FAQ zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger (für Blogger, Social Media & Journalisten)

Leistungsschutzrecht - Titelbild
Leistungsschutzrecht - Titelbild
Wenn das vom Bundestag beschlossene Leistungsschutzrecht etwas gebracht hat, dann sind es vor allem viele offene Fragen. (Bildgrundlage von Digitale Gesellschaft, CC-BY-SA)

Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage (ich nenne es nachfolgend kurz „Leistungsschutzrecht“) ist ein handwerklich schlechtes und deswegen ein sehr unverständliches Gesetz. Diesen Eindruck verstärken viele Fragen und unterschiedliche Meinungen, die ich zum Leistungsschutzrecht erhalten habe.

Mit diesem Beitrag versuche ich die vielen Missverständnisse rund um das Gesetz auszuräumen. Der Beitrag ist kein Teil der politischen Debatte und ich nehme mir die Freiheit, einige Punkte vereinfacht auszudrücken, damit sie verständlicher werden.

  1. Was ist der Sinn hinter dem Leistungsschutzrecht?
  2. Wann tritt das Leistungsschutzrecht in Kraft?
  3. Was regelt das Leistungsschutzrecht?
  4. Was sind Presseerzeugnisse, gehören Blogartikel dazu?
  5. Wo ist der Unterschied zum Urheberrecht?
  6. Was ändert sich am Urheberrecht von Texten?
  7. Ändert sich etwas am Zitatrecht?
  8. Werden durch das Leistungsschutzrecht Inhalte von Texten geschützt?
  9. Wie kann ich erkennen, ob ein Verlag auf das Leistungsschutzrecht besteht?
  10. Sind Texte von Verlagen, die auf das Leistungsschutzrecht verzichten, frei nutzbar?
  11. Wie kann eine Einwilligung zur Nutzung von Presseerzeugnissen eingeholt werden?
  12. Was passiert bei Verstößen gegen das Leistungsschutzrecht?
  13. Welche Onlineangebote betrifft das Leistungsschutzrecht?
  14. Inwieweit sind Suchmaschinen und Aggregationsdienste eingeschränkt?
  15. Dürfen Suchmaschinen und Aggregationsdienste auf Presserzeugnisse verlinken?
  16. Betrifft das Leistungsschutzrecht auch Blogger?
  17. Dürfen Presseerzeugnisse in Social Media geteilt werden?
  18. Sind Twitterwalls betroffen?
  19. Sind RSS-Feeds betroffen?
  20. Ist die Kuratierung von Inhalten (z.B. Storify) verboten?
  21. Gilt das Leistungsschutzrecht auch für Newsrooms?
  22. Betrifft das Leistungsschutzrecht Foren?
  23. Kann das Leistungsschutzrecht dazu führen, dass man bei Google & Co nicht gelistet wird?

1. Was ist der Sinn hinter dem Leistungsschutzrecht? (zurück)

Einige Verlage finden es nicht gut, dass Suchmaschinen und ähnliche Dienste deren Artikel mit kurzen Textauszügen (so genannten „Snippets„) auf eigenen Webseiten darstellen und mit eingeblendeter Werbung Geld verdienen. Die Verlage finden, dass sie an diesen Einnahmen beteiligt werden sollten. Dazu forderten Sie vom Gesetzgeber ein Leistungsschutzrecht, welches die Verwendung der Snippets ohne (kostenpflichtige) Einwilligung der Verlage verbietet.

Die Frage warum die Verlage die Snippets nicht mithilfe von vorhandenen Techniken unterbinden, ist ein Teil der Diskussion um das Leistungsschutzrecht, die ich hier nicht vertiefen möchte. Ich verweise dazu auf die folgenden Informationsquellen:

Leistungsschutzrecht - Google News
Der Stein des Anstoßes – Viele Verleger finden es nicht gut, dass Dienste wie Google Geld mit der Aggregation ihrer Artikel verdienen.

