Dieser Artikel basiert auf und ergänzt den Vortrag „Rechtsfragen beim Twittereinsatz in Unternehmen“ , den ich mit Kollegen Dramburg beim Twittwoch in Berlin hielt.
Und obwohl der Schwerpunkt auf dem Unternehmenseinsatz liegt, werden viele „Privattwitterer“ herausfinden, dass
- viele Punkte auch für sie gelten und
- sie gar nicht privat twittern.
Der Beitrag ist umfangreich, aber ich habe versucht ihn soweit es ging frei von Fachwörtern und zu vielen Gesetzeszitaten zu halten. Dafür gibt es die weiterführenden Links.
Zunächst eine kurze Übersicht, der behandelten Themen:
- Twitter in aller Kürze erklärt
- Geschäftliche Twitternutzung birgt Gefahren
- Geschäftliche Twitternutzung liegt öfter vor als man denkt!
- Unzulässige Twitternamen
- Aufpassen bei der Wahl des Avatars
- Wem gehören Tweets?
- Tweets, die kürzesten Urheberrechtsverletzungen
- Meinungen und Behauptungen – gekonnte Kritik in 140 Zeichen
- Wettbewerbsrecht vs. Twitterkultur
- Wer geschäftlich twittert, braucht ein Impressum
- Die solidarische Linkhaftung
- Privatsphäre – für manche mehr für manche weniger
- Grenzen setzen für Arbeitnehmer und andere Twitterbeauftragte
- Volle Haftung beim ReTweeting
- Keine Twitterwalls ohne Aufpasser
- Fazit
Falls Ihr noch etwas vermisst, teilt es mir bitte in den Kommentarfeld unten mit.
1. Twitter in aller Kürze erklärt
Ich gehe davon aus, dass diejenigen, die der Artikel interessiert sich bereits mit Twitter auskennen. Falls nicht, in aller Kürze:
Twitter ist eine Plattform, die den Nutzern erlaubt kurze Nachrichten von maximal 140 Zeichen (Tweets) zu schreiben. Dieser Nachrichtenstrom kann von anderen Nutzern (Followern) abonniert werden. Die Inhalte der Tweets reichen von Freunden, die vom Tagesablauf berichten über berufliche Informationen bis zu Werbebotschaften.
Weiterführende Links:
- Twitter in der Wikipedia
- „Microblogging-Strategien für den geschäftlichen Alltag“ auf t3n
- Was ist Twitter? bei schoofscheiss.de
- Twitter Bedienungsanleitung auf erster-eindruck.de
2. Geschäftliche Twitternutzung birgt Gefahren!
Als Privatperson lebt man im Internet rechtlich relativ sicher. Natürlich, man kann Urheberrechte oder die Ehre anderer verletzen. Aber nur die verletzten Personen/Unternehmen können einen abmahnen oder verklagen. Und vorher müssen sie von der Rechtsverletzung überhaupt erfahren.
Für Unternehmer sieht es ganz anders aus. Unternehmer können wegen (fast) jeder Rechtsverletzung von Mitbewerbern abgemahnt werden! Zwar muss es sich um eine Rechtsverletzung handeln, die ihnen Wettbewerbsvorteile bringt, aber das ist schnell gegeben. Impressum vergessen, Preisangaben nicht richtig, Urheberrechte verletzt – all diese Rechtsverletzungen fallen unter den so genannten „Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch“ im §4 Nr.11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)). Und anders als Privatpersonen sollten Unternehmer immer davon ausgehen, dass Mitbewerber ihre Onlineaktivitäten im Auge haben.
3. Geschäftliche Twitternutzung liegt öfter vor als man denkt!
- Eindeutige geschäftliche Nutzung liegt vor, wenn der Account alleine dazu dient Kunden anzuwerben und Produkte zu bewerben (@DB_NEWS ).
- Genauso eindeutig wird ein Twitteraccount privat genutzt, wenn Twitterer wie zum Beispiel @Muserine nur aus ihrem Privatleben berichten.
Aber was ist mit den vielen Accounts, die das geschäftliche und Private mischen? Wie @saftTante von der Kelterei Walther, die ihre Art zu twittern selbst als eine „‚privatgeschäftliche” Mischung beschreibt. Haftet man dann mehr für die geschäftlichen tweets und weniger für die privaten? Mitnichten. Man haftet für alle Tweets dieses Accounts so, als ob alle geschäftlich wären.
