Im t3n-Magazin habe ich einen Artikel geschrieben, der vor übereilten Berichten über Fankäufe warnt:
„Fankauf-Diffamierungen: So vermeidest Du Abmahnungen„
Der Grund ist eine Abmahnung, die einer unserer Mandanten aufgrund eines solchen Bereichtes erhalten hat. Der Artikel gibt Praxistipps zu Formulierungen solcher Behauptungen, zeigt aber auch Fankäufern worauf sie achten sollten.
Hier im Blog möchte ich noch auf eine zusätzliche Problematik in dem Fall hinweisen. Denn eigentlich hat unser Mandant selbst gar keinen Fankauf behauptet.
Abmahnung wegen Fankauf-Kommentars
Das besondere an dieser Abmahnung war, dass der Mandant weder die Behauptung selbst aufgestellt, noch sie direkt in seinem Blog übernommen hat. Vielmehr handelte es sich um einen Blogbeitrag des Mandanten, in dessen Kommentaren ein Leser vom angeblichen Fankauf eines Unternehmens berichtete und auf ein anderes Blog aus den USA verwies.
Daraufhin wurde der Mandant von dem Unternehmen, das angeblich die Fans kaufte, per E-Mail zur Löschung des Kommentars aufgefordert. Als er sich auf die Meinungsfreiheit berief, erhielt er sofort eine Abmahnung und wandte sich an uns. Wir haben dann vorsorglich eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Zahlung der Abmahnungskosten haben wir jedoch verweigert, da die Abmahnung formelle Unstimmigkeiten bei der Bezeichnung der Parteien erhielt.
Um solche Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten Sie daher die folgenden Tipps beherzigen.
Praxistipp
Denken Sie daher immer daran:
- Sie haften grundsätzlich nicht für die Kommentare der Blogleser (Haftungsprivileg § 7, 10 TMG).
- Ab einem Hinweis auf deren Rechtswidrigkeit, sind Sie jedoch zur unverzüglichen Löschung des Kommentars verpflichtet.
- Löschen Sie den Kommentar nicht, dann haften Sie so, als ob sie ihn selbst verfasst hätten.
Sprich, wenn Sie sich nicht zu 100% sicher sind, dass das was der Kommentator schrieb rechtmäßig ist, sollten Sie den Kommentar zumindest offline nehmen. Anschließend können Sie sich mit dem Kommentator besprechen. Falls Sie dann überzeugt sind, für den Kommentar einstehen zu wollen, können Sie ihn wieder online schalten.
Antworten Sie auf eine Löschungsaufforderung jedoch keinesfalls mit den Worten, dass sie den Kommentar nur vorübergehend bis zur vollständigen Prüfung entfernen werden. Denn damit kommen Sie Ihrer Löschungspflicht nicht nach. Das heißt, auch wenn der Kommentar nach der Prüfung endgültig gelöscht wird, könnten Sie abgemahnt werden. Denn aus der Sicht desjenigen, der sich beschwert hat, besteht weiterhin die Gefahr, dass der Kommentar wieder auftaucht. Antworten Sie also auf die Löschungsaufforderung schlicht mit „Kommentar ist entfernt„.
Inwieweit Sie über Fankauf selbst berichten können, können Sie im t3n-Magazin nachlesen.
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