischen Dir und dem AUftraggeber geschlossen. Daher kann ich Dir diese Frage nur im Rahmen einer Einzelberatung beantworten.
Hallo advisign-Team.
Im Rahmen eines Schulprojekt, in dem eine Website mit einer Linksammlung erstellt wird, informiere ich mich über jegliche relevanten rechtlichen Belange diesbezüglich.
Eure Seite hat mir kurz und übersichtlich viele Fragen beantwortet für deren Klärung ich schon seit gut einer Woche rum-google! Die erklärt was es mit dem copyright-Zeichen und dem Urheberrecht auf sich hat und was ich für die Erstellung der Webseite wissen muss ist nur eine vieler Fragen die Ihr mir hier beantworten konntet…
Vielen vielen Dank!
Marko
@Marko,
Vielen Danke, das hat uns sehr gefreut! Wenn Du noch weitere Fragen zum Copyright/Urheberrecht hast, kannst Du sie gerne hier stellen.
Hallo advising-Team!
Ich habe im Auftrag eine Website erstellen lassen, wobei ich selbst die erste unprofessionelle Version erstellt habe und dabei die in der Website vorkommenden Farben, Bilder und Schriftarten bestimmt habe. Dieser Auftrag wurde von einer Webdesignerin durchgeführt, die jetzt ihr Copyright auf meiner Website haben will. Darf sie das? Die Gestalltung der Seite kommt ja ursprünglich von mir, genau so wie der Inhalt (Texte).
Eine zweite Frage, ich habe ebenso von einem Graphiker ein Logo entwickeln lassen. Nun möchte das Logo als Animation einbauen (das statische Bild soll beim Öffnen der Seite Sicht für Sicht aufgebaut werden). Habe ich automatisch das Recht, eine Animation aus dem Logo bauenzulassen? Oder muss ich den Graphiker um Erlaubnis bitten? Muss er damit einverstanden sein?
Vielen Dank schon vorab!
Jaru
Hallo Jaru, leider darf ich als Rechtsanwalt keine kostenlose Beratung, auch nicht im Blog, leisten. Daher kann ich Deine fallbezogenen Fragen nicht beantworten. Ich kann daher nur auf allgemeine Fragen antworten.
In Deinem Fall wäre dies sowieso schwer zu beantworten, da es auf die Einzelumstände und die Vereinbarung mit der Websdesignerin und dem Entwickler ankommt. D.h. welche Verträge wurden unterschrieben, welche EMails wurden ausgetauscht, was wurde besprochen, wie sieht die Website aus, wie sieht die Animation aus, etc. Ich kann Dich gerne beraten, schreibe mir einfach per Kontaktformular. Keine Sorgen, dabei entstehen noch keine Kosten, ich schaue mir den Fall zuerst an und teile Dir dann mit, wie hoch das Honorar ausfallen wird.
Hallo advisign-Team.
Vielen dank für eure Antworten.
Hier meine Frage: Ist das mit dem Copyright auf alles Digitale zu verstehen?
Also auch für Programme, die einer selber geschrieben hat ? Wenn jemand z.B. ein Programm mit Namen XY schreibt und drunter ein Copyright setzt, kann er diesses dann auch verkaufen, ohne das er damit gegen das Gesetz verstöst ?
vielen dank im Vorraus
@Alex:
Es ist nicht „alles Digitale“ geschuetzt. Ebensowenig, wie „alles Analoge“ geschuetzt ist. Fakten, Ideen, unschoepferische Darstellungen (z.B. eine Standardwebsite) sind nicht geschuetzt. Was geschuetzt ist, sind Fotos, die mit einer Digitalkamera gemacht worden sind, Kunst, die auf dem Computer entstanden ist (z.B. im Photoshop) Datenbanken und Computerprogramme.
Das Copyrigght schuetzt dabei den Urheber, also den Ersteller der Kunst, gegen andere Personen. Das bedeutet, dass man selbstverstaendlich ein Programm, das man geschrieben hat, mit einem Copzrightzeichen versehen und verkaufen darf.
Hey advising-Team!
Ist es denn strafbar, wenn man ein Bild aus Flickr auf die eigene Homepage setzt, sie vorher jedoch ein wenig verändert (z.b mit Photoshop oder Paint)?
