Sie sehen es schon am Titel. Eine für uns alltägliche, tief in unserem Sozialverhalten verwurzelte Eigenschaft wird plötzlich sehr kompliziert, vor allem wenn die Juristen sich damit befassen. Denn trotz dem Motto „Sharing is Caring„, ist das Teilen von nutzergenerierten Inhalten nur unter bestimmten Umständen zulässig.
Angesichts der vielen „Teilen“-Buttons entsteht schnell der Eindruck, alle Inhalte seien „frei“ und können beliebig genutzt werden. So meinte z.B. die IG-Metall, sie hätte Ausschnitte aus Youtube-Videos in deren „Geh-Wählen“-Spot frei verwenden dürfen, da die Nutzer sich damit in den AGB bereit erklärt haben. Diese Ansicht ist jedoch rechtlich falsch und zudem gefährlich.
In dem Beitrag erkläre ich, in welchem Umfang Sie Inhalte aus sozialen Netzwerken verwenden können. Zumindest soweit diese rechtlich geschützt sind.
Hinweis: Um den Beitrag übersichtlich zu halten, gehe ich nicht auf die Problematik ein, ob und wie weit die AGB der sozialen Netzwerke zulässig sind. Neben den in diesem Beitrag beschriebenen Funktionen können Inhalte auch innerhalb gesetzlicher Erlaubnisse, z.B. als Text– oder Bildzitat verwendet werden. Siehe dazu „Pinterest und die rechtlichen Grenzen beim Teilen und Verlinken„. Alternativ können bei manchen Netzwerken Inhalte auch unter „Creative Commons“-Lizenzen publiziert und verwendet werden (z.B. Youtube).
Rechtlicher Schutz der Inhalte
Das Urheberrecht schützt alle Fotografien, Videos, und praktisch alle Grafiken und individuellen Texte. Zwar werden kurze oder banale Texte (z.B. Tweets oder Postings) nicht geschützt. Jedoch verbieten die AGB vieler Plattformen auch deren Übernahme jenseits der Sharing-Regeln.
Mit deren Postings bei Youtube oder Facebook erklären sich die Nutzer nicht automatisch damit einverstanden, dass deren Inhalte dadurch „gemeinfrei“ werden. Ganz im Gegenteil, es wird in den AGB klargestellt, dass die Nutzer als ihre Rechte an den Inhalten behalten. Sie erklären sich jedoch damit einverstanden, dass Dritte deren Inhalte innerhalb der folgenden Funktionen der Netzwerke verwenden können.
Teilen-Funktion
Fast jedes Netzwerk verfügt über eine Schaltfläche, mit denen sich Postings, Bilder oder Videos mit anderen Nutzern innerhalb des Netzwerks teilen lassen. Die Beschränkungen dieser Funktion müssen Sie leider hinnehmen.
Es bringt zum Beispiel mehr Klicks bei Facebook, wenn ein Bild eines Nutzers herunter geladen und im Rahmen eines eigenen Postings veröffentlicht, statt geteilt, wird. Jedoch handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung, auch wenn die Quelle genannt wird.
Erst recht bedeutet eine „Teilen“-Funktion nicht, dass die Inhalte beim Sharing außerhalb des Netzwerks frei verwendet werden dürfen. Dafür gibt es die Embedding-Funktion.
Embedding
Facebook, Twitter, Youtube oder Google+ bieten die Möglichkeit Beiträge der Nutzer auch außerhalb der Netzwerke einbetten zu lassen (englisch „embedding“) . Dazu stellen die Plattformen einen Code zur Verfügung, der in die eigene Website eingebunden werden kann. Das Ergebnis sieht dann z.B. wie folgt aus:
https://www.facebook.com/photo.php?fbid=446673032115555
Doch auch die Einbettung ist nur dann erlaubt, wenn das Embedding so erfolgt, wie von dem Netzwerk vorgesehen. Das heißt, auch wenn es Ihnen nicht gefallen sollte, wie die eingebetteten Postings optisch dargestellt werden, dürfen Sie deren Inhalte nicht selbst kopieren und z.B. in Ihrem Blogbeitrag hochladen. Das ist aber unter Umständen mit einer Schnittstellen (englisch „API“)-Funktion möglich.
