Achtung Onlineanbieter & E-Commerce: FAQ zu Umsatzsteuer-Regelungen für elektronische Leistungen ab 2015

Mein Schaubild zeigt vereinfacht das neue Verfahren für elektronisch erbrachte Leistungen, bei denen die Umsatzsteuer abhängig vom Wohnort der Verbraucher berechnet und zusätzlich zur regulären Umsatzsteuer-Anmeldung angemeldet werden muss.
Mein Schaubild zeigt vereinfacht das neue Verfahren für elektronisch erbrachte Leistungen, bei denen die Umsatzsteuer abhängig vom Wohnort der Verbraucher berechnet und zusätzlich zur regulären Umsatzsteuer-Anmeldung angemeldet werden muss.

Onlineanbieter haben es nicht leicht. Nachdem sie dieses Jahr die neuen Verbrauchervorschriften umsetzen mussten, kommen ab dem 1. Januar 2015 neue Umsatzregelungen auf sie zu. Diesmal sind Anbieter betroffen, die Leistungen auf elektronischem Wege an die Verbraucher erbringen. Darunter fallen z.B. Anbieter von Download-Software, E-Books, Communities, Webhoster oder SEOs.

Bisher wurde die Umsatzsteuer (USt) auf diese Leistungen im Land des Anbieters besteuert und abgeführt. Dies wird sich nun dahingehend ändern, dass der USt-Satz als auch das Land, in dem die USt abgeführt wird, sich nach dem Wohnsitz des Kunden bestimmt.

Als Steuerrechtler und ehemaliger Finanzbeamter weiß ich, dass solche Vorschriften aus der staatlichen Sicht recht einfach klingen. Als Rechtsanwalt, der viele E-Commerce-Anbieter betreut, sehe ich dagegen eine Regelung, die keine Rücksicht auf den Umstellungsaufwand und die Abmahngefahren wegen Missachtung der mit zu berücksichtigenden Verbraucherinformationspflichten nimmt.

In der nachfolgenden FAQ werde ich Ihnen schon heute die wichtigsten Fragen zu der Regelung beantworten und auf etwaige Risiken hinweisen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Informationen dem aktuellen Kenntnisstand entsprechen und eine Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen sollten.

Was ändert sich bei der Berechnung, Anmeldung und Abführung der USt? (zurück)

Bisher bestimmte sich der umsatzsteuerliche Leistungsort für Verbraucher am Sitz des Anbieters. D.h. egal ob ein Käufer aus Österreich oder aus der Schweiz eine Software bei einem deutschen Anbieter erwarb, wurde darauf immer eine deutsche USt i.H.v. 19% fällig, die der Anbieter bei seinem Finanzamt in Deutschland anmelden und abführen musste.

Ab dem 1. Januar 2015 liegt der Leistungsort an Verbraucher in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (sog. Bestimmungslandprinzip). D.h. im obigen Beispiel würde

  • im Fall des österreichischen Verbrauchers eine österreichische USt i.H.v. 20% fällig, die in Österreich anzumelden und abzuführen ist.
  • im Fall des schweizer Verbrauchers die schweizer USt i.H.v. 8% fällig, die in der Schweiz anzumelden und abzuführen ist.

Hier finden Sie die offizielle Seite zur Umstellung mit weiteren Erklärungen und Leitfäden.

Ferner müssen Sie sich mit den Vorgaben der einzelnen Länder vertraut machen. Hier finden Sie z.B. Hinweise der Schweizer Behörden.

Was ist der Hintergrund der Regelung? (zurück)

Hintergrund der Regelung sind die  EU-Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008 und die EU-Durchführungsverordnung 1042/2013, vom 07.10.2013, welche ab dem Jahr 2015 nicht nur im deutschen Umsatzsteuergesetz, sondern in allen EU-Staaten umgesetzt werden.

Dank diesem Regelungen soll insoweit Steuergerechtigkeit geschaffen werden, als dass Unternehmen wie z.B. Amazon nicht in Länder mit niedrigen USt-Steuersätzen „flüchten“ und von dort aus Kunden beliefern können (die E-Book-Anbieter dürfte es freuen, wenn Amazon nun 19% statt 3% USt zahlt). Dabei handelt es sich um die erste maßgebliche Regelung, welche die OECD-Prinzipien von 1998 (!) für Besteuerung von E-Commerce umsetzt (S. Hinweise der EU-Kommission).

Welche digitalen Leistungen und welche Anbieter fallen unter die Regelung? (zurück)

Betroffen sind nur B2C-Anbieter, also solche die sich an Verbraucher richten. B2B-Anbieter sind ausgenommen.

Die neuen Regelungen beziehen sich nur auf  Leistungen, die auf dem „elektronischem Weg“ erbracht werden. Dazu gehören entsprechend Punkt 3a.10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) insbesondere:

  • Software-Downloads
  • E-Books, Musik- & Film-Downloads
  • Kostenpflichtige Communities
  • SaaS, z.B. Online-Tools
  • Onlinespiele
  • Webhosting
  • Webdesign, SEO & Onlinemarketing
  • Streaming
  • Online-Recherchedienste

Das heißt, wenn Sie nur körperliche Produkte veräußern, gelten die neuen Regeln nicht für Sie. Wenn Sie z.B. eine Musik oder Software per Post auf einem Datenträger versenden, statt sie zum Download anzubieten, entgehen Sie der Regelung.

Was gilt beim Verkauf über Shop-Plattformen und App-Stores? (zurück)

Hier hängt es davon ab, ob Sie oder die Plattformen/App-Stores als Verkäufer auftreten. In App-Stores wie z.B. Google-Play sind grundsätzlich deren Betreiber die Verkäufer der Apps, so dass sich für Sie keine Änderungspflichten ergeben.

Anders ist es dagegen, wenn Sie Handelsplattformen Dritter nutzen, dort aber selbst als Verkäufer auftreten. In diesem Fall werden Sie die Vorgaben auch auf diesen Plattformen umsetzen müssen.

Reicht es zu sagen, dass man ein B2B-Anbieter ist? (zurück)

Es reicht nicht aus, lediglich hinzuschreiben, dass die Leistungen sich nur an Unternehmer richten.

Das wäre allenfalls in Fällen möglich, in denen die Leistungen nur durch Unternehmen nutzbar sind, wie z.B. bei Software für Industrieanlagen. Aber auch in diesem Fall empfehle ich einen deutlichen Hinweis auf die Beschränkung auf Geschäftskunden nebst Verlinkung zur Erklärung, was diese Beschränkung bedeutet.