Vielen Dank schonmal im Vorraus,
Lg Alex
@Alex:
Wenn das Bild nicht grade unter der Creative Commons-Lizenz veröffentlicht worden ist, dann grundsätzlich ja. Hier kann man nach Bildern unter dieser Lizenz bei Flickr suchen und auch einstellen, dass man sie bearbeiten darf. Und vorher empfehle ich nachzulesen was Creative Commons Lizenzen sind. Denen wirst Du mit aller Wahrscheinlichkeit noch sehr oft im Netz begegnen.
Hallo advising-Team!
Nehmen wir mal an Fr. Y hat ein Bild gemalt und dieses bei ebay verkauft. Etwa 3 Wochen später verkauft ein anderes Mitglied Hr. X bei ebay auch so ein Bild bzw mehrere und gibt dieses als sein gestiges Eigentum an. Es ist aber eindeutig zu erkennen, das dieses Bild von Fr.Y ist und nur kopiert und dann auf Leinwand gemalt wurde. Es sind keine Änderungen am Bild vorgenommen worden und somit eine 1zu1 Kopie ist. Fr. Y ist eine private Verkäuferin bei ebay und malt als Hobby. Kann Fr.Y gegen Hr. X vorgehen und wenn ja, wie?
@Gabi:
Als Urheberin des Bildes (§2 Abs.1 Nr.4 UrhG) wäre Frau Y gegen Vervielfältigungen und Bearbeitungen geschützt. Dass sie nicht gewerblich tätig ist, wäre unerheblich. Das Urheberrecht nimmt keine Rücksicht auf den Zweck des Werkes. Sie könnte den Verletzer abmahnen und vor Gericht Unterlassung (d.h. weitere Kopien und deren Verkauf) sowie Schadensersatz nach § 97 UrhG verlangen. Dazu sollte sie aber einen Rechtsanwalt aufsuchen, der sich mit Urheberrecht beschäftigt, weil der Fall im einzelnen geprüft werden muss.
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
ein sehr verständlich geschriebener Artikel zum Urheberrecht, vielen Dank
Inwieweit gibt es denn so etwas wie künstlerische Freiheit beim „normalen“ Urheberrecht ?
Ein Künstler malt oder erstellt digital ein Bild auf dem diverse Markennamen in ihrer bekannten, aber vom Künstler nachgemachten Form vorkommen, dürfte er dieses Bild dann überhaupt öffentlich machen und/oder verkaufen ?
Würde hier auch so etwas wie Informationswertigkeit betrachtet werden? Also z.B. das Coca Cola Logo als kleine Randinformation auf diesem Bild vs das Logo alleine und in Großdarstellung.
LG
Micha
@Michael:
Grundsätzlich dürfen urheberrechtlich geschützte Werke (Hier Markenlogos, die zudem auch markenrechtlich geschützt sind) weder kopiert noch bearbeitet werden. D.h. eine Bild eines Künstlers, welches ein Markenlogo darstellt, sei es 1:1 oder abgewandelt, wäre eine Urheberrechtsverletzung und ggf. auch eine Markenrechtsverletzung.
Jedoch ist die Kunstfreiheit im Art. 5 Abs.3 GG als Grundrecht des Künstlers geschützt. Er kann daher dieses Grundrecht als Rechtfertigung für sein Werk nutzen.
Daher ist nach § 24 UrhG die freie Benutzung eines Werkes zulässig. Damit ist grundsätzlich gemeint, dass der Künstler sich von einem Werk inspirieren lässt, dessen Gründzüge in dem neuen Werk aber nicht erkennbar sind. Klingt kompliziert und hilft nicht viel, wenn man das Markenlogo nicht erkennen darf. Was ist denn, wenn der Künstler sich grade mit dem Markenlogo auseinandersetzen will? Z.B. einen ölverschmierten Pinguin mit einem Shellzeichen auf der Brust malen will? Ist dieser künstlerische Beitrag nicht schützenswert?