Transfer zwischen Netzwerken: Ich kenne das Problem von vielen Mandanten, die auf mehreren Plattformen vertreten sind. Ein Nutzer postet z.B. ein Bild bei Instagram, auf welchem das eigene Produkt perfekt in Szene gesetzt wird. Soll das Bild jedoch bei Facebook verwendet werden, muss der Nutzer um Erlaubnis gefragt werden. Eine Alternative ist das Bild zu verlinken, wobei zumindest ein kleines Vorschaubild erstellt wird. Das Risiko ist dabei viel geringer als bei Übernahme eines ganzen Bildes.
Zugriff über eine Schnittstelle
Instagram bietet z.B. eine Schnittstelle mit der auf die Inhalte des Netzwerks zugegriffen werden kann. Dadurch ist es z.B. möglich eine eigene Anwendung zu bauen, die an Instagram über die Schnittstelle des Netzwerks angebunden und auch die Inhalte darstellen kann. Jedoch sollten Sie die Entwickler-Richtlinie der Schnittstelle genau befolgen. Das kann durchaus kompliziert werden, wenn Sie sich mit Programmiertechniken nicht auskennen.
Der Sinn einer Schnittstelle ist zudem die Kontrolle der Nutzung von Inhalten. Diese Kontrollfunktion zu umgehen, könnte sich auch zu Ihren Lasten auswirken.
Haftung für geteilte und eingebundene Inhalte
Wenn Sie fremde Inhalte bewusst teilen und einbetten, dann machen Sie sich deren Inhalte zu eigen. Das heißt, Sie werden sich zumindest nach derzeitiger Rechtslage eher nicht auf das Haftungsprivileg für User Generated Content im § 10 TMG berufen können. Dieses gilt nur für Anbieter, auf deren Onlinepräsenzen Nutzer Inhalte automatisch, also ohne eine manuelle Vorauswahl einstellen.
Update 24.10.2014: Der EuGH entschied, dass Embedding grudsätzlich keine Haftung mit sich bringt, s. Beitrag: EuGH zu YouTube-Videos: Embedding stellt (grundsätzlich) keinen Rechtsverstoß dar
Aber bereits die Embedding-Funktion bringt eine Risikominimierung mit sich. Rechteinhaber beschweren sich über Urheberverletzungen meistens an der Quelle, z.B. bei Facebook. Führt die Beschwerde dazu, dass ein Bild entfernt wird, so wird es mittels Embedding-Funktion auch bei Ihnen entfernt. Haben Sie das Bild jedoch kopiert, ist die Gefahr groß, dass Sie abgemahnt werden.
Bei Schnittstellen erfolgt die Einbindung von Inhalten dagegen in der Regel automatisch ohne eine manuelle Vorauswahl. In diesem Fall können Sie sich m.E. auf das Haftungsprivileg berufen. Wichtig ist dafür, dass es deutlich erkennbar ist, dass hier fremde Inhalte eingebunden wurden. Z.B. in dem die eingebundenen Inhalte sich optisch deutlich von Ihrer Seite abheben und die Quelle verlinkt ist.
Wovor Schnittstellen nicht schützen können, ist die unzulässige wirtschaftliche Ausbeutung der Inhalte.
Hinweis zum Haftungsprivileg: Es erscheint widersinnig, dass z.B. Facebook sich auf das Haftungsprivileg für Postings der Nutzer berufen kann, Sie aber nicht wenn Sie dieselben Postings teilen. Dieser Widerspruch ist auch eines der Argumente in der aktuellen Diskussion um die Haftung für eingebettete Inhalte, die vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesgerichtshof im Fall von Youtube-Videos verhandelt wird (mehr dazu bei Kollegen Ulbricht oder Diercks und Dirks).
Vorsicht bei der Nutzung zu Werbezwecken
Die fremden Inhalte dürfen Sie entsprechend den obigen Ausführungen nutzen, um Ihre Nutzer zu informieren, zu unterhalten oder um eigene Meinungen zu belegen. Problematisch wird es, wenn Sie die Inhalte quasi in eine Werbekampagne einspannen. Zum Beispiel, wenn Sie mit einem Youtube-Video eines Musikers Ihr Gewinnspiel untermalen.
