Haftung für User Generated Content – Session Barcamp Cologne 2

Letztes Wochenende fand das zweite Barcamp in Köln statt. Obwohl sich das Barcamp eine „Un-konferenz“ nennt, war es erstaunlich gut organisiert und bot eine Menge an Veranstaltungen zu allen Belangen des Web2.0 an. Ich fand es vor allem wunderbar, dass so viele Diskussionen entstanden. Auf vielen Konferenzen wird kaum gesprochen, weil die Teilnehmer Angst haben inkompetent zu wirken. In der Atmosphäre des Barcamps hätte man sich schon anstrengen müssen, um solche Angst zu bekommen. Eine schöne Beschreibung der Barcampidee gibt es bei Dennis Knacke.

Und ich konnte mich persönlich davon überzeugen, dass der sehr nette Kollege Henning Krieger von kriegs-recht.de nicht nur spannend schreiben, sondern auch so schwierige Themen wie Recht in virtuellen Onlinewelten- & Spielen unterhaltsam und nachvollziehbar präsentieren kann. Hier hatte ich dann doch negative Gefühle, nämlich gegenüber den Vortragszeitwächtern. 😉

Barcamp Cologne 2

Im Folgenden eine Zusammenfassung meiner Session „Haftung für User Generated Content“. Danke an die Teilnehmer (deren Anzahl meine Vorstellung um das Mehrfache überstieg) und die anschließende Diskussion:

1. Keine Panik!

Zwar gibt es immer noch viele Unsicherheiten, aber auch nachvollziehbare Kriterien. Beachtet man diese, dann muss man keine Abmahnung fürchten.

2. Was ist „User Generated Content“?

Damit sind fremde Inhalte gemeint. D.h. nichts was man als Betreiber einer Plattform selbst erstellt hat. Ebenfalls nicht fremd ist, was die eigenen Angestellten oder z.B. beauftragte Redaktionen verfassen.

3. Der Grundsatz lautet: „Keine Haftung des Betreibers für User Generated Content“.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nur solange

  • der Betreiber keine Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt hat
  • der Betreiber nach Kenntniserlangung die Inhalte unverzüglich gesperrt oder gelöscht hat
  • der Betreiber keine Überwachungspflichten verletzt hat

4. Kenntnis und unverzügliche Löschung- oder Sperrung

Wird einem Betreiber ein rechtswidriger Inhalt mitgeteilt, muss er sofort reagieren. Auch wenn der Fall nicht eindeutig rechtswidrig ist, empfiehlt es sich diesen Inhalt erst ein Mal offline zu stellen und dann in Ruhe zu überlegen was macht damit macht.

5. Verletzung von Überwachungspflichten

Die gerichtlichen Entscheidungen zeigen überwiegend eine positive Tendenz. Die meisten Gerichte gehen prinzipiell davon aus, dass

  • eine Pflicht zur Vorabkontrolle nicht besteht
  • dem Plattformbetreiber keine Überwachungspflichten auferlegt werden dürfen, die das Geschäftsmodell in Frage stellen

Davon gibt es jedoch Ausnahmen die man beachten muss:

  • Es ist bereits eine „kerngleiche“ Verletzung erfolgt.
  • Provozierende- & aufwiegelnde Inhalte
  • Plattformen die zur Rechtsverletzungen „einladen“

Die Grenze liegt dort, wo die Überwachung unzumutbar wird.

6. Was ist eine kerngleiche Verletzung?

Kerngleich sind Verletzungen, die man als wesentlich gleich bezeichnen kann. Angenommen auf einer Plattform wurde das Getränk X als „eine stinkende Plörre“ bezeichnet. Der Betreiber muss nun dafür Sorge tragen, dass die Marke X nicht erneut, z.B. als „eklige Würgebracke“ bewertet wird. Oder wenn eine Person in einem Blogkommentar beleidigt wurde, sollte man zusehen, dass sie nicht noch ein Mal beleidigt wird.

7. Was sind provozierende- & aufwiegelnde Inhalte?

Wer z.B. ein Blog/Forum führt, das gerne polemisch wird und regelmäßig heiße Diskussionen oder gar Flame Wars nach sich zieht, ist zur stärkeren Überwachung der Kommentare verpflichtet. Z.B. kann er nicht mal eben für 2 Wochen in den Urlaub fahren und seine Website solange unbeobachtet lassen.

8. Welche Plattformen laden zur Rechtsverletzungen ein?

Das sind Dienste, bei denen erkennbar ist, dass sie von Usern zur Rechtsverletzungen genutzt werden. Insbesondere, wenn der Betreiber diese Nutzung anregt. Z.B. ist ein Filesharing-Dienst der mit „Besonderem Komfort beim Song-Tausch“ wirbt dazu angehalten gute Filtermöglichkeiten gegen Urheberrechtsverletzungen einzubauen. Auch wenn der Dienst nur dem legalen Tauschen dienen soll.

9. Was kann ich als Plattformbetreiber tun?

Zuerst Vorsorge treffen und Good-Will zeigen. Man soll in einem eventuellen Rechtsstreit sagen können „Ich habe mich bemüht und mein Möglichstes getan, um die Rechtsverletzung zu vermeiden“.

