Im zweiten Teil dieses Beitrags geht es um die Frage, was man tun sollte, wenn man eine Kopie der eigenen Webseite entdeckt.
Was als nächstes tun? – Beweise sichern
Beweise sollten an zwei Stellen gesichert werden.
- Bei der Veröffentlichung der Homepage und nach den Updates.
So wird der Gegner es schwerer haben zu behaupten, er hätte die Seite so als erster entworfen. - Im Zeitpunkt, in dem wir die Kopie entdeckt haben.
Wie sichert man die Beweise am besten?
- Die eigene und die gegnerische Seite ausdrucken.
Damit keiner sich darauf beruft, dass ein Screenshots leicht gefälscht werden kann. - Von einer anderen Person mit Datum signieren lassen:
„Diese Homepage ist wie ausgedruckt unter der Adresse http://www.technikwuerze.de öffentlich zugänglich – Unterschrift, Datum„ - Um das Datum der Erstveröffentlichung zusätzlich per Poststempel stichfest nachzuweisen kann der Ausdruck als Einschreiben an sich selbst geschickt und verschlossenen gehalten werden.
Selbstverständlich sind Hinterlegungen beim Notar oder Rechtsanwalt, bzw. digitale Zeitstempel noch sicherer. Aber in der Regel praxisfern und teuer.
Nächster Schritt – Den „Selbstbediener“ anschreiben
Dazu würde ich immer raten. Auch wenn derjenige schon mit der Übernahme sein Verständnis vom geistigen Eigentum gezeigt hat, braucht er vielleicht einen nur Anstoß mit einer höflichen Mail. Zeigt er sich unkooperativ, würde ich ihm eine Frist von einer Woche setzen und androhen ansonsten einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Wenn Worte nicht helfen, bleibt noch die Abmahnung eines Rechtsanwalts.
Die (fast schon zur Abwechslung) hier berechtigt ist. Dazu muss der Rechtsanwalt aufgesucht werden. Ähnlich wie bei Ärzten sollte das Umfeld nach Empfehlungen ausgeforscht werden. Ansonsten gibt es viele Anwaltsuchmaschinen, die nach den Begriffen „gewerblicher Rechtsschutz“, „Urheberrecht“, „neue Medien“, Multimediarecht“) durchsucht werden können. Einige der genannten Seiten bieten sogar telefonische oder Onlineberatung an (Z.B. http://www.anwalt24.de/, http://www.anwalt-suchservice.de/, http://www.advocat24.de, http://www.domainanwalt.de/, http://www.rechtsanwalt.com/, http://www.advo24.de/, http://e-recht24.de/, http://www.answer24.de/)
Was kostet die erste Beratung und was kann ich erwarten?
Die vorgerichtliche Beratung kann frei ausgehandelt werden. Sie kann je nach Schwere des Falls zwischen ca. 13 und 240 € brutto liegen. Es hilft bei einem Telefonat die Lage kurz zu schildern und nach einem ungefähren Preis zu fragen. Bei dieser Beratung sollte man eine Einschätzung der Erfolgsaussichten durch den Rechtsanwalt bekommen.
Sind die negativ, bleibt man auf den Kosten sitzen. Sind sie positiv, wird der Rechtsanwalt eine sog. Unterlassungserklärung an den Gegner formulieren (was jedoch in der Regel zusätzliche Kosten nach sich ziehen wird). Zusätzlich wird er die andere Seite auffordern Ihre Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Diese beiden Aufforderungen bezeichnet man als die „Abmahnung“.
„In Gottes Hand“ – Es geht vors Gericht
Will der Gegner die Unterlassungserklärung nicht abgeben oder die Rechtsanwaltskosten nicht übernehmen, bleibt der Gang vor das Gericht. Und hier gilt der Grundsatz „Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand„.
Das liegt an folgenden Gründen:
- Lauter dehnbare, unbestimmte und gar nicht griffige Begriffe.
Nirgendwo sind Prozessausgänge so schwer vorhersehbar als in den Fragen rund um das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht. Verständlich, denn wer kann schon behaupten zu wissen was Kunst ist. - Keine Präzedenzfälle
Was einen Richter erfreut sind viele Entscheidungen über vergleichbare Sachverhalte. Damit hat er eine Richtschnur für seine Meinung. Aber im Bereich der Webgestaltung gibt es kaum entschiedene Fälle. So hängt alles von der Meinung des entscheidenden Gerichts ab. - Richter mit Berührungsängsten.
Man sollte die Richter nicht über einen Kamm scheren. Ich habe schon Richter erlebt, die ihre Verfahrenskostenkalkulationen selbst programmiert haben. Aber im Schnitt werden sie keine Berührung zum Webdesignhandwerk haben.
Fliegender Gerichtsstand und Qualität des Rechtsanwalts
Hier hilft der sog. fliegende Gerichtsstand (auch forum shopping genannt). Bei unerlaubten Handlungen im Internet ist die Klage (grundsätzlich) an jedem Ort möglich, an dem der Verstoß abrufbar war. So kann u.U. ein Gericht angerufen werden, das bereits einen ähnlichen Fall positiv entschieden hat.
Ebenfalls ist die Argumentationskraft Eures Rechtsanwalts gefragt. Je weniger Beispielsfälle dem Richter vorliegen, desto mehr ist er den Argumenten der Verfahrensparteien zugänglich. Traut Euch daher Eure Ansichten dem Rechtsanwalt mitzuteilen oder ihm zu widersprechen. Das z.B. wenn er technische Frage falsch auslegt und z.B. Javascript mit HTML-Code verwechselt.
Und was soll ich nun tun?
Je mehr gegen solche Homepagekopierer vorgegangen wird, desto mehr Präzedenzfälle wird es geben. Desto sicherer wird die Rechtslage. Desto höher die Hemmschwelle für einen Homepage-„Klau“.
Die andere Seite ist die oben gezeigte Unwägbarkeit des Verfahrensausgangs. Es ist die Entscheidung des einzelnen, ob er das Kostenrisiko eingehen will. Falls nicht bleibt noch der schwache Trost, dass „das Plagiat die höchste Kunst der Anerkennung ist„.
Anmerkungen:
Der Fall dient nur dem Überblick. Die Beurteilungen, ob die Homepage nun geschützt ist oder nicht sind nur grobe Beispiele. Ich werde jedoch in nächster Zeit mit Beispielen auf die einzelnen Fragen eingehen. Mein Ziel ist eine übersichtliche Anleitung für den Webdesigner zu geben. Daher würde ich mich über Zusendunge mit Erfahrungen oder Screenshots zu dem Thema „Webseitenklau“ an info@advisign.de sehr freuen.
Hier geht es zum Teil 1 des Beitrags.