Das wird besonders gefährlich, wenn Bilder oder Videos von Personen übernommen werden, da in diesem Fall deren wirtschaftlicher Wert ausgebeutet wird. Handelt es sich um Prominente, kann es besonders teuer werden. Denn dann müssen Sie den Personen den Betrag als Schadensersatz bezahlen, den die Prominenten sonst für die Nutzung verlangen könnten. Und je nach Prominenzfaktor können die Summen bis in die hunderttausende gehen.
Zusammenfassung
Die in sozialen Netzwerken eingestellten Inhalte dürfen nur im Rahmen der Sharing-, Embedding & Schnittstellenfunktionen der Plattform verwendet werden. Sie sind jedoch keineswegs „gemeinfrei“, so dass sie frei kopiert werden dürfen. Vor allem im kommerziellen Bereich sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass die Nutzer nichts dagegen haben werden. Denn niemand möchte, dass Dritte widerrechtlich wirtschaftliche Vorteile erzielen.
Bei der Übernahme der Inhalte sollten Sie sich zudem bewusst machen, dass Sie für deren Rechtswidrigkeit haften können. Daher sollten Sie keine rechtlich zweifelhaften Inhalte übernehmen und fremde Inhalte deutlich als solche Kennzeichnen.
[callto:abmahnung]
Das versteht kein Mensch mehr.
Sehr kompliziert erklärt (Jurist)
Danke für diesen Überblick, für all die Hinweise – vieles wird angesprochen, die Materie scheint ohne Ende zu sein…
…und so möchte ich den einen Punkt herausgreifen, der so etliche betrifft und der mir durch den obigen Text eben noch geklärt erschien:
Inhalte können also !-innerhalb einer Netzwerk-Plattform „geteilt“ werden mit der netzwerkspezifischen „Teilen-Funktion“ – ohne Bedenken, solange kein Widerspruch erfolgt, da der inhaltshochladende Ersteller mit seiner Zustimmung zu den Netzwerk-AGB seine Zustimmung zum internen Teilen durch andere Nutzer gemäß der Netzwerkfunktion gegeben hat.
Das scheint keine Mißverständnisse heraufzubeschwören. Doch dann fand ich eine Ecke weiter diesen Hinweis:
„Unter welchen Voraussetzungen das “Teilen” auf Facebook & Co einen Urheberrechtsverstoß darstellt ist noch nicht gerichtlich entschieden“
Quelle: http://www.rechtzweinull.de/archives/741-social-media-sharing-policy-richtlinien-fuer-mehr-rechtssicherheit-beim-teilen-auf-twitter-facebook-co.html#sthash.r19lUOhN.dpuf vom 08.01.2013
Heißt das nun: zurückrudern? Gibt es doch eine Rechtsunklarheit beim !-netzwerkinternen Teilen?
Sollten Nutzer etwa vor dem Teilen von User-Generated Content innerhalb einer Plattform beim Ersteller (eine mögliche Urheberrechtsverletzung seitens des Ersteller und/oder des Teilenden stets im Auge behaltend) vorher eine Einwilligung einholen?
Das würde, konsequent eingehalten, all die Socialmedia-Tummelplätze weitgehend entvölkern.
Wie durchgängig betont: gemeint ist bei diesem Nachfragen nur das Teilen (immerhin ein Weiter-Veröffentlichen) eines (wie auch immer vom Ersteller rechtlich abgesicherten) Inhaltes innerhalb des gemeinsam genutzten Netzwerkes.
Kurzum: postet der Fotograf aus Paris ein Foto, das nicht offensichtlich von einem anderen Urheber stammt, auf Google+ und ist ein weiterer G+Nutzer der Meinung, es innerhalb von G+ teilen zu wollen mittels des G+Teilenbuttons – nur zu, kein Problem, eine größere G+Gruppe sieht halt sein weiter-geteiltes Paris-Foto? Oder doch ein Innehalten, Absichern?
Ein weiterer Dank: für einen Kommentar zum vorhergegangenen Herumgekreisel. Für eine allgemeine Klarstellung.
Und wie ist das, wenn man ein youtube video ueber die embed Funktion in eine Webseite einbindet, die irgendwas bewirbt?