AGB / Nutzungsbedingungen / Hinweise

Die AGB sollen zeigen wie sehr sich der Betreiber um Rechte Dritter kümmert. Weiter sollen sie den Usern klare Grenzen aufzeigen und Konsequenzen aufführen. Sie sollen dem Anbieter eine Möglichkeit bieten schnell handeln zu können ohne sich mit dem User streiten zu müssen. Dazu sollten die AGB insbesondere folgende Passagen enthalten:

  • Sie sollen klar und deutlich aufführen was der User nicht tun darf. Sind typische Verletzungen bekannt, sollten die AGB aktualisiert werden. Z.B. „Nicht erlaubt ist der Verkauf nachgemachter Markenprodukte“.
  • Konsequenzen zeigen, wie eine Accountlöschung bei Zuwiderhandlung.
  • Dem User erklären, dass man von ihm Schadensersatz fordern wird, wenn seine Rechtsverstöße eine Haftung auslösen.

Ebenfalls sehr wirksam sind Hinweise an kritischen Stellen, z.B. beim Bilderupload. Hier kann man einen Link „Rechtshinweise zum Bilderupload“ platzieren. Oder eine Checkbox, mit der der User bestätigt, dass das Bild gegen keine Rechte verstößt.

Konsequent gegenüber den Usern sein

Bei Zuwiderhandlungen müssen die User verwarnt oder gelöscht werden. Ansonsten muss der Betreiber mit dem Vorwurf rechnen, dass er weitere Rechtsverletzungen in Kauf nimmt.

Meldemöglichkeiten

Die User und die Betroffenen sollten Verstöße leicht melden können. So hat man viele Augen & Ohren, die sich mit um die Überwachung kümmern. Und das ist vor Gericht ein sehr gutes Argument. Gut ist ein Meldebutton, der sofort zu einem Eingabeformular führt. Denn die Hürde in den Kontaktbereich zu gehen und zu erklären worum es geht, hält viele von einer Meldung ab.

Filtersysteme

Filtersysteme können umgangen werden. Aber trotzdem zeigen sie guten Willen, haben für die User die sie erkennen eine Warnfunktion und wehren zumindest einen Teil der Rechtsverstöße ab.

Zur Veranschaulichung führte ich das Beispiel eines Baustellenzaunes an. Auch dieser hält nicht alle Kinder vom Rüberklettern ab. Aber die meisten.

Monitoring

Filter können auch eingesetzt werden, um den Content zu überwachen. Um z.B. alle Inhalte zeigen zu können, in denen eine Marke „X“ vorkommt oder der Begriff „Scheiß“. Oder beides zusammen.

Ebenfalls sollten User sowie deren Beiträge überwacht (getracked & geloggt) werden können. Aus praktischer Erfahrung ist auch eine Kommentarfunktion für die Administratoren wichtig, damit sie ihr Verhalten im Bezug auf eine Meldung abstimmen können.

Bilder können in einer „Bilderwall“ mit wenigen Blicken überflogen und gelöscht werden.

Das Monitoring hat einen Nachteil: Was überwacht wird, das wird schnell als zu Kenntnis genommen bewertet. Beispiel: Ich überfliege zwar täglich die Bilderwall, übersehe aber ein Bild. Der Rechteinhaber wird nun behaupten, ich hätte ja Kenntnis von dem Bild gehabt und hätte es sofort löschen können. Auch wenn ich es tatsächlich übersehen habe und keine Kenntnis hatte.

Und damit das Monitoring nicht auf diese Art und Weise ins Auge geht, sollte man es nicht nach Außen publik machen. Z.B. könnte „Wir schauen uns alle Bilder an und prüfen sie auf Rechtsverletzungen“ zu einem klaren Eigentor werden. Hier schreibt man besser „Wir bemühen uns im Rahmen des zumutbaren die Bilder zu überwachen…“.

„Double-Opt in“ -Anmeldung

Um sicher zu stellen, dass die User keine anonymen Accounts anlegen, sollte eine Anmeldebestätigung an ihre Adresse geschickt werden. Denn je anonymer ein User ist, desto höher ist die Gefahr, dass er sich nicht an die Regeln hält.

Vorabkontrolle von Inhalten

Bei erkennbaren Gefahrenherden ist das sicherste Mittel die Vorabkontrolle. Diese Zensur ist natürlich sehr einschneidend und wird wohl nur in Härtefällen gefordert werden. Wenn ich aber z.B. in meinem Blog die Kontrolle verliere und tagtägliche Beleidigungen zur Tagesordnung werden, bleibt mir keine andere Wahl.

Wachsam und immer da sein

Eine Plattform mit regem Userverkehr bedarf einer ständigen Überwachung und sofortiger Reaktion. Z.B. sollte ein Blog nach Möglichkeit einen Blogsitters während der Urlaubszeit haben. Oder halt einer Kommentarsperrung für die Zeit.