Doch, daher sagt der BGH, dass bei einer „inneren Abstandsnahme“ zum ursprünglichen Werk und einem selbständigen – ich würde sagen – „Mehrwert“ die Verwendung des ursprünglichen Werkes (auch kommerziell) zulässig ist. Der klassische Fall ist die Parodie.
Also ist die „künstlerische Freiheit“ geschützt, dennoch sehr schwammig und nur im Einzelfall zu beurteilen.
Mehr Infos findest Du bei Jusline.de
Hallo,
wie kann man es festhalten, was auf einer Webseite veröffentlicht wird?
Ich habe z.b. gerade ein Ärger mit meinem ehemaligen Auftraggeber, der mein Architekturentwurf auf seine Seite veröffentlicht und trotz Abmahnung nicht rausgenommen hat. Wenn ich aber zu Gericht gehe, und der dann mein Projekt doch rausnimmt, wie kann ich es nachweisen, dass der monatelang nach der Abmahnung es veröffentlicht hat?
vielen Dank
Aleksej
Hallo zusammen,
hier eine kleine Zusammenfassung zur Überprüfung des Verstandenen.
Ist es so richtig?
1)wenn man also eine Webseite mit Inhalten und co. schützen lassen möchte,
wird auf der Webseite der Hinweis bebracht © Copyright 2008 bine
und der Hinweis „Alle auf dieser Internetpräsenz veröffentlichen Inhalte …“
Wirklich „angemeldet“ muss also nichts und Anbieter die die Eintragung von Copyrights für 30 Euro anbieten profetieren von der Unwissenheit.
2)Möchte man eine eigene Wortschöpfung wie z.B. „Deutscheland“ als Firmenname schützen lassen, reicht generell der Verweis © Copyright 2008 bine. Auf Nummer sicher geht man aber wenn das Wort als Marke angemeldet wird.
@bine: Fast 😉 (1) Das Urheberrecht schützt Werke (Bilder, hinreichend schöpferische Texte, Videos) auch ohne einen Copyrighthinweis. Die Anmeldung dient dazu im Streitfall nachweisen zu können, dass man ein Werk als erster erstellt hat. (2) Das Copyright/Urheberrecht schützt keine Worte, das kann nur der Markenschutz.
@Thomas
Wo wird das Copyright angemeldet? Google gibt hierzu nur eine kleine Anzahl sehr fragwürdiger Seiten.
Hi advising-Team
Ist die Weitergabe/Verbreitung von einem erstellten Video an andere berechtigt und in welchem Zusammenhang steht die Distribution des Videos mit dem Copyright.
Können weitere Personen „Auftraggeber“, die nicht an der Erstellung des Videos beteiligt waren, diese verbreiten und sind Sie überhaupt dazu berechtigt? Oder müssen einige Rechte für die Verbreitung des Videos an Sie übertragen werden?
Ich würde mich über eine baldige Antwort freuen
Ich bedanke mich im Voraus
MFG
Projekt2009
@Projekt2009: Die Frage ist weniger zum Inhalt des Beitrags, sondern eher der Inhalt für einen ganzen Beitrag oder eine Beratung. Falls letztere gewünscht wird, stehe ich unter Kontakt zur Verfügung.
Hallo,
mit viel Interesse las ich Ihre Artikel. Jetzt hätte ich eine Frage falls jemand eine Arbeit, das unter Creative Commons Share Alike 3.0 veröffentlich hat verändert und statt meinem – seinen Namen darunter schreibt und öffenlich betreibt.
Es geht in dem Beispiel um 3D Webseiten-Templates, die ich häufig erstelle – etwa ein Drittel der Nutzer „strickt“ den Inhalt einfach um oder Löscht sämtliche Angaben. Kann man gegen soetwas vorgehen? Und – auch im EU Ausland? Macht es Sinn einen Rechtsbeistand zu konsultieren oder ist das gleichzseitzen „mit Kanonen auf Spatzen“ schießen und bewirkt vielleicht garnichts? Es ärgert mich – daher würde ich mich über eine Antwort oder einen Vorschlag freuen.