2. Wann tritt das Leistungsschutzrecht in Kraft? (zurück)

Der Weg eines Gesetzes führt es durch den Bundestag und anschließend durch den Bundesrat. Der Bundestag hat das Leistungsschutzrecht verabschiedet, aber nun kann noch der Bundesrat einen Einspruch einlegen und Änderungen geltend machen. Dieser Einspruch kann zwar vom Bundestag wieder überstimmt werden, jedoch kann sich das Gesetz währenddessen verzögern oder verändern

Update 08.2013 – Das Gesetz ist am 01. August 2013 in Kraft treten.

Hinweis: Das Leistungsschutzrecht wird nicht in einem eigenen Gesetzeswerk geregelt, sondern soll das Urheberrechtsgesetz um
§§ 87 f bis h URhG ergänzen. Den Entwurf des Änderungsgesetzes finden Sie in der „BT-Drucksache 17/11470″  vom 14.11.2012, sowie deren Ergänzung „BT-Drucksache 17/12534“ vom 27.02.2013.

3. Was regelt das Leistungsschutzrecht? (zurück)

Vereinfach gesagt, verbietet das Gesetz

  • Presseerzeugnisse,
  • zu gewerblichen Zwecken,
  • durch Suchmaschinen oder Dienste, die Inhalte ähnlich aufbereiten,
  • öffentlich zugänglich zu machen,
  • außer es handelt sich um einzelne Worte oder kleinste Textausschnitte.

Hinweis: Texte die der Eigenwerbung von Verlagen dienen, sind nicht vom Leistungsschutzrecht umfasst. Dazu gehören zum Beispiel Pressemitteilungen.

4. Was sind Presseerzeugnisse, gehören Blogartikel dazu? (zurück)

Kurz gesagt, sind Presseerzeugnisse journalistische Beiträge, die in einem regelmäßig erscheinendem Werk erscheinen. Das können sowohl Print- wie Onlinetitel, Zeitschriften und Magazine sein. Sie können der Meinungsbildung, Unterhaltung oder Informationsvermittlung dienen.

Auch Blogartikel fallen hierunter, sofern das Blog verlagstypisch betrieben wird. Was das genau bedeutet, ist unklar. Voraussetzung ist eine gewisse Regelmäßigkeit von Artikelerscheinungen. Zudem muss sich das Blog an die Öffentlichkeit richten und eine gewisse journalistische Qualität haben, also nicht nur aus einzelnen Fundstücken des Tages oder kurzen Anekdoten bestehen. Auch wenn mehr als ein Autor am Blog mitschriebt, spricht das für ein Presseerzeugnis.

5. Wo ist der Unterschied zum Urheberrecht? (zurück)

Das Leistungsschutzrecht soll das schützen, was das Urheberrecht nicht erfasst. Das Urheberrecht schützt nur individuell-persönliche, das heißt eher kreative, als sachlich klingende Texte (§ 2 Abs.1 Nr.4 UrhG). Und weil Kreativität sich innerhalb einzelner Worte und Sätze kaum entfalten kann, werden diese vom Urheberrechtsschutz nicht erfasst. Daher konnten die Verlage z.B. bisher wenig gegen die Snippets bei Google News unternehmen. Das Leistungsschutzrecht soll diese „Lücke“ schließen und auch kurze Presseerzeugnisse unabhängig von deren individualität schützen.

Hinweis: Ausnahmsweise kann das Urheberrecht auch kurze Texte, wie Limericks oder pointierte Aussagen schützen. So hielt das Landgericht München (Urteil vom 8. September 2011, Az.: 7 O 8226/11) den Satz „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ von Karl Valentin (“Oktoberfest” in “Karl Valentins gesammelte Werke”, R.Piper & Co, München 1974) als „sprachlich und grammatikalisch unübliche Art und Weise einer bayerischen Wortakrobatik“ für individuell und damit urheberrechtlich schützenswert. Weitere Beispiele zum Schutz urheberrechtlicher Texte.

6. Was ändert sich am Urheberrecht von Texten? (zurück)

Am Urheberrechtsschutz von Texten ändert sich gar nichts. Wie oben geschildert, bleiben individuell-persönliche Texte weiterhin urheberrechtlich geschützt. Das heißt sie dürfen entweder nur in geringen Teilen (s. Frage 10) oder im Rahmen von Zitaten wiedergegeben werden.