Bei Leistungen die typischerweise sowohl von Unternehmen, als auch von Verbrauchern in Anspruch genommen werden können (z.B. E-Books), empfehle ich

  • die B2B & B2C-Bereiche zu trennen und
  • eine Zugangsschranke einzubauen, mit der geprüft wird, ob der Kunde Unternehmer ist (z.B. Registrierung nach Vorlage eines Gewerbeschein, Angabe & Prüfung einer UStID-Nr)
  • Rechtsbelehrung - Folge 15
  • Rechtsbelehrung Folge 15: Der eigene Onlineshop

  • Tipp: In dieser Folge des Rechtsbelehrung-Podcasts habe ich sowohl die Problematik der Trennung zwischen B2C & B2B als auch generell die Informationspflichten beim Verkauf digitaler Inhalte erläutert. Vollständige Beschreibung
  • [powerpress url=“https://drschwenke.de/wp-content/uploads/podcast/rechtsbelehrung015-derEigeneOnlineshop.mp3″]

Sind nur EU-Anbieter betroffen?(zurück)

Nein, betroffen sind alle Anbieter weltweit. So enthalten die offiziellen Erklärungen das folgende Beispiel:

Beispiel 44: Nutzt eine Privatperson in Schweden eine japanische Online-Bibliothek, unterliegt die von dem japanischen Unternehmen erhobene Gebühr der schwedischen Mehrwertsteuer.

Das heißt, der japanische Bibliotheksanbieter muss die schwedische USt anmelden und an Schweden abführen.

Zwar existiert eine zentrale Meldestelle für die Anmeldung und Abführung der EU-USt, dennoch sollten sich die Anbieter über das Zusammenspiel mit den lokalen Steuergesetzen informieren. Selbstverständlich wird dabei auch die Frage auftauchen, inwieweit sie Nachteile fürchten müssen, wenn sie die angefallenen Steuern schlicht nicht anmelden und nicht bezahlen.

Wie erfolgt die Anmeldung und Zahlung der USt? (zurück)

Ihnen bleibt es unbenommen die USt in den jeweiligen Ländern Ihrer Verbraucher anzumelden und dort abzuführen. Vorzugswürdig ist jedoch die Inanspruchnahme des „Mini-One-Stop-Shop“-Verfahrens (MOSS), bzw. in Deutsch „Kleine einzige Anmeldestelle“ (KEA). So können Sie die Umsätze für alle EU-Länder zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland anmelden und abführen.

Weitere Fragen zu MOSS/KEA:

Gilt die Regelung auch für Kleinunternehmer? (zurück)

Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG befreit Kleinunternehmer zwar bei Umsätzen unter 17.500 Euro von der USt, ist aber eine deutsche Ausnahme. M.E. ist sie daher nicht für Verbraucher aus dem Ausland anzuwenden und Sie müssen prüfen, ob vergleichbare Regelungen sich auch in anderen USt-Gesetzen finden.

Gibt es Freigrenzen, z.B. wenn ausländische Kunden zu Ausnahmen gehören? (zurück)

Leider gibt es keine Freigrenzen. Sie müssen für jeden Kunden die USt in dessen Land anmelden und abführen.

Muss die USt dynamisch angegeben werden? (zurück)

Es bleibt Ihnen vorbehalten, ob Sie einheitliche oder dynamische Preise angeben.

D.h. Sie können einheitliche Endpreise angeben, was eine Auswirkung auf Ihren Gewinn haben wird. Z.B. wird Ihr Gewinn bei einem Kaufpreis von 20,00 Euro,

  • bei einem deutschen Kunden 16,81 Euro betragen (20 Euro abzgl. 19% USt),
  • bei einem schwedischen Kunden 16,00 Euro betragen (20 Euro abzgl. 25 % USt).

Sie können die Preise auch dynamisch und abhängig vom Wohnort der Kunden angeben. Um z.B. auf den einheitlichen Gewinn von 17,00 Euro zu kommen, müsste der Endpreis

  • bei einem deutschen Kunden 20,23 Euro betragen (20 Euro zzgl. 19% USt).
  • bei einem schwedischen Kunden 21,25 Euro (17 Euro zzgl. 25 % USt).

Hinweis zu Informationspflichten: Ich empfehle Ihnen, die Kunden über die dynamischen Preisberechnungen und die Art wie diese erfolgen, auf der Kundeninformationsseite aufzuklären. Aber auch bei einheitlichen Endpreisen sollten Sie auf die wohnortabhängige Berechnung der USt hinweisen.

Wie wird die USt bei Angeboten, die sich an B2B und B2C richten berechnet? (zurück)

Die Möglichkeit, dass Ihre Kunden zugleich Verbraucher und Unternehmer sind, macht die USt-Angabe um eine weitere Dimension komplizierter. Denn je nach Leistungsart können Leistungen an Geschäftskunden bereits jetzt (unabhängig von den Änderungen ab 2015) in Deutschland steuerbar oder steuerfrei sein und die Steuer fällt am Ort des Leistungsempfängers an.

Das heißt, Sie müssen nicht nur den Wohnort, sondern auch die Unternehmereigenschaft der Kunden abfragen, was das Berechnungssystem eskalieren und praktisch kaum handhabbar macht.

Der einfachere Weg wäre zu sagen, dass Sie nur an Verbraucher liefern und daher Geschäftskunden nicht anders behandelt werden. Eine andere Frage ist, ob diese Lösung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Wie ist die Lage bei unterschiedlichen Steuersätzen, z.B. bei Hörbüchern oder E-Books? (zurück)

Es ist möglich, dass bestimmte Leistungen, wie z.B. Hörbücher oder E-Books unterschiedlich besteuert werden (in Deutschland werden Hörbücher ab 2015 mit 7% USt besteuert, bei E-Books wird dies noch verhandelt).

Für Sie bedeutet das, dass Sie für jedes Land prüfen müssen, in welcher Höhe dort die Steuersätze für Ihre Produkte sind. Eine Übersicht der Steuersätze finden Sie hier oder in dieser übersichtlichen PDF.

Ist es möglich einen Netto-Betrag anzugeben und die USt dynamisch berechnen zu lassen?(zurück)

Das dürfen Sie auf keinen Fall tun, es wäre sofort abmahnbar. Laut § 1 Abs.1 Preisangabenverordnung (PangV) müssen Sie Preise immer inklusive der USt angeben.

Ist es möglich den Preis erst im Bestellprozess zu ändern? (zurück)

Wenn Sie den Wohnort der Kunden nicht schon vor der Auswahl der Produkte abfragen, dürfen Sie nur einheitliche Endpreise angeben. Ansonsten würde m.E. eine Täuschung des Verbrauchers vorliegen. Beispiel:

Angenommen ein schwedischer Kunde würde zuerst ein Produkt für 20,23 Euro kaufen (inkl. 19% deutsche USt), dann würde er erst im Rahmen der Bestellung merken, dass nach Angabe seiner Adresse der Preis plötzlich 21,25 Euro beträgt (inkl. 25% schwedische USt).