Es ist mittlerweile gesichert, dass das Schalten von Bannerwerbung zur Erwerbszwecken auf die gesamte Website „abfärbt“ und ein „Handeln im Geschäftsverkehr“ vorliegt. Genauso sieht es bei einem Twitteraccount aus. Wenn ich ihn – auch – für geschäftliche Zwecke nutze, ist er insgesamt geschäftlich.
Die Grenze zwischen privat und geschäftlich ist fließend:
- Wer die privaten Tweets nur dazu nutzt, um seinen geschäftlichen Twitteraccount eine private und direkte Note zu geben, handelt insgesamt geschäftlich.
- Das wird auch auf jemanden zutreffen, der „eigentlich“ privat twittert, aber regelmäßig sein Unternehmen, seine Waren oder Leistungen anpreist.
- Wer dagegen ohne offiziellen Auftrag seines Arbeitgebers über seine Arbeit berichtet, wird aller Wahrscheinlichkeit nach als Privattwitterer angesehen.
- Ebenso kann ein Unternehmer privat twittern, der ab und an etwas über sein Unternehmen fallen lässt.
- Indizien für einen geschäftlichen Account sind zudem ein Link auf die Unternehmenswebsite im Twitter-Profil oder das Firmenlogo als dortiges Hintergrundbild.
Zur Vertiefung:
- „Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs“ bei links & law
- Zum Handeln im Geschäftsverkehr bei Bannern – Urteil des LG München I v. vom 28. November 2007 (Az. 1HK O 22408/06)
4. Unzulässige Twitternamen
Jede Neuanmeldung bei Twitter beginnt mit der Wahl des Twitternamens. Und der sollte nicht nur marketingtechnisch, sondern auch rechtlich gut bedacht sein. Denn hier gilt dasselbe wie bei der Wahl von Domainnamen (Twitternamen werden mittlerweile auch wie Domainnamen gehandelt):
- Wer zuerst kommt mahlt zuerst
- Doch wer danach kommt und ein besseres Recht hat, bekommt letztendlich die Domain.
Daher scheiden als Twitternamen aus:
- Marken
- Namen von Unternehmen
- Namen von Prominenten
- Titeln von Zeitschriften, Firmen und Software
- Städtenamen und Kfz-Kennzeichen
- staatliche Einrichtungen
Wer über ein Unternehmen/Marke twittern möchte, der muss dieses „über“ zum Ausdruck bringen. So darf man nicht als „@ALDItwitterer“ auftreten, aber „@ALDIKritiker“ wäre erlaubt. Und bevor Phantasienamen genutzt werden, sollte man recherchieren, ob diese nicht schon als Marke registriert sind.
Ausnahmsweise darf man gegen die obigen Regeln verstoßen, wenn erkennbar Kritik/Satire an prominenten Personen oder Unternehmen betrieben wird (@ursula_leyen), weil hier die Meinungs- und Kunstfreiheit das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte überwiegen. Das gilt zumindest wenn Twitter privat genutzt wird. Im Rahmen geschäftlicher Tätigkeit rate ich jedoch davon ab (siehe: „Anleitung zur Werbung mit Prominenten – Geld sparen wie Sixt?„).
Zur Vertiefung:
- Die sieben goldenen Domain-Regeln bei domain-recht.de
- Das kostenlose Script Internetrecht von Prof. Hoeren ab Seite 44 (Stand September 20007).
- „Marken für Startups“ führt in das Markerecht und Markenverletzungen ein und hält Links zu Markenrecherchemöglichkeiten parat.
5. Aufpassen bei der Wahl des Avatars
Bei der Wahl des Avatars sollten Twitterer folgende Punkte beachten:
- Keine fremden Fotografien ohne Erlaubnis des Fotografen nutzen.
- Keine fremden Grafiken, wie zum Beispiel Cartoons ohne Erlaubnis nutzen.
- Keine Abbildungen anderer Personen
- Keine Markenzeichen oder Unternehmenslogos nutzen.