7. Ändert sich etwas am Zitatrecht? (zurück)

Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) wird nicht geändert und gilt auch für das Leistungsschutzrecht. Das heißt, kurze Textausschnitte, die als Beleg für die eigenen Ausführungen dienen, dürfen unter Quellenangabe weiterhin verwendet werden.

Hinweis: Wenn Sie mehr über Textzitate erfahren möchten, empfehle ich Ihnen meinen Beitrag „Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste)“ mit vielen Beispielen.

8. Werden durch das Leistungsschutzrecht Inhalte von Texten geschützt? (zurück)

Ideen und Fakten eines Textes werden durch das  Leistungsschutzrecht ebenso wenig, wie durch das Urheberrecht geschützt. Sie dürfen damit mit eigenen Worten immer wiedergegeben werden.

9. Wie kann ich erkennen, ob ein Verlag auf das Leistungsschutzrecht besteht? (zurück)

Nicht alle Verlage befürworten das Leistungsschutzrecht. Viele haben sogar ausdrücklich erklärt (#lsrfrei), dass sie darauf verzichten. Das Problem dabei ist, dass es keinen HTML-Tag gibt, mit dem ein solcher Verzicht maschinell ausgedrückt werden kann.

Das heißt, es ist möglich im Webseitencode festzulegen, dass keine Textauszüge übernommen werden sollen (z.B. Metatag „nosnippet“). Umgekehrt kann man aber nicht sagen, dass eine Übernahme erlaubt ist. Zu dieser Problematik empfehle ich den Beitrag „Presse-Leistungsschutzrecht: Die Rolle von Meta-Tags“ von Adrian Schneider.

10. Sind Texte von Verlagen, die auf das Leistungsschutzrecht verzichten, frei nutzbar? (zurück)

Auch wenn die Verlage auf das Leistungsschutzrecht verzichten, bleiben deren Texte weiterhin urheberrechtlich geschützt. Das heißt sie dürfen nur

  • im Rahmen von Zitaten oder
  • in kürzen Auszügen (Titel + Snippet) übernommen werden. Dazu das folgende Beispiel:
Leistungsschutzrecht - Textübernahme
Dieses Beispiel verdeutlich die Grenzen zulässiger Artikelverweise am Beispiel eines Blogbeitrags von mir. Im grünen Bereich sind Sie sicher. Auch bei einer Übernahme bis zum gelben Bereich werden Sie nach bisherigen Erfahrungen keine Probleme bekommen. Denken Sie aber daran die Quelle zu verlinken. Geht Ihre Übernahme dagegen in den roten Bereich, wird es sich trotz Quellennennung um einen Urheberrechtsverstoß handeln. Unterfallen Sie dem Leistungsschutzrecht, wäre auch der grüne Bereich gefährlich.

11. Wie kann eine Einwilligung zur Nutzung von Presseerzeugnissen eingeholt werden? (zurück)

Hier gilt dasselbe wie beim Urheberrech
t. Sie müssen beim Verlag nachfragen, ob er mit der von Ihnen geplanten Übernahme einverstanden ist und welchen Lizenzgebühr er hierfür haben möchte.

12. Was passiert bei Verstößen gegen das Leistungsschutzrecht? (zurück)

Auch in diesem Fall gilt dasselbe wie beim Urheberrecht. Sie können abgemahnt werden und müssen zudem einen Schadensersatz bezahlen. Dessen Höhe wird der Lizenzgebühr entsprechen, die der Verlag für die Textübernahme sonst verlangt hätte.

13. Welche Onlineangebote betrifft das Leistungsschutzrecht? (zurück)

Das Leistungsschutzrecht betrifft nur Suchmaschinen und Dienste, die Inhalte ähnlich wie Suchmaschinen aufbereiten. Damit sind Aggregationsdienste gemeint, die Presserzeugnisse gesammelt auflisten, wie zum Beispiel Presseschauen oder Blogartikelübersichten.