Wie sollen dynamische Preise individuell für Verbraucher berechnet werden? (zurück)

Es gibt mehrere Möglichkeiten den Wohnort/gewöhnlichen Wohnsitz der Verbraucher abzufragen, wenn Sie dynamische Preise anbieten wollen:

  • Zugangsabfrage: Der beste Weg wäre es, Verbraucher vor dem Zutritt zu Ihrem Onlineshop nach deren Wohnort zu fragen. Jedoch sollten Sie die Möglichkeit zur nachträglichen Wohnortauswahl wie im folgenden Punkt haben,
  • Wohnortauswahl: Die Wohnortauswahl kann ähnlich wie die Sprachauswahl mit Hilfe von Landesflaggen erfolgen.

Aber Achtung, ändert Ihr Kunde den Wohnort im Bestellprozess müsste m.E. der Preis wieder entsprechend diesem Ort angepasst werden. Das müsste für den Kunden sehr deutlich werden, z.B. durch einen rot unterlegten Hinweis.

Kann die IP-Adresse als Mittel zur Wohnortbestimmung genutzt werden? (zurück)

Das alleine würde ich nicht empfehlen, da eine IP-Adresse lediglich die Zugangskennung des Onlineanschlusses der Kunden ist. Z.B. kann dieser aus dem Urlaub eine Bestellung tätigen.

Sie könnten allenfalls den Kunden anhand der IP-Adresse einen Wohnort vorschlagen.

Ergänzung 06.01.2015: Es ist jedoch zulässig die IP-Adresse neben einer weiteren „wirtschaftlich relevanten Angabe“, z.B. der Rechnungsadresse als ein Indiz auf den Wohnort zu nutzen (s. Artikel 24f der DurchführungsVO 1042/2013). Danke für den Hinweis an Adrian Schneider vom Telemedicus.

Ist die Angabe „inkl. 19% MwSt“ nunmehr unzulässig? (zurück)

Wenn Sie nicht nur an deutsche Verbraucher leisten, kann die USt je nach Land unterschiedlich ausfallen. Die Angabe „19%“ wäre damit unzulässig. Sie sollten Ihre Angaben daher in „inkl. MwSt.“ ändern.

Müssen der USt-Satz und Höhe im Bestellprozess und auf der Rechnung angegeben werden?(zurück)

Ja, Sie müssen einen vom Wohnort des Verbrauchers abhängigen Steuersatz und den Steuerbetrag angeben. In Ausnahmefällen kann auch die Angabe des Steuersatzes ausreichend sein, z.B. bei Kleinstbetragsrechungen gem. § 33 UStDV)

Ist es möglich die Leistungen nur an deutsche Verbraucher zu beschränken? (zurück)

Ja, das ist zulässig. Sie müssen dies jedoch deutlich machen. Seit dem 13.06.2014 müssen Sie Verbraucher ohnehin auf einer Informationsseite über etwaige Lieferbeschränkungen informieren. Dort können Sie einen Hinweis „Wir bieten unsere Leistungen nur an Kunden an, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben“ platzieren.

Ferner sollte im Bestellbereich nur Deutschland im Anschriftenfeld auswählbar sein.

Wer haftet, wenn die Verbraucher falsche Angaben zum Wohnort machen? (zurück)

Die gute Nachricht ist, Sie haften nicht. Haften würde allenfalls der Kunde, der die falsche Angabe macht.

Dabei ist der Kunde jedoch nicht der Steuerpflichtige, so dass allenfalls eine mittelbare Täterschaft in Frage kommt, die jedoch im Regelfall nicht verfolgt werden dürfte.

Achtung „Steuersparmodell“: Sie sollten nicht auf die Idee kommen, die Kunden aufzufordern ein Land anzugeben, bei dem keine USt anfällt und Sie damit keine USt abführen müssen. Für diese Steuerhinterziehung müssten Sie selbst einstehen.

Fazit (zurück)

Als der Gesetzgeber Steuergerechtigkeit schaffen wollte, dachte er anscheinend vorwiegend an eigene Bedürfnisse und nicht an andere Zusammenhänge. Es mag sein, dass Steuerschlupflöcher für große Onlineanbieter geschlossen werden, aber zugleich werden die großen Anbieter gegenüber kleineren Anbietern bevorteilt.

Die letzteren müssen sich auch in Kleinstfällen mit denselben komplizierten Regelungen rumschlagen und dabei gleichzeitig darauf achten, dass ihre Kunden hinreichend aufgeklärt werden. Dabei stehen Anbieter zwischen den komplizierten Steuerpflichten und den Pflichten, Verbraucher verständlich zu informieren.

Wie das gelingen soll, wenn Gerichte bei kleinsten Unstimmigkeiten zu Lasten der Anbieter entscheiden, ist mir ein Rätsel. Die Abmahnwirtschaft dürfte sich zum Jahreswechsel die Hände reiben, das es gerade solche Unsicherheiten sind, die gerne ausgenutzt werden.

Die Folge dürfte sein, dass Anbieter sich in vielen Fällen auf den deutschen Markt beschränken oder vielleicht sogar Steuerhinterziehung riskieren werden. Wirtschaftsförderung geht anders.

Ich hoffe, dass sich bis zum Jahresende das Bewusstsein über diese neuen Stolperfallen verbreitet und freue mich wie immer über das Teilen dieses Beitrages und eine rege Diskussion in den Kommentaren.

Click to Tweet: Ob Software, E-Books, Communities oder SEO. Onlineangebote müssen ab 2015 neue USt-Regeln beachten, sagt @thsch https://drschwenke.de/e-commerce-faq-umsatzsteuer-elektronische-leistungen-2015

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Achtung Onlineanbieter & E-Commerce: FAQ zu Umsatzsteuer-Regelungen für elektronische Leistungen ab 2015

74 Gedanken zu „Achtung Onlineanbieter & E-Commerce: FAQ zu Umsatzsteuer-Regelungen für elektronische Leistungen ab 2015

  1. Danke erst mal für diesen ausführlichen Artikel Hr. Schwenke.
    Ich habe noch eine Frage:
    Ich bin bei der Amazon.com (USA) Seite und anderen Anbietern in Drittländern Affiliate. Ich stelle Nettorechnungen aus, da die Leistung vom Leistungsempfänger zu versteuern ist.
    Wie ich gelesen habe, wird sich daran auch nichts ändern, da B2B.
    Muss ich jetzt aber irgendeinen Nachweis erbringen, dass zum Beispiel Amazon.com in den USA oder Firma X aus Land Y tatsächlich ein Unternehmen ist? Wenn ja, was gilt als Nachweis? Eine EU-Steuernummer haben viele Unternehmen in Drittstaaten nicht.

