Die Zahl der Abmahnungen wegen unerlaubter Verwendung von Bildern, Grafiken und Fotografien hat rapide zugenommen. Vor allem Blogger sind davon betroffen und fragen sich, ob die Verwendung einzelner Bilder nicht vom Zitatrecht gedeckt ist.
Diese Frage möchte ich beantworten, wobei es kein leichtes Unterfangen ist. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen von Bildzitaten sind weitaus komplizierter als die von Textzitaten. Warum das so ist und wo die Grenzen des Erlaubten enden, können Sie im folgenden Beitrag nachlesen.
Hinweis zu Textzitaten: Wann Textzitate zulässig sind, erfahren Sie in meinem Beitrag „Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)„
Urheberrecht an Bildern und Fotografien
Zum Anfang möchte ich kurz darauf hinweisen, dass praktisch alle Grafiken und Fotografien urheberrechtlich geschützt sind. Das gilt sogar für einfache und schlechte Schnappschüsse, die den Schutz als so genannte „Lichtbilder“ genießen. Sie alle dürfen nur mit Einwilligung der Rechteinhaber verwendet werden (die Einwilligung wird oft auch als „Lizenz“ bezeichnet).
Ausnahmsweise dürfen Bilder auch ohne eine Einwilligung genutzt werden, wenn eine gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Das Zitatrecht ist eine gesetzliche Erlaubnis, unterliegt aber strengen Voraussetzungen, die alle erfüllt werden müssen.
Das Zitatrecht an Bildern
Im Unterschied zu einem Textzitat, sind die Anforderungen an ein Bildzitat höher. Das liegt daran, dass man bei Texten einen Ausschnitt zitieren kann. Bei einem Bildzitat wird dagegen ein ganzes Bild übernommen. Dementsprechend ist die Belastung für den Urheber weitaus höher, da sein ganzes Werk ohne eine Gegenleistung verwendet wird.
Schon anhand des Gesetzes kann man erkennen, dass ein Bild als ganzes „Werk“ grundsätzlich nur für wissenschaftliche Werke zugelassen ist (so genanntes „Großzitat“). Nur in Ausnahmefällen, wenn „Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“ darf ein Bildzitat außerhalb wissenschaftlicher Arbeiten verwendet werden (so genanntes „kleines Großzitat“):
§ 51 UrhG – Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Hinweis: Wissenschaftliche Werke sind solche, die versuchen methodisch-systematisch, ernsthaft und belehrend ein Thema zu ergründen. Dazu gehören nicht nur „ernsthafte“ Fachbücher oder studentische Hausarbeiten, sondern auch leichtere Kost der „Populärwissenschaft“. Ein Beispiel hierfür ist dieser Blogbeitrag.
Der Zitatzweck
Ein Bildzitat ist nur dann erlaubt, wenn es eigene Ansichten und Gedanken belegt oder unterstützt (so genannte „Belegfunktion“). Das bedeutet, das Bildzitat muss die eigenen Ausführungen stützen. Was wiederum bedeutet, die Ausführungen müssen auch ohne das Bildzitat für sich stehen bleiben können.
Es reicht also nicht lediglich „Seht her, das ist ein hübsches Bild“ zu sagen. Vielmehr muss man sich schon mit einem Thema auseinandersetzen, wie zum Beispiel bei Filmkritiken oder Zeitschriftenbesprechungen. Folgende Zitatzwecke sind daher nicht ausreichend:
- Illustration – „Mit dem Bild sieht mein Artikel besser aus“
- Komfort & Service – „Ich wollte es meinen Nutzern ersparen die Bildgalerie selbst aufzurufen“
- Subvention – “Ich helfe dem Fotografen bekannt zu werden.”
- Unterhaltung – “Das Bild ist so witzig, das wollte ich der Welt nicht vorenthalten.”
Neben dem richtigen Zweck, muss es notwendig sein gerade das zitierte Bild zu verwenden.
Notwendigkeit – Gerade dieses Bild muss es sein
Ein Bild darf nur dann als Beleg für eigene Gedanken verwendet werden, wenn es notwendig ist dieses Bild zu verwenden. Das heißt es muss gerade dieses Bild sein. Ich versuche dies mit zwei Beispielen zu veranschaulichen:
Beispiel 1: Wenn ich einen Artikel über den Airbus 380 verfasse, könnte ich auf den Gedanken kommen, irgendein Bild des Flugzeugs zu verwenden. Immerhin würde es als Beleg meiner Gedanken und Ausführungen dienen. Aber müsste es gerade dieses Bild sein? Nein, ich könnte tausend andere Bilder an seiner Stelle verwenden. Das heißt, es ist nicht notwendig dieses Bild zu benutzen. Mir bleibt also nichts anderes übrig, als selbst ein Bild zu machen oder z.B. ein passendes Bild in einem Stock-Archiv zu erwerben.
Beispiel 2: Wenn ich einen Bericht über das neueste Yps-Magazin verfasse, darf ich eine Abbildung des Heftcovers (beinhaltet geschützte Grafiken) verwenden. Es muss gerade dieses Bild sein, denn es würde wenig Sinn machen als Alternative das Cover einer anderen Zeitschrift abzubilden.
Das alleine ist noch zu überblicken. Aber leider hört die Prüfung nicht an dieser nicht Stelle auf. Genau genommen wird es erst jetzt kompliziert.
