Für unseren Mandanten Billomat habe ich ein Interview gegeben, in dem ich den neuen Stellenwert von AGB für Onlineangebote erklärt habe: „Wer verständliche AGB bietet, zeigt, dass er ehrlich mit offenen Karten spielt„.
Während AGB früher dazu dienten „Kleingedrucktes“ zu verstecken, gelten sie immer mehr als ein Aushängeschild für Unternehmen. Wo es an persönlichen Kontakt beim Vertragsschluss mangelt, werden andere Wege notwendig, um das Vertrauen zwischen Anbietern und den Kunden herzustellen. Wie wichtig dabei die AGB sind, sieht man z.B. an den Diskussionen, die entstehen, sobald Facebook die AGB ändert.
Mein Ziel ist es immer, möglichst verständliche AGB für meine Mandanten zu schreiben. Sie sollen wenig juristisches „Geschwurbel“ enthalten und auch für Nichtjuristen verständlich sind. Das mag zwar etwas aufwendiger sein, wird sich aber nicht nur wegen des positiven Überraschungseffekts lohnen.
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Billomat-AGB Punkt 14.1: „Schriftform (zum Beispiel E-Mail mit erkennbarem Absender)“
Das war hoffentlich nur ein unverbindliches Muster und keine Arbeitsprobe …
@JLoyd: Danke für Ihre Meinung, zu der ich auf das OLG München, 26.01.2012 – 23 U 3798/11 und unsere Podcastfolge Nr. 7: https://drschwenke.de/digitale-kommunikation-rechtsbelehrung-folge-7-jura-podcast/ verweise. Es ist tasächlich manchmal schwer nachzuvollziehen, warum eine Schriftform auch per E-Mail erfüllt werden kann. Den Punkt werde ich in der Zukunft noch verständlicher formulieren. 🙂