    1. Hallo Herr Wedel,

      so wie ich den Artikel verstehe, dürften Sie da keinerlei Probleme haben. Denn als Affiliate fallen Sie doch in keine der oben genannten Kategorien. … Es sei denn das Finanzamt und die Rechtssprechung sieht ein Affiliate als Onlinemarketing.

      Sollte es sich hier um Onlinemarketing handeln, stellt sich in dem Zusammenhang dann eher eine andere Frage: Wenn der Werbepartner A in einem anderen Land sitzt, aber das Affiliate-Programmunternehmen (z.B. affili.net) im selben Land wie der Anbieter der Werbefläche, welcher Steuersatz wäre dann anzusetzen? Schließlich bekommt man das Geld vom Affiliate-Programm-Anbieter (Datenbankbetreiber) und nicht vom Werbenden…

      1. Hallo Hr. Behling,

        so weit ich das als Laie beurteilen kann, ist Affiliate Marketing gleich Online Marketing.
        Zu Ihrer anderen Aussage: Die Affiliate Partner mit denen ich zusammen arbeite, sitzen im Drittland. Also auch die Netzwerke, wie zum Beispiel Comission Junction. Amazon.com hat sein eigenes Programm in den USA, geht also nicht über einen Mittelsmann.

        1. Hallo Herr Wendel,

          Frage ist dabei: Wer macht hier aus steuerrechtlicher Sicht Online Marketing? Der, der Werbeplätze beim Affiliate „bucht“, oder der Affiliate?

          Meiner Meinung nach der Webetreibende, der bei einem Affiliate Werbung platziert. Bin jedoch weder Jurist noch Steuerberater.

          Die zweite Frage ist, wie sieht es bei Affiliate-Netzwerken grundsätzlich aus? Denn: die bekannten großen Netzwerke haben eine Tochter in Deutschland (deutsche affili.net sitzt in München, deutsche Zanox sitzt in Berlin usw) und auch bei Unternehmen wie Ebay oder Amazon, die ein „eigenes Netzwerk“ betreiben, haben einen nationalen Sitz. Sind damit nicht die Werbetreibenden inländische Kunden? Entfällt damit nicht automatisch die hier behandelte Regel, wenn ein Affiliate unter die Definition „Online Marketing“ fällt?

          Da hier noch etliche Fragen offen gelassen sind, sehe ich dass momentan noch relativ entspannt. Hier wird wahrscheinlich unter den Juristen und Rechtskundigen noch etliches an Diskussion erfolgen…

  2. Die Gretchenfrage wird sein: „… inwieweit sie Nachteile fürchten müssen, wenn sie die angefallenen Steuern schlicht nicht anmelden und nicht bezahlen.“

    Und ich spreche dabei nicht von einer deutschen Firma, die nach Österreich verkauft, sondern von gar nicht mehr so unüblichen Firmensitzen von Onlinefirmen, wie Südamerika (Belize, Panama) oder Fernost (Malaysia, Singapore) etc.

  3. Wie ist denn die Regelung beim Verkauf aus Deutschland nach außerhalb der EU. Im Artikel wird ja das Beispiel Schweiz genannt, und die ist ja nicht EU. Heißt das, dass man also beim Verkauf in die USA auch die dortige USt berechnen muss? Und beim Verkauf nach Indonesien die dortige? Und so fort?

    1. Richtig, in diesen Fällen werden die Leistungen in Deutschland steuerfrei und müssen in den dortigen Ländern besteuert werden. Dazu verweise ich auf die „Gretchenfrage“ im Kommentar drüber.

      1. Vielen Dank für den informativen Artikel.

        Da ich viele Kunden in der Schweiz habe muss ich aber nochmal hier einhaken: betrifft das nun die Schweiz oder nicht? Nach ihrem Beispiel müsste man davon ausgehen, dass ja (dort wird ja die Schweizer Umsatzssteuer berechnet), den Erläuterungen und ihrem Kommentar nach aber nicht (da die Schweiz nicht in der EU ist)

      1. Sehr geehrter Herr Schwenke,

        vielen Dank für den super Artikel.

        Bzgl. „Bei B2B bleibt alles, wie es ist“:

        Wir sind Anbieter von SaaS Software. Diese ist von Ihrer Art (Lernplattform) im Grunde für Businesses ausgelegt.

        Theoretisch jedoch, kann sich natürlich auch eine Privatperson anmelden. (zum Beispiel, um eine Selbständigkeit auszuloten)

        Wann bin ich vor dem Finanzamt „b2b“ Anbieter und wann nicht?
        Kann ich das weiterhin über die Abfrage eine Ust.ID im Zahlprozess definieren?
        Reicht eine Checkbox „I am buying for a business“ (+Ust.ID Abfrage), um die Verantwortung dem Käufer zu überlassen?

        Oder kann ich meinen Service aufgrund seiner Art als B2B Geschäft ansehen? (Und tut es das FA und die EU das auch?)

        Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Mühe!

        Hans

  4. Wohnsitz des Kunden ausserhalb EU, was dann???
    Lieber Herr Schwenke,
    vielen Dank für diesen ausführlichen + sehr hilfreichen Beitrag, der fast alle Fragen klärt die ich Ihnen gerade mit der Bitte um exakt einen solchen Blogbeitrag senden wollte!
    Eine SEHR zentrale + wichtige Frage brauchen fast alle betroffenen Anbieter jetzt noch beantwortet: Was ist mit Kunden ausserhalb der EU? Es geht ja um EU-Recht, soweit ich das dem Beitrag entnehmen kann. Es betrifft auch Unternehmen, die an Kunden innerhalb der EU verkaufen.
    Nur was ist mit Kunden ausserhalb der EU? Gerade für englischsprachige Inhalte aber auch deutsche Inhalte kommen viele Kunden digitaler Produkte/Dienstleistungen aus dem Ausland ausserhalb der EU. Im Beitrag erwähnen Sie, dass ich jetzt auch an die Schweiz USt abführen müßte, ist das wirklich korrekt oder ein Fehler im Beispiel? Wie kann eine EU-Richtlinie ändern, was ich als Unternehmer ausserhalb der EU an USt anmelden/abführen soll? Daher:
    1.) Ergibt sich durch die Änderung auch eine ausländische Meldepflicht für Steuern auf digitale Güter bei Lieferung an Verbraucher ausserhalb der EU?

    2.) Wenn ja: fällt damit dann z.B. US sales tax je nach Staat an, in dem der Verbraucher lebt?
    Wenn nein: Was muss man beachten, wenn man dann die Lieferung auf DE + jedes Land ausserhalb der EU beschränken will, um diesen Mist nicht mitmachen zu müssen aber trotzdem alle Gesetze einzuhalten?

    1. Die EU kann nicht die Regeln für andere Länder aufstellen, aber bestimmen wo der Ort der Leistung für die Händler in der EU ist. Das weitere Regeln Doppelbesteuerungsabkommen.