10. Zumutbarkeit

Beim Lesen dieser Kriterien denkt man sicherlich oft, dass das alles übertrieben ist. Und das wäre es oft. So kann ich einem kleinen Blog nicht zumuten Tag & Nachts die Kommentare zu kontrollieren oder einem frischen Start-Up aufwändige Filtersysteme zu programmieren. Auf der anderen Seite kann ich das von einer Plattform wie Ebay erwarten. Es ist gängige Praxis an kommerzielle Anbieter viel höhere Anforderungen zu stellen, als an Private.

Aber auch bei Ebay hat der Bundesgerichtshof gesagt: „Die Grenze des Zumutbaren ist dabei jedenfalls dann erreicht, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen.“

Das ist leider der Nachteil dieser Kriterien. Der Umfang der Pflichten lässt sich nur für den Einzelfall beantworten. Und auch dann bestehen Unsicherheiten, weil „Zumutbarkeit“ ein sehr dehnbarer Begriff ist. Hier kommt häufig auf die Qualität des Rechtsanwalts und das Verständnis des Richters an.

11. Der fliegende Gerichtsstand

Leider kann man bei Rechtsverstößen im Internet in der Regel überall verklagt werden (Der Rechtsverstoß findet quasi auf den Monitoren in ganz Deutschland statt). Leider gibt es Gerichte, die teilweise gegensätzliche Entscheidungen fällen. Und leider gehen die Abmahnenden zu diesen Gerichten am liebsten hin.

Dennoch kann man dies vermeiden, indem man ihnen zuvorkommt und sie vorher vor einem Gericht verklagt, das besonnene Urteile fällt. Man beantragt festzustellen, dass sie keinen Anspruch gegen einen haben. Sie müssen dann zähneknirschend vor diesem Gericht verhandeln. Und spätesten hier zeigt sich, warum bei Abmahnungen immer ein fachlich versierter Rechtsanwalt konsultiert werden sollte.

12. Fazit & Diskussion

Obwohl en Detail immer noch Unsicherheiten bestehen und konkrete Hinweise nicht möglich sind bleibe ich bei „Keine Panik“. Nur wer die Augen verschließt und sich keine Gedanken um die potentiellen Gefahren seines Angebotes macht, kann auf dem falschen Bein erwischt werden.

Interessant war die Info von Ibrahim Evsan, dem Geschäftsführer von sevenload.de, dass sie drei Rechtsanwälte beschäftigen, um den Content zu überwachen. Und, dass sevenload.de kaum Probleme mit Abmahnungen hat, weil die „Abmahnanwälte“ augenscheinlich lieber auf kleine Anbieter losgehen.

Das wurde mir auch von Arne Klemperts, dem Geschäftsführers von Wikimedia bestätigt. Ebenfalls von ihm kam der berechtigte Hinweis, dass zuviele übertriebene Sicherheitsmaßnahmen gefährlich sein können. Die Gerichte könnten sie nämlich zu Standards erklären. Und dann muss sich jeder übertrieben absichern.

Hinweis: Im Upload-Magazin wurde mein Artikel „Haftung für Blogkommentare“ veröffentlicht, der sich explizit mit der Haftung für Blogkommentare beschäftigt.

Update 1 22.08.2006: Im Vertretbar Weblog gibt es einen sehr guten Beitrag zur Reaktion auf eine Abmahnung. Er beschreibt wie schnell man auf eine Abmahnung reagieren und den Content löschen oder sperren muss:

  • Ein grober Richtwert sind 3 Tage. Je nach Fall können es auchwenige Stunden sein.
  • Am besten man stellt den Content sofort offline und überlegt dann.
  • Den Zeitpunkt der Sperrung/Löschung sollte man vermerken, weil man ihn vor Gericht beweisen muss.

Ich würde empfehlen die Seite nach der Sperrung/Löschung auszudrucken und von einem Zeugen mit Datum + Uhrzeit unterschreiben zu lassen. Zeuge ist vereinfacht jeder, der nicht Mitbetreiber der Plattform ist. Auch Familienmitlieder oder Angestellte können Zeugen sein.

Update 22.08.2007 No.2: Robert Basic hat 207 Blogger gefragt, ob sie wegen der Abmahnfälle ihr Blogverhalten geändert haben. Und tatsächlich bloggen knapp 50% nun vorsichtiger. Ich denke, dass dieses Verantwortungsgefühl ein gutes Zeichen ist. Es wird vielen Befürwortern strenger Kontrollen und Vorprüfung von Kommentaren einigen Wind aus den Segen nehmen. Bisher wurden Blogger ja oft als sorglos und Gedankenlos bezeichnet.

Schön ist auch der folgende Satz von Robert, der zeigt, dass auch ein „Privatblog“ nicht privat, sondern öffentlich ist: „Ich wette, das es den meisten Nutzern so geht: Wenn jemand was kommentiert, denkt er nicht daran, dass er ähnlich einem TV-Sender gerade eine Sendung produziert hat.

Hinweis: Spezielle Fragen zu Blogkommentaren beantworte ich im Beitrag „Haftung für Blogkommentare“ beim Upload-Magazin.de

Update 25.08.2007 : Den Vortrag gibt es nun als Video bei sevenload.de:

Link: sevenload.com

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