Jedoch sind nur gewerbliche Aggregatoren betroffen. Das heißt, sie müssen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Damit sollen rein private Hobbyprojekte ausgeschlossen werden. Doch bereits, wenn Gewinne mit Anzeigenschaltung verdient werden oder die Projekte der Werbung für Unternehmen oder Freiberufler dienen, sind sie gewerblich (z.B. regelmäßige Presseschau eines Journalisten).

Dagegen werden die typischen Blogs, Foren oder Social Media Plattformen nicht betroffen.

Leistungsschutzrecht-Rivva
Neben Suchmaschinen sind auch solche Aggregationsdienste wie Rivva vom Leistungsschutzrecht betroffen. Dazu die Stellungnahme von Rivva-Blog.

14. Inwieweit sind Suchmaschinen und Aggregationsdienste eingeschränkt? (zurück)

Suchmaschinen und Aggregationsdienste dürfen aus Presseerzeugnissen ein Jahr lang nur „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ übernehmen dürfen. Auf eine bestimmten Länge (zwischenzeitlich war von 160  Zeichen die Rede) konnten sich die Parteien nicht einigen. Auch die Gesetzesbegründung hilft nicht weiter. Diese nennt als Beispiel eine Schlagzeile wie „Bayern schlägt Schalke„, verweist aber zugleich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes zu Vorschaubildern bei der Google Bildersuche. Darin sagte der BGH:

„Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen“. – BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 „Vorschaubilder I“

Daher verweisen viele Juristen darauf, dass die „bisher üblichen Snippets“ auch weiterhin zulässig bleiben. Die Verfechter des Leistungsschutzrechts sehen es anders. Wer Recht hat, wird nur ein Gericht entscheiden können.

Leistungsschutzrecht - Suchergebnisse
Einige Befürworter des Leistungsschutzrechts sehen auch in solchen Suchmaschinensnippets einen Verstoß gegen das beschlossene Leistungsschutzrecht.

Hinweise: Vertiefende Erklärungen zu der Längendiskussion bei den Snippets finden Sie u.a. in den folgenden Artikeln:

15. Dürfen Suchmaschinen und Aggregationsdienste auf Presserzeugnisse verlinken? (zurück)

Die Verlinkung selbst bleibt erlaubt und auch wenn als Linktext lediglich ein Artikeltitel übernommen wird, wird es keine Probleme geben.

16. Betrifft das Leistungsschutzrecht auch Blogger? (zurück)

Die typischen Blogs sind vom Leistungsschutzrecht  nicht betroffen. Das heißt, wenn Sie lediglich vereinzelt Texte aus Presseerzeugnissen übernehmen möchten, wird Sie das Leistungsschutzrecht auch dann nicht betreffen, wenn Ihr Blog kommerziell ist. Doch wenn Sie regelmäßig fremde Presseerzeugnisse aggregieren (z.B. Ihr Blog eine Art wöchentliche Presseschau beinhaltet), werden Sie das Leistungsschutzrecht beachten müssen.

17. Dürfen Presseerzeugnisse in Social Media geteilt werden? (zurück)

Auch hier gilt, dass das Leistungsschutzrecht  Sie beim Teilen von Inhalten bei Twitter, Facebook, Google+ oder Xing nicht einschränken wird. Es sei denn, Ihr Social Media Profil entspricht einem Aggregationsdienst (wie bei Blogs, siehe Nr.16).

Leistungsschutzrecht - Sharing
Das Teilen von Inhalten in sozialen Medien wird durch das Leistungsschutzrecht nicht eingeschränkt. Es sei denn, Sie nutzen Ihre Social Media Präsenz als einen Presseaggregator. Dann wäre die obige Textübernahme zu lang.

18. Sind Twitterwalls betroffen? (zurück)

Auf Twitterwalls werden Tweets zu bestimmten Begriffen, Personen oder Hashtags zwar aggregiert dargestellt. Jedoch werden die einzelnen Tweets m.E. wegen der Beschränkung auf 140 Zeichen die Grenze von „einzelnen Worten oder kleinsten Textausschnitten“ nicht überschreiten.  Damit werden Twitterwalls meines Erachtens vom Leistungsschutzrecht nicht betroffen sein.