All diese Beispiele werden regelmäßig die Urheberrechte verletzen oder die Persönlichkeitsrechte anderer Personen. Wie bei der Wahl des Namens oben, kann eine Ausnahme bei Kritik/Satire vorliegen.
6. Wem gehören Tweets?
Diese Frage kann man getrost mit „in den meisten Fällen niemandem“ beantworten. Der Verfasser eines Tweets könnte nur dann Rechte an seinem Tweet geltend machen, wenn dieser ein „Schriftwerk“ nach §2 Abs.1 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wäre. Das wiederum setzt voraus, dass der Tweet eine außergewöhnliche und individuelle geistige Leistung ist.
- Ein Indiz gegen eine solche Leistung ist die Kürze eines Textes. Daher sind die meisten Werbeslogans (zum Beispiel „Wollt Ihr X? Nein! Wollt Ihr Y? Nein! Was wollt Ihr dann? Twittern!“ 😉 )nicht urheberrechtlich geschützt.
- Auch Fakten sind nicht geschützt (Zum Beispiel durfte jeder einen exklusiven Tweet wie „Neben mir ist ein Flugzeug in den Hudson River gestürzt“ ohne nachzufragen benutzen.).
Und daher sind im Ergebnis in 99,99% aller Tweets Gemeingut und dürfen (auch ohne Namensnennung) verwendet werden.
Daran ändert auch der folgende Passus in den Twitter-AGB nichts: „Your profile and materials uploaded remain yours„. Twitter hat nicht das Recht zu bestimmen was urheberrechtlich geschützt ist und was nicht. Das darf nur ein Gesetz. Diese Klausel ist daher auf Tweets bezogen so zu lesen: „Wenn Ihre Tweets urheberrechtlich geschützt sind, dann gehören sie Ihnen„.
Die wenigen Tweets die doch urheberrechtlichen Schutz genießen, sind:
- Gedichte
Auf Twitter-Lyrik.de finden sich viele Kurzgedichte in 140 Zeichen, die durchaus hinreichende Schöpfungshöhe erreichen und daher urheberrechtlich geschützt sein können. - Gesamtheit von Tweets als ein Werk
Auch wenn der einzelne Tweet selbst nicht geschützt sein, kann eine Reihe zusammenhängender Tweets urheberrechtlichen Schutz erlangen. Zum Beispiel, wenn ein Buch in einzelnen Tweets veröffentlicht wird, wie „The French Revolution“ von Matt Steward. - Gesamtheit von Tweets als eine Datenbank
Eine systematische Sammlung von Datensätzen, die eine wesentliche Investition ( Zeit, Mühe oder Geld) erfordert, kann als Datenbank geschützt sein. Zum Beispiel kann auch eine Linkliste eine Datenbank sein. Und so ließe sich vertreten, dass die Gesamtheit der vom Kollegen @MichaelSeidlitz getweeteten Gerichtsurteile als Datenbank geschützt ist. Allerdings ist nur die Übernahme eines wesentlichen Teils der Datenbank verboten (wenn man z.B. die Hälfte seiner Tweets auf der eigenen Website veröffentlicht). Einzelne Tweets dürfen weiter ungefragt verwendet werden.
Zur Vertiefung:
- „Twitter und Recht – Sind Tweets urheberrechtlich geschützt ?“ auf Web2.0 und Recht von Carsten Ulbricht
- „Twitterlogical: The Misunderstandings of Ownership“ von Brock Shinen
- „Are Tweets Copyright-Protected?“ im WIPO-Magazine
7. Tweets, die kürzesten Urheberrechtsverletzungen
Es gibt keine Richtwerte in Worten/Zahlen/Prozenten ab wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Es reicht, dass eine kurze Passage entnommen wird, die gerade die individuelle geistige Leistung des Urhebers ausmacht.
Zum Beispiel die Refrainzeile eines Liedes:
Und der Mensch heißt Mensch, Weil er vergisst, weil er verdrängt, Und weil er schwärmt und glaubt, sich anlehnt und vertraut.