      1.) Ergibt sich durch die Änderung auch eine ausländische Meldepflicht für Steuern auf digitale Güter bei Lieferung an Verbraucher ausserhalb der EU?
      A: Die Meldepflicht betrifft nur die Auslandsstaaten, in der EU müssen m.W. keine Anmeldungen vorgenommen werden.

      2.) Wenn ja: fällt damit dann z.B. US sales tax je nach Staat an, in dem der Verbraucher lebt?
      A: Es gelten die Steuersätze der jeweiligen Staaten, in denen der Verbraucher wohnt.

      Wenn nein: Was muss man beachten, wenn man dann die Lieferung auf DE + jedes Land ausserhalb der EU beschränken will, um diesen Mist nicht mitmachen zu müssen aber trotzdem alle Gesetze einzuhalten?
      A: Man muss bereits in den Kundeninformationen die Lieferbeschränkungen auf Deutschland und Staaten außerhalb der EU aufnehmen. Ferner sollten die anderen EU-Staaten auch nicht im Bestellprozess in den Adressfeldern auswählbar sein.

  5. Tipp für alle Anbieter: Wegen verschiedener Sprachen + Währungen habe ich nach 2 Jahren Suchen und Testen nun seit 18 Monaten „Ultracart“ im Einsatz. Die beherrschen Steuersätze je nach Land/Bundesland des Empfängers, verschiedene Steuersätze nach Produkt und Lieferbeschränkungen pro Produkt. Dazu deutsch, englisch, spanisch und weitere Sprachen für Warenkorb + Checkout und viele Währungen inkl. EUR, CHF + USD. Hat zwar tagelang gedauert, alles auf DE und EN einzurichten, aber es läuft prima.
    Ultracart funktioniert unter anderem mit Paypal und dem Gateway „Sagepay“ (das nutze ich: Sagepay ermöglicht deutschen Händlern z.B. Kreditkarten direkt zu akzeptieren). http://www.ultracart.com

  6. Vielen Dank an den Verfasser für diesen Beitrag. Ich habe noch ein Anliegen, welches ich schon mit mehreren Steuer-Experten besprochen habe:
    Ich lade Video Clips auf einem US Portal hoch. Der Endkonsumer kann die Clips auf dem US Portal mit Dollar kaufen und downloaden. Ich bekomme 60% von dem VK Preis. Sobald die Gesamtprovision eine bestimmte Summe erreicht hat wird diese an mich ausgeschüttet, auch in Dollar. Ich bekomme auch eine Liste, die folgendes enthält: den Clipnamen, den VK Preis zb. $10.00, die Provisionssumme zb. $6.00, den Namen, Ort und das Land des Käufers (keine Strasse und auch keine Info ob Käufer privat oder gewerblich gekauft hat). Reicht es aus, eine Rechnung an das US Unternehmen auszustellen welches mir die ausgeschüttete Gesamt-Provision überwiesen hat mit 0,00 % MwSt, da ausserhalb der EU?

  7. Bisher können Kunden in meinem Webshop sowohl Waren (DVDs), als auch Downloads in eine Bestellung aufnehmen. Zukünftig werden diese bei Kunden außerhalb Deutschlands ja unterschiedlich besteuert. Ist ein derartiges Mischen dann überhaupt noch zulässig? Oder sollte man (auch aus Gründen der Übersichtlichkeit) das Erfassen zweier Bestellungen erzwingen?

    1. Warum soll das nicht mehr möglich sein? Sie müssen die Umsatzsteuer nur unterschiedlich anmelden und abführen. Dem Kunden ist das ja aber reichlich egal, an welches Finanzamt Sie die Umsatzsteuer zahlen.

  8. Hallo Thomas,

    ich habe eine kleine Anmerkung zu deiner Antwort auf die Frage „Gilt die Regelung auch für Kleinunternehmer?“.

    Dort schreibst du: „M.E. ist sie daher nicht für Verbraucher aus dem Ausland anzuwenden und Sie müssen prüfen, ob vergleichbare Regelungen sich auch in anderen USt-Gesetzen finden.“

    Zunächst stimmt es, dass die Kleinunternehmer-Regelung nur für Umsätze gilt, die der Unternehmer im Inland tätigt. Für Umsätze, die er im Ausland tätigt, muss er sich also im jeweiligen Land registrieren und die USt. dort abführen.

    Ob es in diesen Mitgliedstaaten aber ebenfalls eine „Kleinunternehmer-Regelung“ ist für den Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat uninteressant, weil die Kleinunternehmer-Regelung immer nur für inländische Unternehmer gilt, vgl. Art. 24 Abs. 3 S. 4 der Sechsten RL (oder auch die Entscheidung des EuGH hierzu: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=78735&doclang=DE)

    Deutsche Kleinunternehmer müssen sich m.E. daher zwingend entweder im Ausland registrieren und dort die Umsatzsteuer abführen oder am MOOS teilnehmen.

    Viele Grüße
    Martin

  9. Dieser Artikel ist wirklich sehr umfangreich. Ich frage mich immer wieder, wer in der EU darauf kommt, dass solche bürokratischen Felsbrocken mit dem Unternehmertum vereinbar sein könnten. Wir überlegen gerade neben dem Affiliatesektor zukünftig einige Leitfäden zum kostenpflichtigen Download anzubieten. Ohne eine sinnvolle Befreiung für kleine Anbieter von dieser Regel, sehe ich ehrlich gesagt kaum eine Chance dieses Vorhaben umzusetzen. Ihnen aber vielen Dank für die detaillierte Aufklärung.

    1. Hallo aus England! Wir setzen uns gerade für eine EU-weite Mindestumsatzgrenze für digitale Produkte ein (siehe Petition hier https://www.change.org/p/pierre-moscovici-a-unilateral-suspension-of-the-introduction-of-the-new-eu-vat-laws-for-micro-businesses-and-sole-traders ). Dadurch sind wir in Kontakt mit Andres Ansip, dem EU Vizepräsidenten für den einheitlichen digitalen Markt („single digital market“). Er hat gesagt, daß es nur möglich ist Änderungen an diesen Steuerregeln zu machen, wenn dies von mehreren Mitgliedsstaaten gefordert wird. Es ist deshalb wichtig, daß ihr euren Finanzminister und eure Europa-Parlamentarier kontaktiert und sie über die negativen Auswirkungen der neuen Regelungen für euch informiert.

  10. Wir sind Anbieter von E-Mail- & Clouddienstleistungen und gesetzlich erst mal nicht dazu verpflichtet, die Angaben von Kunden zu überprüfen.

    ca. 90% aller Kunden geben falsche Daten an, insbesondere was Adresse etc. betrifft. Viele Kunden bezahlen per PayPal – von daher ist überhaupt nicht klar, wo der Kunde evtl. seinen Wohnsitz hat. Selbst wenn er per Vorkasse überweist sagt das nichts über den tatsächlichen Wohnort aus.