Schönen Sonntag noch und Danke vorab,
Jürgen
@Jürgen: Bei Dir handelt es sich um einen Einzelfall, den ich hier nicht beantworten kann. Im Allgemeinen: Grundsätzlich ist ein 3D-template urheberrechtlich geschützt und das von Dir beschriebene Vorgehen verstößt gegen die CC-Lizenzbedingungen und verletzt damit die Urheberrechte. Ob es sich lohnt Urheberrechtsverletzungen im EU-Ausland zu verfolgen, kommt auf den wirtschaftlichen Wert der Urheberrechtsverletzung an und kann nur im konkreten Fall geklärt werden. Es kommen noch weitere Faktoren zu der Risikoabwägung hinzu. Z.B. ob es sich um einen Verletzer oder viele handelt, ob der Verletzer gewerblich handelt, in welchem Land er sitzt, etc. Falls Du eine Beratung dazu wünschst, kannst Du das Kontaktformular nutzen.
Eine Frage zu Copyright-Hinweisen auf CDs. Dort steht z. B. immer wieder z. B. „(P) 1997“ und „(C) 1998“. Weiß jemand, wie in diesem Zusammenhang die unterschiedlichen Jahreszahlen zu interpretieren sind?
Das verwirrt mich immer wieder. Im Grunde will ich herausfinden, wann das Werk denn tatsächlich *veröffentlicht* wurde. 1997 oder 1998?
Danke für eure Hilfe.
@hop: An einem Musikstück auf CD bestehen folgende Rechte:
1. Urheberrecht an der Musik
2. Ggf. Urheberrecht am Liedtext
3. Das Recht des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG) an der jeweiligen Aufnahme.
Auf die beiden ersten Rechte wird mit einem (c)+Jahreszahl hingewiesen.
Auf das Recht des Tonträgerherstellers mit einem (P)+Jahreszahl hingewiesen. Das ist eine Abkürzung für das englischen Wort „phonogram“, frei übersetzt „Akustische Aufnahme“.
Beispiel: Ernie komponiert im Jahr 2000 das Lied „Ich liebe Maikäfer“. Im Jahr 2006 presst der Tonstudiobesitzer Bert dieses Lied auf CD auf und veröffentlicht es. Auf der CD wird dann „(c) Ernie 2000 & (p) Bert 2006“ stehen.
Mehr dazu auf Wikipedia.
@Thomas Schwenke
Vielen Dank für die Erklärung! Jetzt habe ich ja die komische Situation, daß in meinem Beispiel das Werk offenbar veröffentlicht wurde ((P) 1997), bevor es, laut deinem Beispiel, komponiert wurde ((C) 1998).
Meine Interpretation wäre dann demnach, daß in meinem Beispiel die Urheberrechte an Text und Ton durch den Künstler erst nach der Veröffentlichung durch die Plattenfirma gesichert wurden.
Ein wenig seltsam, nicht?
der inhalt einer website steht bei hinreichender orginalitaet unter
urheberrechtsschutz, aber was ist, wenn der inhalt z.b. ein text
nach einem neuen prinzip konstruiert wird, der text also nur
eine anwendung dieses prinzips darstellt. der inhalt des textes so abgeaendert
werden kann, dass ein tatsaechlich neuer text, aber nach dem selben
konstruktionsprinzip entsteht. wie schuetze ich das konstruktionsprinzip?
das muss dann doch auch fuer texte gelten, die nicht im internet
veroeffentlicht werden.
Hallo und sonnige Grüße aus Leverkuen,
vielen Dank für diese guten Info. Endlich habe ich mal eine aussagekräftige Antwort auf diese vielen versch. Varianten zum Thema copyright gefunden. Klar verständlich (für mich als Blondine 🙂 ) und fundiert!
Der Autor hat Ahnung 😉
Herzlichen DAnk und weiterhin alles Liebe und Gute,
Kathrin
Vielen Dank für die sehr leicht verständliche Erklärung bzw. Beschreibung der Bedeutung und Verwendung des Copyrights / Urheberrechts auf Internetseiten und andere.
Hallo,
wie verhält es sich mit privaten Fotos, die in’s Internet z.B. flickr eingestellt werden, wenn darauf nur Objekte/Bastelarbeiten/Handarbeiten aus Bastelbüchern dargestellt sind, die original nachgearbeitet wurden.
Kann der Autor bzw. Verlag abmahnen?