Herbert Grönemeier, Mensch, 2002 (124 Zeichen)
8. Meinungen und Behauptungen – Gekonnte Kritik in 140 Zeichen
Was beim Twittern immer vermieden werden sollte, sind ungeprüfte Tatsachen. Denn behauptet der Kritisierte, dass eine Tatsache falsch ist, muss man deren Echtheit nachweisen. Und weil sich das oft als schwer bis unmöglich herausstellt, bewegt man sich auf diese Wiese nah an den Straftatbeständen der üblen Nachrede und der Verleumdung.
Daher empfehle ich schon beim leisesten Zweifel an der Echtheit der Tatsache, die Kritik als Meinung auszudrücken. Denn anders als Tatsachen kann eine Meinung nie falsch/oder richtig sein. „Ich meine ...“ ist eben eine persönliche Einstellung, die einem nicht verboten werden kann.
Zumindest fast, denn
- die Grenze zur Schmähung von Unternehmen oder Beleidigung von Personen darf nicht überschritten werden. Beleidigung und Schmähung liegen vor, wenn die Meinung auf eine Ehrverletzung gerichtet, oft pauschal und unsachlich ist. Es gilt, „je schärfer die Meinung, desto mehr muss sie begründet werden“. Und das ist natürlich ein Problem, wenn man keine geprüften Tatsachen zu Hand hat.
- bei geschäftlicher Twitternutzung muss man zudem besondere Vorsicht bei Aussagen gegenüber Mitbewerbern und deren Leistungen walten lassen. Man darf sie nicht verunglimpfen (§4 Nr.7 UWG). Und als Verunglimpfung kann schon eine negative und unbegründete Meinung gesehen werden. Hier empfiehlt es sich für Unternehmer ohne erwiesene Tatsachen in der Hand gar keine Kritik über Twitter zu üben.
Beispiele: Nehmen wir an, wir waren gerade „Bei Tony“ eine Pizza essen und die schmeckte sehr schlecht. Das muss natürlich getwittert werden. Doch wie kann das Update lauten, damit Tony (der alle Tweets über seine Pizzeria verfolgt) dagegen nicht mit einer Unterlassungsklage vorgehen kann?
- „Tonys verkauft verdorbene Pizza“ – ist eine Tatsache, die man vor Gericht nachweisen müsste.
- „Nach meiner Meinung, schmeckt Tonys Pizza wie verdorben“ – ist eine Meinung, die man sich als Privatmensch leisten kann.
- „Meiner Meinung nach nutzt Tony Erbrochenes als Pizzabelag“ wäre eine auf Ehrverletzung gerichtete, unsachliche Schmähung. Sie schießt auch für eine Privattwitterer über das Ziel, den Pizzageschmack zu kritisieren, hinaus.
- „80% aller durch ein unabhängiges Institut (genaue Angaben welches, wann, wo, wie untersucht) befragten Kunden fanden den Geschmack unserer Pizza ansprechender als den Geschmack der Pizza von Tony“. So in etwas müsste es sich anhören, wenn man einen Konkurenten rechtssicher kritisieren will. Ansonsten twittert man besser nichts.
9. Wettbewerbsrecht vs. Twitterkultur
Aus der Sicht des Wettbewerbsrechts, ist Twitter ebenso ein Werbekanal, wie es Print-, TV-, Radio- oder sonstige Onlinewerbung auch sind. Das heißt wiederum, dass für geschäftliche Tweets dieselben strengen Voraussetzungen wie für die anderen Werbearten gelten. Da es den Artikel sprengen würde, diese Voraussetzungen hier aufzuführen, steht unten eine Quelle zur Vertiefung.
Das eigentliche Problem an dieser Stelle sind die gemischten geschäftlich-privaten Accounts. Hier muss man dran denken, dass auch die persönlichen Tweets dem Wettbewerbsrecht unterliegen! Zum Beispiel:
- Wer abends in ausgelassener Laune und vermeintlich „privat“ einen Link zu einem Video postet, das den Konkurrenten durch den Kakao zieht, muss sich unter Umständen den Vorwurf der Mitbewerberverunglimpfung gefallen lassen (§4 Nr.7 UWG).
- Wer mal schnell „Ah schön, morgen kommen die 100 € XY-Monitore rein. Darf ich eigentl. noch nicht posten, aber als Follower verdient Ihr es zu wissen!„ twittert, der hat eine Abmahneinladung ausgesprochen, weil er den „inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten (Link)“ Teil vergessen hat.