    Was kann uns passieren, wenn wir unsere Rechnungen weiterhin ausschließlich mit deutscher USt. angeben? Wir können und wollen unsere Kunden diesbezüglich nicht kontrollieren.

    1. Es gibt hier Regeln für den Verdacht von falschen Angaben. Nach meinem Eindruck ist die Marschroute: Was nicht ins Auge springt, muss nicht weiter verfolgt werden (ab S.68 geht es los): http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf
      Dort stehen auch die Regeln, nach denen die Finanzbehörde die Vermutung des Kundenwohnortes widerlegen kann. Was dann passieren kann, ist die m.E. eine Änderung der Steueranmeldungen/Bescheide, wobei https://dejure.org/gesetze/AO/174.html zur Anwendung kommen müsste.

      1. Für den „Wohnort“ braucht man doch nur das Land. Würden die Kunden auch dann lügen? Ansonsten könnte man IP, HTTP-Accept-Language und die Angabe vom Kunden zu „Wohnhaft in Land: Deutschland“ abspeichern. Wobei ich in einem Dropdown Deutschland an Hand der IP nicht vorauswählen, sondern nur hervorheben würde (z.B. oben auf die Liste mit Österreich und Schweiz).

  11. Auch ich bedanke mich für den sehr informativen Artikel. Wie bei anderen auch, ist auch für mich die Frage offen, wie ein Verkauf in Drittländer gehen soll, wenn ich jeweils dort die Umsatzsteuer abführen muss. Das ist in der Praxis doch gar nicht zu machen! Ich verkaufe eBooks, gerade letzte Woche z.B. eines nach Singapur, vorher nach Amerika, Australien usw. Wie um alles in der Welt soll ich herausfinden, welchen Satz ich dann jeweils wohin überweisen soll? Hat da irgendjemand eine praktische Vorgehensweise?
    Vielen Dank,
    Tania Konnerth

    1. Hallo Frau Konnerth,
      in der Theorie muss man die USt sicher im Drittland zahlen. Aber woher sollte Singapur überhaupt erfahren, dass Sie eine elektronische Leistung in ihr Land erbracht haben? Und wenn Sie stattdessen ganz normal deutsche USt ans deutsche Finanzamt zahlen glaube ich nicht, dass die sich über die zuviel erhaltene Steuer beschweren.
      Gruß, Carsten

      1. Hallo Carsten,

        vielen Dank für Ihre Antwort. Grundsätzlich eine sicher richtige Überlegung, aber dann eben rechtlich nicht ok (mit eventuellen Folgen).

        Ich frage mich nur wirklich, wie das all die anderen Unternehmen machen, das betrifft ja nicht nur meine kleine Seite. Tatsächlich drauf ankommen lassen? Der ganze Geist und Sinn des Internets wird doch ausgehebelt, wenn man nicht mehr international verkaufen kann!

        Viele Grüße,
        Tania Konnerth

  12. Der Punkt „digitale Leistungen“ ist für mich noch nicht klar:
    „Webdesign“ ist ein sehr (sogar äußerst) schwammiger Begriff und stimmt damit nicht überein: „Bereitstellung von Websites“ – http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Kontrollverfahren_ZM_eCommerce/VAT_on_eService/FAQ/FAQ_Texte/faq_01.html?nn=50538
    Als Beispiel stellt 1&1 eine Webseite bereit, die fertigen Baukästen zum Beispiel. Aber ein „Webdesigner“ ist vieles, Grafiker, Screendesigner, UX-Designer, Frontend-Programmierer oder Backendprogrammierer, Onpage-SEO usw., aber nicht unbedingt ein „Bereitsteller“. Es erinnert eher an einen Werkvertrag als an eine Dienstleistung.
    Fällt die Frage eines Kunden aus dem Ausland: „Machen Sie mir eine Webseite mit WordPress“ hier unter diese elektronischen Dienstleistungen oder unter Werkvertrag?
    Und ist es dann B2C oder B2B, weil meistens doch eine Webseite geschäftlichen Charakter hat, so wie z.B. diese hier?
    Es ist mir alles zu wachsweich und deutbar, je nach Wetter.

  13. Habe ich das richtig verstanden, dass grenzüberschreitende B2B Geschäfte, auch wenn Sie zu den oben aufgeführten Leistungen, die auf dem “elektronischem Weg” erbracht werden zählen, in meinem Fall SEO & Onlinemarketing, von dieser Neuregelung ausgenommen sind und solange der Leistungsempfängers eine UID/VAT-ID hat, dieser die Steuern im Sinne des Reverse Charge verfahren selber abführen muss? Bzw. wenn dieser im nicht EU Ausland sitzt § 3 a Abs. 2 UStG in Kraft tritt und der Rechnungsbetrag von der deutschen MwSt. befreit ist?

  14. Ich hoffe, dass die Methode mit dem einheitlichen Preis in allen EU-Ländern nicht gegen andere Vorschriften und Gesetze verstößt. (Muss man nicht die enthaltene MwSt. deklarieren, noch bevor man zur Kasse geht??)

    Auf der anderen Seite, die Umsetzung mit dem dynamischen Preis würde so eine Art „splash screen“ erfordern, so bald man den Shop „betritt“, wo man in 20+ verschiedenen Sprachen nach seinem Wohnsitz gefragt wird. Stelle ich mir auch lustig vor… 🙂

  15. Hallo ich habe die Kleinunternehmerregelung. Dann könnte ich die Preise weiter wie bisher angeben. Wenn jetzt jemand aus Österreich bestellt müsste ich die dort gültige MWst. von 20 % nach A überweisen, was meinen Gewinn entsprechend schmälern würde. Nicht empfehlenswert, aber möglich? Oder mache ich da einen Denkfehler?

  16. …. Und wer dann als Kleinunternehmer auf Teneriffa sitzt (EU-Spanien), aber fiskaltechnisch der sog. Drittlandregelung unterliegt, darf sich dann auch noch mit Geschäftspartnern aus Australien und USA rumstreiten und erklären, dass wir ja eigentlich Spanien sind, nur nicht, wenn es um die Steuern geht….

    Freude: grenzenlos! (nur nicht darüber)

    Angela Kosa

  17. Hallo und herzlichen Dank für den Artikel.
    Ich verkaufe über einen Online-Shop digitale Downloads (pdfs). Ich habe gehört, dass ein Schlupfloch ist, die Artikel nicht als automatisierten Download anzubieten, sondern nach der Bezahlung manuell per E-Mail zu verschicken. In diesem Fall soll die neue Regelung nicht zur Anwendung kommen, stimmt das?
    Danke für eine Antwort und schöne Weihnachten!
    Nadine

    1. Nun ja, diese Idee ist zwar so vollkommen abstrus, dass sie zur EU passen würde, trotzdem ist sie wie ich vermute aus dem Reich der Fabel entsprungen. Man kann schließlich jede automatisierte Mail so aussehen lassen, als sei sie von Hand verschickt.