Hinweis: Wenn Sie sich an dieser Stelle fragen, wie ein normaler Mensch das verstehen soll, dann ist es völlig normal. Bildzitate stellen auch für Juristen eine Herausforderung dar. Zudem gibt es noch weitere Feinheiten, die jedoch den Rahmen des Beitrags sprengen würden.
Notwendigkeit – Umfang
Wie bei Textzitaten, müssen Sie auch bei Bildzitaten auf den Umfang achten. Leider gibt es keine festen Werte, sondern nur eine schwammige Maxime. Diese lautet „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“. Das heißt, dass Sie bei dem Yps-Beispiel das Heftcover und allenfalls eine Seite aus dem Inhalt abbilden können. Weitere Bilder wären nicht notwendig. Bei einem Film, können es mehrere Szenen sein, weil sie im Verhältnis zu dem ganzen Film nicht ins Gewicht fallen.
Hinweis zu Filmen: Für Bildzitate aus Filmen und Videos gelten praktisch dieselben Regeln wie für Bilder.
Keine Änderungen
Das Zitatrecht erlaubt es nicht das zitierte Bild zu bearbeiten, d.h. es zu beschneiden oder farblich zu verändern. Sollte eine Änderung für den Zweck des Bildzitates ausnahmsweise notwendig sein, müssen Sie dies dazu schreiben, z.B. „der rote Pfeil ist von mir als Hinweis eingefügt“ (in etwa wie bei den Rahmen im Yps-Beispiel oben).
Quellenangabe
Bei einem Zitat muss die Quelle und der Urheber angegeben werden. Das heißt
- Vorname und Name des Urhebers (bzw. Pseudonym und falls genannt),
- Link zur Quelle des Bildes
Bei Zitaten aus Offlinequellen, müssen alle Angaben gemacht werden, die notwendig sind, um die Quelle wieder zu finden. Bei Zeitschriften ist es die Ausgabe oder das Erscheinungsdatum „Yps 01/2012″.
Typische Beispiele und was zu beachten ist
Die folgenden Fälle zeigen die typischen Anwendungsfälle für Bildzitate und den zulässigen Umfang:
- Filmkritiken – Ein paar Szenen aus dem Film oder Filmplakat, das vom Filmverleih zur Verfügung gestellt wird oder selbst fotografiert worden ist.
- Musikkritiken – Albumcover, sofern vom Musikverlag gestellt oder selbst fotografiert worden ist.
- Buch und Zeitschriftenkritiken – Umschlag, Ein Bild aus dem Inhalt, sofern auf den Inhalt eingegangen wird (z.B. setzt sich das Bildblog regelmäßig mit Inhalten der Bild-Zeitung auseinander und zeigt Ausschnitte daraus).
- Websitebesprechungen – Screenshot der Website, Screenshot Unterseite.
- (Populär)Wissenschaftliche Beiträge – Sofern die Bilder Gegenstand der wissenschaftlichen Auseinandersetzung sind.
Grauzone: Es ist nicht eindeutig geklärt, ob ein Buch oder Musikcover abgebildet werden darf, wenn nur der Inhalt eines Albums oder der Musik rezensiert werden. Diese Unsicherheit kann umgangen werden, wenn man auch kurz auf die Cover eingeht.
Checkliste Bildzitat
- Ist das Bild urheberrechtlich geschützt?
- Grafiken die nicht gerade einfache Striche und Formen darstellen, sind geschützt.
- Alle Fotografien sind geschützt.
- Ist der Zitatzweck erlaubt?
- Ja, bei (Populär)wissenschaftlichen Werken
- Ja, wenn das Bild lediglich eigene Gedanken und Ausführungen belegt und weggelassen werden kann, ohne dass der eigene Text an Sinn verliert.
- Nein, wenn das Zitat Zeit sparen, illustrieren oder Lesern das Klicken von Links ersparen soll.
- Ist es notwendig gerade dieses Bild zu verwenden?
- Nur wenn alternative Bildmotive nicht in Frage kommen.
- Keine fremden Fotografien der zitierten Bilder verwenden.
- Ist die zulässige Zitatlänge nicht überschritten?
- Nur so viel wie nötig, um eigene Gedanken zu unterstützen oder Ausführungen zu belegen.
- Bei Bildern ganz besonders sparsam sein.
- Wurde das zitierte Bild verändert?
- Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Verdeutlichungen.
- Falls ja, muss angegeben werden wie.
- Wurde die Quelle genannt?
- Im Internet reicht der Name des Autors + Link zur Quelle
- Offline Name des Autors + Ausgabe, Jahr, Seite, etc.
Fazit und Praxisempfehlung
Das Bildzitat bedeutet einen erheblichen Eingriff in die Urheberrechte, weil das gesamte Bild übernommen wird. Daher ist es bis auf wenige der oben genannten typischen Fälle, so gut wie ausgeschlossen. Und auch wenn man ein Bild zitieren darf, heißt es nicht dass man fremde Fotografien dieses Bildes nutzen darf.
Für die Praxis kann ich daher nur empfehlen, sich auf die o.a. typischen Fälle zu beschränken und beim Umfang der übernommenen Bilder sehr vorsichtig zu sein. Ein kleiner Fehler kann eine Abmahnung nach sich ziehen, die mehrere hundert Euro kosten kann. [callto:abmahnung_bilder]