An dieser Stelle beißt sich der Sinn von Twitter „spontan, persönlich und ungezwungen“ mit den rechtlichen Anforderungen. Dennoch wird diese Twitterkultur nicht als Rechtfertigung bei Wettbewerbsverstößen zugelassen. Zumindest vorerst, denn wenn sich unsere Kommunikationskultur ändert, so wird dies sicherlich auch in einiger Zeit (hier würde ich eher an Jahrzehnte denken) auch das Recht beeinflussen.
Zur Vertiefung empfehle ich:
- Leitfaden „Rechtssicher Werben“ von Thomas Seifried
10. Wer geschäftlich twittert, braucht ein Impressum
Die Impressumspflicht kann auch für einen Twitteraccount bestehen. Mit dieser von vielen unerwarteten Aussage überraschte Kollege Henning Krieg viele Twitterer. Ich stimme seiner Ansicht zu, dass bei geschäftlichen Accounts die Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz und §§ 54, 55 des Rundfunkstaatsvertrages erfüllt werden müssen.
Das bedeutet:
- Wer geschäftlich twittert (oder gemischt privat-geschäftlich), sollte ein Impressum haben. Hier besteht sonst eine Abmahnungsgefahr von Mitbewerbern.
- Dagegen ist die Abmahnungsgefahr bei privaten Twitterern sehr gering und daher wird ein fehlendes Impressum kaum Risiken mit sich bringen. Dennoch empfehle ich denjenigen, deren Tweets journalistisch-redaktionellen Charakter haben, entsprechend §§ 55 Rundfunkstaatsvertrag ein Impressum anzubieten. Zum einen wegen journalistischer Professionalität, zum anderen weil die Grenze zur geschäftlichen Tätigkeit nahe liegt (insbesondere, wenn man beruflich als Journalist tätig ist).
Es bleibt die Frage wie ein Impressum, das laut Gesetz „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein muss, zu gestalten ist. Hier schlägt Krieg mehrere Möglichkeiten vor:
- Ein „sprechender Link“ (Es ist erkennbar, dass der Link zum Impressum führt) im Feld „Bio“, z.B.: „Impressum: http://www.meineseite.de/impressum“ ist der beste Weg. Da das Feld Bio nur 160 Zeichen hat, kann man den Impressumslink mit einem URL-Abkürzungsservice kürzen. Jedoch könnte gegen eine unmittelbare Erreichbarkeit sprechen, dass man den Link kopieren und in die Adresszeile des Browsers einfügen muss.
- Ein Link zum Impressum im Feld „Web“ wird dagegen eher nicht „leicht erkennbar sein“, da er weder als „Kontakt“ noch als „Impressum“ gekennzeichnet ist. Allerdings ist es der einzige anklickbare Link im Twitterprofil und es ist zu erwarten, dass er zuerst geklickt wird. Optimal ist dann eine Landing-Page hinter dem Link im Feld web, welche einen deutlichen Link auf das Feld Impressum enthält
- Angaben in der Hintergrundgrafik. Dieser Weg ist ebenfalls keine perfekte Lösung, da nach manchen Ansichten eine Grafik nicht „ständig verfügbar“ ist. So zum Beispiel, wenn der Browser keine Grafiken unterstützt.
Selbstverständlich fährt derjenige am Besten, der alle drei Möglichkeiten nützt. Falls nicht, ist der beste Weg laut Krieg die 2. Alternative. Meines Erachtens ist es auch ausreichend alternativ die Möglichkeiten 1 und 3 zusammen zu nutzen. Bei beiden Wegen stehen die Chancen gut, dass die Richter die jeweiligen Impressumsvarianten anerkennen werden.
Bei dem Twittwoch kamen ein paar sehr gute Fragen dazu, deren Antworten ich hier anführen will:
- Auch wenn der Twitter-Server in den USA steht, haftet man in Deutschland, wenn sich das Twitterangebot an deutsche Empfänger richtet.
- Ein Twitteraccount der als Kanal/Stream abonniert wird und den Follower regelmäßig mit Nachrichten aus einem Unternehmen versorgt, ist rechtlich nicht anders zu werten als ein Blog. Es ist ein in sich geschlossenes Angebot und keine lose Abfolge von Nachrichten.