  18. Guten Tag,
    ich bin Kleinunternehmer und werde mich wohl damit abfinden müssen, für Kunden aus dem Ausland trotzdem Umsatzsteuer abführen zu müssen.
    Eine Frage habe ich aber dennoch:

    Ich vertreibe zusätzlich noch Apps über den Play Store. Google führt die Umsatzsteuer ja bekanntlich schon für mich ab. Könnte ich mir den „deutschen“ Umsatzsteueranteil beim Finanzamt zurückholen, da ich Kleinunternehmer und daher nicht in Deutschland steuerpflichtig bin?

    Vielen Dank!

    1. Hallo,
      ich beginne gerade auch mit dem Verkauf von Apps über den Google Play Store und stehe vor dem gleichen Problem. Wie gehen Sie damit um? Holen Sie sich die „deutsche“ Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück oder zahlen Sie, obwohl Sie Kleinunternehmer sind, die Umsatzsteuer?
      Vielen Dank!

  19. Hallo,

    vielen Dank für die umfangreichen Informationen.

    Frage:
    Gilt die neue USt-Regelung auch für Coaches? Ich habe regelmäßig Klienten aus Österreich, mit denen ich über Skype kommuniziere. Das wäre m.E. eine elektronisch erbrachte Leistung, richtig?
    Und was wäre, wenn ich die Gespräche über das Telefon führen würde?

    Danke für einen Hinweis.

  20. Hallo Herr Schwanke, vielen Dank für Ihren Beitrag.

    Wir haben unseren Shop auch angepasst zum Jahreswechsel. Allerdings finden wir weder im Gesetzestext noch in Kommentierungen den Hinweis, dass für digitale Produkte für Schweizer Verbrauchen 8 % MwSt. vom deutschen Shopanbieter erhoben werden müssen. Und diese Ansicht teilen anscheinend auch viele Shopbetreiber, die auch nach dem 01.01.15 nach wie vor von ihren Schweizer Kunden keine MwSt. verlangen.

    Sie geben es in diesem Beitrag anders an. Welche Quelle haben Sie dafür gefunden? Eine Aufklärung wäre sinnvoll. Vielen Dank im Voraus!

      1. Danke für den Hinweis, Herr Schwenke.

        Ich nehme an, der springende Punkte wird wohl der Mindestumsatz von 100.000 Franken sein. Den erreichen wir (leider ;-)) nicht in der Schweiz.

        Nochmals danke!

  21. Hallo Thomas,

    zunächst vielen Dank für den tollen Artikel!
    Eine Frage: Wir vertreiben über unseren Shop Produkte die an unsere Kunden verschickt werden (Hardware). Allerdings bieten wir auch Abo-Pakete an, bei denen unsere Kunden bei der Bestellung die Hardware erhalten und in den Folgemonaten einen Festpreis für Support / Zugriff auf die API zahlen.

    Müssen wir hier nun auch die MwSt. dynamisch anpassen?

    Vielen Dank.

    Beste Grüße,
    Dean

  22. Falls ich den Artikel von KPMG Schweiz richtig gelesen habe, betrifft die Änderung in der Schweiz aber nur physische Güter, Bauarbeit etc. und nicht digitale Dienstleistungen, oder?

    Zitat:
    „Foreign companies ***performing supplies of goods in Switzerland*** – including installation, construction and similar work – will likely need to re-evaluate their Swiss VAT obligations.“
    Quelle: http://blog.kpmg.ch/swiss-vat-liability-of-foreign-companies/

    Elektronische Leistungen sollten von dieser Änderung (in der Schweiz!) daher nicht betroffen sein, oder übersehe ich hier was? Demzufolgen müsste man also weiterhin keine (EU-)Umsatzsteuer auf Rechnungen mit Rechnungsempfänger in der Schweiz ausweisen bzw. abführen wenn es sich um elektronische Leistungen handelt.

    Danke für den sehr interessanten Artikel!

  23. Sehr geehrter Herr Schwenke,

    zunächst einmal vielen Dank für diese Zusammenstellung bzgl. der EU-Mehrwertsteuer. Ich lese gerne in Ihrem Blog und kann immer wertvolle Informationen daraus entnehmen.
    Bzgl. der EU-Mehrwertsteuer hat sich mir die Frage gestellt, wie es im folgenden Fall wäre: Angenommen ein Unternehmer würde ein Webdesign-Angebot auf einem Flyer (online oder real verteilt) an Verbraucher und/ oder Unternehmer unterbreiten. Müssten dann alle Mehrwertsteuersätze hingeschrieben werden, oder würde ein Hinweis auf AGB (mit enthaltenen Lieferbeschränkungen, Steuerstätzen, etc.) ausreichen? Das ist schon irgendwie lustig und makaber zugleich. :))

    Ich freue mich bereits jetzt auf weitere zukünftige Blogbeiträge.

    Viele Grüße.

  24. Danke für die Informationen!
    Ist eine Klage gegen diese Neuregelung erfolgsversprechend? Das kann doch alles so nicht sein, dass hier die kleine Online-Verkäufer derart benachteiligt werden?

    Tipp: Ein Workaround wäre dann doch einfach noch eine Diskette an den Kunde zu versenden. 😉 Kommt letztendlich günstiger als den ganzen Aufwand zu betreiben.

  25. Es ist schon unglaublich…
    Bei einigen Beiträge hier wundert man sich schon schwer was für Leute sich als Online-Händler rumtreiben…

  26. Hat jemand einen Tipp, welche Online Buchhaltungssoftware die neuen Regelungen schon unterstützt?

    Ich habe Debitoor und auch Lexoffice getestet und beide konnten es nicht – der Support konnte auch nicht weiterhelfen: „wird derzeit nicht unterstützt“.

    Da mein Unternehmen überschaubar ist, will ich die Buchhaltung selber machen und suche nach einer Lösung bei der ich mich nicht mit SK03/SK04 und kryptischen Buchungskonten herumschlagen muss – die beiden o.g. Vertreter sind da passend, nur lassen sie keine flexiblen MwSt. Sätze zu 🙁

  27. Was ist, wenn man die Quellcode des elektronischen Produktes auf ein Trägermedium wie z.B. Papier ausdruckt und zusätzlich zum Kunden schickt, gilt es dann als „körperliche“ Produktlieferung?

  28. Ich betreibe deutsche Stadtportale und mache mit Banner und Text Werbung für Hotels in Österreich und weiteren Ländern.
    Trifft die neue Regelung für mich zu?
    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen.