19. Sind RSS-Feeds betroffen? (zurück)

Wenn Sie auf einer gewerblichen Website fremde Presseerzeugnisse mithilfe eines RSS-Feeds einbinden, werden Sie meines Erachtens vom Leistungsschutzrecht betroffen sein und müssen die Längenbeschränkung für die übernommenen Texte beachten.

Hinweis: Wenn ein Magazin oder ein Blog einen
RSS-Feed anbieten, heißt es nicht, dass sie damit die Inhalte zur Veröffentlichung durch jedermann frei gegeben. Sie erlauben zuerst nur, dass die Texte mithilfe einem Feedreaders für persönliche Zwecke gelesen werden können. Es sei denn der Feed wird ausdrücklich zum Einbinden auf fremden Websites angeboten.

20. Ist die Kuratierung von Inhalten (z.B. Storify) verboten? (zurück)

Kuratierungsdienste erlauben es, aus diversen Quellen Inhalte zu sammeln und sie thematisch zu ordnen. Dabei kann es sich um eine Aggregierung handeln, die dem Leistungsschutzrecht unterfällt. Zum Beispiel, wenn eine Art Presseschau erstellt wird (wie bei Blogs, siehe Nr.16).

Wenn Sie jedoch lediglich einen Beitrag verfassen und ihn mit Verweisen anreichern, werden Sie nicht vom Leistungsschutzrecht betroffen sein.

Leistungsschutzrecht - Beispiel Storify
Kuratierungsdienste können durchaus vom Leistungsschutzrecht betroffen werden. Jedoch werden solch kurze Verweise auf Artikelinhalte wie in diesem Beispiel m.E. nicht drunter fallen. (Quelle)

21. Gilt das Leistungsschutzrecht auch für Newsrooms? (zurück)

Viele Unternehmen haben einen Newsroom, also eine Art digitale Presseschau auf deren Website. Werden hierbei auch Presseartikel aggregiert, so muss das Leistungsschutzrecht beachtet werden.

22. Betrifft das Leistungsschutzrecht Foren? (zurück)

Auch Foren werden nicht vom Leistungsschutzrecht betroffen sein, da Ihr Zweck nicht darin besteht, dass die Nutzer darin Presseerzeugnisse aggregieren. Jedoch kann es auch hier (seltene) Ausnahmen geben, wenn ein Nutzer z.B. seine Beiträge für eine Art Presseschau verwendet (wie bei Blogs, siehe Nr.16).

23. Kann das Leistungsschutzrecht dazu führen, dass man bei Google & Co nicht gelistet wird? (zurück)

Bisher hat das Leistungsschutzrecht keine Auswirkung auf die Indizierung in den Suchmaschinen (z.B. von Blogartikeln). Google hat lediglich erklärt, dass die Aufnahme bei Google-News eines Opt-Ins bedarf. Dieses Opt-In hat übrigens  auch der Springer-Verlag erklärt, ohne dafür eine Gebühr zu verlangen. Angesichts des Umstands, dass eine Gebührenzahlung das Ziel von Springer war, verkommt das Gesetz für viele damit zu einer Farce:

https://twitter.com/sixtus/status/361847452380311552

Fazit

Auch wenn das Leistungsschutzrecht in Kraft treten sollte, wird es nur Suchmaschinen und Aggregationsdienste betreffen. Dagegen wird es die meisten Nutzer, Blogger und Journalisten beim Umgang mit fremden Texten nicht einschränken. Zumindest nicht mehr, als es das bisher bestehende Urheberrecht bereits tut.

Eine andere Frage ist, ob das Leistungsschutzrecht den Informationsfluss und die Innovationskraft in Deutschland beeinflussen wird. Insoweit halte ich die öffentlich ausgetragenen Debatte rund um den Sinn dieses Gesetzesvorhabens für richtig und notwendig.

Unabhängig von seinem Sinn, ist das Gesetz bereits aufgrund seiner Unklarheit eine Zumutung. Vor allem im Bereich des Urheberrechts, das immer mehr Menschen betrifft und ohnehin kaum mit der technischen und kulturellen Entwicklung Schritt halten kann.

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