- Die fehlende Möglichkeit bei Twitter ein ordentliches Impressum einzugeben befreit nicht von der deutschen Impressumspflicht.
- Ja, wenn man anonym twittert, wird es schwer rauszufinden sein, wer hinter dem Account steckt. Allenfalls bei groben Rechtsverletzungen und Namensstreitigkeiten wird sich die Gegenseite an Twitter in den USA wenden. Nutzt man noch sichere Emailadresse kann man mit aller Wahrschenlichkeit nicht gefunden werden. Aber wer so vorgeht, der wird wahrscheinlich diesen Leitfaden nicht lesen. 😉
Zur Vertiefung:
- „Shocking: Impressumspflicht für Twitter-Profile?“ Teil 1, 2, 3, 4 auf kriegs-recht.de
- Praktische Tipps zur Erstellung eines Impressums auf anbieterkennung.de.
11. Die solidarische Linkhaftung
Twitter ist eine „Lnkschleuder“. Das bedeutet, dass ein großer Anteil von Tweets aus Links zu lustigen, interessanten oder aktuellen Inhalten besteht. Aber auch mit Links können Gesetze verletzt werden.
Grundsätzlich haftet man zwar nicht für Links auf rechtswidrige Inhalte, die ein anderer geschaffen hat.
Das gilt aber nicht, wenn man sich mit dem verlinkten Inhalt solidarisiert und so die Gefahr der Rechtsverletzung verstärkt oder begründet. Dabei kommt es auf den Kontext der Linksetzung an. Es ist was anderes, ob man schreibt
- „Achtung, klickt nicht die Spam mit dem Link zur Seite xyz.to, weil dort Viren ohne Ende lauern“ oder
- „Auf xyz.to gibt es den neuesten Batman-DVDRip zum Download. Passt aber auf die Viren auf“
Im ersten Fall solidarisiert sich der Verfasser nicht mit dem rechtswidrigen Inhalt der Seite xyz.to, im zweiten macht er geradezu Werbung dafür. Wenn die Inhalte besonders gefährlich sind (Menschenverachtende Inhalte, Bombenbauanleitungen) kann sogar eine umfangreiche Distanzierung oder Begründung der Erforderlichkeit diesen Link setzen zu müssen notwendig sein. Und weil Twitter nicht viel Raum für Distanzierungen bietet, sollte man von zweifelhaften Links die Finger lassen. Egal, ob man privat oder geschäftlich twittert.
Zur Vertiefung:
12. Privatsphäre – für manche mehr für manche weniger
Twitterer berichten gerne über Vorgänge, die in ihrer Umwelt passieren. Da passiert es schnell, dass die Privatsphäre anderer Personen verletzt wird.
Dabei sollte beachtet werden, dass
- nur prominente Personen des Zeitgeschehens (Schauspieler, Monarchen, wer „gerade in den Medien ist“ und an dem ein Öffentliches Interesse besteht) müssen im gewissen Rahmen dulden, dass Ihr Leben in Wort und Bild dokumentiert wird (mehr dazu hier unter “Bilder und Fotografien”). Aber auch sie müssen sich nicht gefallen lassen, zum Beispiel im Urlaub fotografiert zu werden.
- „Normale Menschen“ haben dagegen grundsätzlich überall ein nicht antastbares Recht auf Privatsphäre. Informationen über sie müssen anonymisiert werden und sie dürfen allenfalls als Teil einer öffentlichen Menschenversammlung fotografiert werden.
Beispiele:
- „Heidi Klum ist gerade auf der Kö in Düsseldorf unterwegs“ ist als Tweet in Ordnung. Denn Frau Klum muss als Person der Zeitgeschichte diese Befriedigung des öffentlichen Interesses an Ihrer Person dulden.
- „(Bild) Die Meike von World of Fitness in Wuppertal kauft gerade neben mir eine Übergewichtsjeans“ ist dagegen ein krasses Gegenbeispiel. Und wenn die Dame es erfährt, kann der Fall wegen Verletzung ihrer Privatsphäre sehr heikel werden.
13. Grenzen setzen für Arbeitnehmer und andere Twitterbeauftragte
Nicht nur Arbeitgeber haften für die Tweets ihrer Arbeitnehmer, sondern alle die andere damit beauftragen für Ihr Unternehmen zu twittern.