  29. Hallo Herr Schwenke,

    vielen Dank für den Ausführlichen Artikel. Sogar mein Steuerberater hatte gestern Probleme mich direkt darüber aufzuklären. Ich habe ein Einzelunternehmen angemeldet welches ich nebenberuflich führe. Ich erwarte keine enormen Umsätze sondern sehe das als Nebenverdienst. Durch den enormen Aufwend den ich jetzt schon wieder betreiben muss, um mich Steuerrechtlich abzusichern und die Tatsache das ich besser auf Ausländische Märkte vorerst Verzichte bis ich vollständig durchblicke lassen meine Gallensteine wieder wachsen.

    Es ist ja nicht so als hätte ich bereits genug Bürokratie zu tun, finanzielle Investitionen zu tätigen und etliche Zeit in meine Existenzgründung und Produktentwicklung zu stecke bevor ich überhaupt einen Cent verdient habe.

    Ich finde das Traurig wie immer davon ausgegangen wird das es sich um „große Unternehmen“ handelt, die eine ganze Abteilung mit solch einem Thema beschäftigen können. Als Existenzgründer steht man vor so vielen Stoplersteinen das ich durch aus verstehen kann das die meisten die Flinte in Korn werfen bevor Sie überhaupt angefangen haben.

    Aber damit muss ich wohl klar kommen. Ich danke Ihnen vielmals für die Aufklärung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Marco G.

  30. Guten Tag,
    fällt ein telefonisches Coaching, (Coach Deutschland) mit einem Klienten (Österreich), auch unter die Regelung der elektronischen Dienstleistung?
    Freue mich über ihre Rückmeldung

  31. Sehr geehrter Herr Schwenke,

    was hat es mit der EU VAT Nr. auf sich?
    Wie verhält es sich, wenn ich mit einer Firma ausserhalb der EU elektronische download-Produkte an EU Bürger verkaufe?
    Was muss ich USt-technisch tun?
    MfG
    K. Porter

  32. Vielen Dank für die Erläuterungen, und vielen Dank an die EU für den sinnlosen Zusatzaufwand den man den „kleinen“ und „mittleren“ macht, wegen der wenigen „grossen“, die sich durch Steuerschlupflöcher die Taschen noch voller stopfen! Wir haben das alles ausführlich diskutiert (auch mit unserem Steuerberater) und sind zu folgendem Entschluss gekommen: Wir lassen erstmal alles wie gehabt. Einheitliche Preise im Webshop für alle Länder „inkl. MwSt“. Rechnungen werden alle mit 19% MwSt ausgestellt, welche an das deutsche Finanzamt abgeführt wird wie bisher. Was kann passieren? Website abmahnen – Nein! Im schlimmsten Fall könnte das DE Finanzamt kommen und uns ca. 50% unserer abgeführten USt zurücküberweisen, mit der Bitte, diese doch an die anderen EU-Länder zu verteilen. Na gut, dann gehen halt 15 % an die Luxemburger, 20,5% an die Engländer, 25% an die Schweden usw. Kommt auf´s selbe raus, als hätten wir´s gleich „korrekt“ gemacht und mit 19% liegen wir eh im Schnitt. Aber: Kann das DE Finanzamt denn Interesse daran haben – haben die keine anderen Sorgen 😉

  33. Guten Tag,
    danke für die ausführlichen informationen, die einen Freiberufler nicht wirklich erfreuen. 🙁 Ich bin Webdesigner und damit natürlich auch von der neuen Regelung betroffen. Allerdings ist maximal 1% meiner Kunden nicht in Deutschland gemeldet UND Endverbraucher. Es macht also aus meiner Sicht kaum Sinn sich überhaupt mit dem Therma MOSS zu beschäftigen.

    Sollte ich trotzdem mal einen ausländischen Kunden haben, habe ich mir etwas überlegt: Könnte ich nicht ein Design entwerfen, es auf einem Datenträger speichern und es dann per Post (!) an den Kunden schicken, damit er es sich selbst installiert?

    Damit wäre die Dienstleisung nicht mehr auf elektronischem Weg übertragen. Der Kunde muss mir halt ein Papier unterschreiben, dass er das Design auf dem Postweg erhalten hat. Die Lösung kommt mir einfacher vor als für einen Einzelkunden den gesamten Prozess zu durchlaufen.

  34. Bitte unterstützt uns aktiv um die EU-Leistungsstandortregelung (inkl. MOSS) für Kleinunternehmen abzuwenden!
    In England hat sich eine Gruppe gegründet, welche bereits nach kurzer Zeit mehr als 15.000 Unterschriften gegen diese Regelung gesammelt hat.
    Die Vorsitzende, Clare Josa, durfte bereits am 7 Sep 2015 mit den EU-Finanzministern in Dublin sprechen. Man hat schon unheimlich viel erreicht, die Finanzminister und EU Parlamentariere verstehen, dass die VAT-MOSS (Abfuhr der MwSt in 27 unterschiedliche Länder) für 1-Personen Unternehmen zu kompliziert ist. Diese Unternehmen schließen lieber oder blockieren Käufer aus anderen EU-Ländern.
    Jedoch verstehen das NICHT ALLE Finanzminister. Aus Deutschland gab es kaum Rückmeldungen, Deutsche scheinen sich einfach dem Joch zu unterwerfen.?
    Es ist nötig, eure Finanzminister (in allen 27 EU Staaten) direkt über die Probleme & Kosten zu informieren. Dann ist es möglich, dass die Leistungsstandortregelung für Unternehmen mit einem JahresUMSATZ von unter 2 Mio Euro ausgesetzt wird (Microbusiness ist definiert mit 2 Mio Umsatz)
    Bitte tretet diese Facebook Gruppe bei und informiert euch.

    https://www.facebook.com/groups/euvataction/?fref=nf

    Mehr Informationen zu dem was beim EU Finanzminister Treffen bereits erreicht wurde:
    http://euvataction.org/2015/09/14/what-happened-at-the-eu-vat-fiscalis-summit/

    Man benötigt dringend Unterstützung aus anderen EU-Staaten.
    Es scheint so als würde MOSS in vielen Ländern überhaupt von Kleinunternehmen ignoriert werden, oder ihr habt euch mit den Mehrkosten die dieses System verursacht arrangiert? Warum?

    Anzumerken ist, England hat eine Kleinunternehmerregelung mit einer Umsatzgrenze von ca. 100.000 Euro(!) Jeder der weniger Umsatz macht, muss keine Umsatzsteuer abführen. In England gibt es daher tausende von Einzelpersonen die im Internet kleine digitale Geschäfte betreiben und davon leben können. Diese Geschäfte gibt es in Deutschland vermutlich gar nicht, die Bürokratie ist zu groß.

    Fakt ist: Das Einheben von 5 Euro UST aus einem dritten EU-Land kostet mit Sicherheit mehr als 5 Euro! Bürokratiewahnsinn EU.

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