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße
Karin
@Karin Eisele: Stimmt, das kann etwas mit dem Copyrighthinweis zu tun haben. Also zuerst müssten diese Objekte selbst durch das Urheberrecht geschützt sein. D.h. besonders kreativ und individuell. Das wird bei einem Häkeldeckchen selten der Fall sein, bei einem Bild zum nachmalen schon.
Angenommen das Objekt ist urheberrechtlich geschützt. Dann stellt sich die Frage was diese Vorlage verkauft. Grundsätzlich nur das Nachbauen. Und damit nicht das Veröffentlichen des Werkes im Internet. Dafür spricht auch ein Copyrighthinweis, der darauf hindeutet, dass der Verfasser sich möglichst viele Rechte vorbehalten will.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Verfasser wirklich was dagegen hat. Aber solange er nicht zu erkennen gibt, dass man das Werk im Internet veröffentlichen darf, kann er sich jederzeit dagegen wehren.
Hallo,
ich möchte auf der Demo-CD meiner Band, wir sind nicht bei der GEMA angemeldet, einen Copyright-Hinweis mit dem Symbol © und dem Jahr „2009“ abbilden. Kann ich so einfach über dieses Symbol verfügen oder muss ich mich erst irgendwo registrieren?
Ansonsten ein tolle und verständliche Seite!
Grüße aus Kassel,
Martin
@Martin: Danke und Du darfst es so nutzen und musst Dich nirgendwo anmelden..
ist es zulässig Bilder/Logos von Bands privat auf T-shirts zu drucken und in wie weit muss ich den Urheber des Logos hervorheben und wie???
Vielen Dank für diese Reihe zum Copyright. Es ist für einen Laien kaum möglich sich im Dickicht der Gesetze des Urheberrechts zurecht zu finden. Fehler können da schnell teuer werden.
Hallo Thomas,
Deine Artikel haben mir sehr schön weitergeholfen. Als Verfasser wissenschaftlicher Zeichnungen interessiert mich, ob solche Arbeiten für Forschung und/oder Lehre evtl. frei nutzbar sind.
Dank & Gruß
Clemens
Hallo,
veröffentliche Fotos auf einer Webseite, die 1990 entstanden sind (also fotografiert wurden) und 2010 veröffentlicht werden – welches Datum muß in den Copyrightvermerk?
Wurde die Webseite mit Hilfe eines speziellen Homepageprogrammes erstellt, ist es dann erlaubt: „webdesign by xy“ zu schreiben? Oder eher „webdesign bei xy mit Hilfe von Programm z“?
Viele Grüße,
Mandy
@Mandy: Wenn Du sie das erste Mal veröffentlichst, dann 2010.
Sehr hilfreich, danke
Guten Tag,
ich habe für einen Kunden Fotografie erstellt. Nun er hat diese für die eigene Webseite zusammen mit anderen Aufnahmen die nicht von mir sind benutzt.
Meine sind einzelne Portraits oder Aufnahmen von Innenräumen.
Mein Name als Urhebervermerks für meine Fotografien hat er nirgendwo auf der Webseite eingegeben obwohl ich meinen (von Kunden unterschriebenen!) AGBs deutlich darauf hingewiesen habe. […Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Digitalmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild. ]
An welche stellte wäre angebracht das Copyright zu vermerken damit erkenntlich ist dass nur meine Fotos eben von mir erstellt worden sind.
Vielen dank im Voraus
Danke auch für das informative Blog.
Grüße aus München
Sergio
Hallo Sergio,
ich darf hier leider keine Beratung zu Einzelfällen liefern, aber wenn Du wissen möchtest was Du in dem von Dir beschriebenen Fall zu machen ist, kannst Du mich hier erreichen: https://drschwenke.de/service/kontakt
Ansonsten hängt es ganz von Dir ab. Der Copyrightvermerk ist freiwillig und es hängt von Dir ab, ob Du einen Aufdruck auf das Bild, ein Wasserzeichen oder die Metadaten des Bildes nutzst. Ein Hinweis in den AGB ist jedenfalls eine sehr guter Weg, um den typischen Streit auszuräumen, ob ein Name des Urhebers genannt werden muss.