Dabei ist es egal, ob vom
- Unternehmensaccount getwittert wird
- die Arbeitnehmer vom eigenen Twitteraccount mit Erlaubnis oder Duldung des Arbeitgebers für ihn Twittern und zum Beispiel Werbung betreiben.
Dabei können zwei Problemfelder auftauchen
- die beauftragte Person verletzt Rechte anderer oder
- sie gibt Internas nach außen preis.
Der Auftraggeber wird sich je mach Umständen sich folgendes fragen:
- kann ich diese Person kündigen?
- kann ich von ihr Schadensersatz verlangen?
- kann ich jegliche Verantwortung von mir weisen?
In allen Fällen wird die Antwort davon abhängen, ob
- der Rahmen für Inhalte, die getwittert werden dürfen festgelegt worden ist,
- die beauftragte Person hinreichend in das Twittern (und vor allem die rechtlichen Probleme) eingewiesen worden ist,
- zumindest stichprobenartige Überwachung der Tweets statt fand.
Ohne diese Punkte kann es im Zweifelsfall schwer fallen gegen solche Twitterer vorzugehen. Es wird dann wahrscheinlich heißen „Es hieß ja, ich soll locker alles twittern und dabei menschlich Wirken. Ich hatte ja auch keine Ahnung von dem Rechtlichen. Sie hätten aber auch eher was sagen können.“
Dagegen hilft nur eins: Ein Twitter-Codex, also eine interne Richtlinie für Arbeitnehmer/beauftragte Twitterer. Es muss kein zigseitiges Werk sein. Oft reichen zwei Din-A4-Seiten oder noch weniger. Im solchen Codex sollte stehen:
- Was der Mitarbeiter twittern darf (Werbung, über Kollegen, über interne Abläufe, etc.)
- Was der Arbeitnehmer nicht twittern darf (Internas, persönliches Befinden, etc.)
- Rechtliche Hinweise (wie sie z.B. in diesem Beitrag stehen)
- Art und Weise des Schreibstils (offiziell, persönlich, umgangssprachlich, etc.)
Ferner muss ein Vorgesetzter zumindest Stichprobenartig die Tweets überwachen. Die Überwachung kann geringer werden, nachdem ein Twitterer über einen gewissen Zeitraum gezeigt hat, dass er sich an die Vorgaben im Twitter-Codex hält.
14. Volle Haftung beim ReTweeting
Als Retweeting bezeichnet man die Wiederholung eines Tweets unter eigenem Account. Zum Beispiel, weil man ihn besonders gut findet oder dem Twitterer helfen möchte mehr Personen zu erreichen.
Dabei stellen sich zwei Fragen:
- Darf ich einfach die Tweets anderer unter eigenem Account verschicken?
Da wir oben festgestellt haben, dass Tweets grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt sind, wird es nur in den oben genannten Ausnahmefällen (Gedichte) notwendig sein, den Tweetverfasser vorher zu fragen. Übrigens hilft das Zitatrecht im solchen Fall selten weiter, da man Teile aus fremden Werken nur dann übernehmen darf, wenn auch das eigene Werk urheberrechtlich geschützt ist. Wer also was dagegen hat, das andere seite tweets nutzen, muss seinen Account mit einem Kennwort schützen. - Hafte ich für den Inhalt im ReTweet?
Ja, denn durch das Retweeten macht man sich den Inhalt des kopierten Tweets zueigen. Etwaige Beleidigungen, rechtswidrige Links und ähnliches muss man sich daher genauso entgegen halten lassen, als wenn man sie selbst verfasst hätte. Hier müssen Geschäftstreibende ganz besonders aufpassen, dass sie nichts retweeten, was gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
15. Keine Twitterwalls ohne Aufpasser
Die einzelnen Tweets lassen sich wunderbar remixen. Es existieren vielfältige Applikationen, mit denen man zum Beispiel alle Tweets zu einem bestimmten Thema auf seiner Homepage darstellen kann. Beliebt sind die so genannten Tweeterwalls, die auf vielen Veranstaltungen zu finden sind und die Veranstaltungsrelevanten Tweets anzeigen. Die Nutzer müssen lediglich einen so genannten Hashtag (zum Beispiel #twb für Twittwoch Berlin) in ihren Tweet einfügen, um auf diesen Twitterwalls aufzutauchen.
Und auch hier stellen sich die beiden Fragen:
- Dürfen Tweets anderer in einer Twitterwall oder anderen Mashups verwendet werden?
Hier gilt dasselbe was oben zu den Retweets gesagt wurde. Also grundsätzlich ja. Außer eine der obigen Ausnahmen trifft zu. Wobei die Chance, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt bei einem Mashup deswegen größer ist, weil mehrere Tweets erscheinen, die zusammen hängen können. Dennoch wird es eher selten sein, dass man per Zufall etwa ein Buch streamt.
- Hafte ich für den Inhalt auf der Tweeterwall?
Anders als beim retweeten, werden die Inhalte bei einem Twitter-Mashup automatisch eingebunden und nicht per Hand ausgewählt. Hier dürften daher die Grundsätze des Telemediengesetzes gelten (§§ 7 Abs.2, 10 TMG). Danach haftet man für die Inhalte nicht, außer- Man hat Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt oder
- Mit Rechtsverstößen war zu rechnen. Zum Beispiel, wenn man Inhalte mit dem Hashtags „#nsdap“ oder „#kinderpornographie“ streamt.
16. Fazit
- seine Tweets per Passwort schützt und nur ausgewählte Personen als Follower zulässt
- oder er arbeitet mit zwei Accounts, einem rein privaten und einem streng geschäftlichen.
Bei beiden Möglichkeiten fragt man sich, ob Twitter als Kundenkanal dann noch Sinn macht. Denn der direkte und spontane Charakter, also was auch die Kunden an Twitter schätzen, entfällt. Daher bleibt als letzte Lösung die Tweets sorgfältig zu überdenken, aber sie dennoch spontan wirken lassen. Was ich wiederum für eine hohe Kunst halte und allen Anerkennung zolle, die es schaffen.
Ich möchte noch auf eine interessante Frage zurückkommen, die mir gestern gestellt wurde: Ob es schon viele Twitterabmahnungen gab und ob welche drohen. Über eine Abmahnwell habe ich noch nichts gehört. Dafür ist das Medium noch sehr frisch und viele Rechtsprobleme auch für Abmahnfälle noch zu unsicher. Es wird mich aber keineswegs wundern, wenn demnächst verstärkt Abmahnungen wegen fehlenden Impressums oder Wettbewerbsverstößen auftauchen werden. Zumal alle Tweets gespeichert sind und nachträglich auf Rechtmäßigkeit abgeklopft werden können. Und sollte jemand von einer Twitterabmahnung erfahren, wäre ich über eine Mitteilung sehr froh.
Falls noch weitere Fragen bestehen, freue ich mich über Kommentare zum Beitrag. Und bei Wunsch nach Beratung zum Thema Twitter (und natürlich anderen Themen) über eine Nachricht per Kontaktformular.
*Update 03.09.2009*
Heute scheint ein Hochtag für Twitter & Recht zu sein. Kollege Henning Krieg, hat die Folien seiner PDF-Präsentation zum Thema „Die rechtlichen Rahmenbedingungen fürs Twittern“ veröffentlicht. In jedem Fall eine Empfehlung, da die Folien mit (zusätzlichen) Informationen zum Thema gefüllt sind.
(der Autor twittert unter @thsch)
Ein großes LOB!
Das ist ein super Beitrag und ich bin sicher, das diese Informationen vielen Twitterusern helfen werden! Mir haben die Informationen geholfen und ich bin dankbar für die umfassenden Informationen!
Ich finde es unfassbar, dass unsere Gesetzte eine Impressumspflicht für 140-Zeichen Nachrichten vorschreiben, es aber keinerlei Kennzeichnungpflicht für genmanipulierte Lebensmittel gibt!
Zugegeben, das ist ein Vergleich zwischen Äpfeln und Birnen, aber der Irrsinn lässt sich dennoch kaum leugnen, oder?
Da kann man nur sagen, da hat sich jemand Mühe gemacht, Grossartig, super job
Toller Artikel, kam gerade über twitter darauf !
Empfehle ich gerne weiter
Sehr gute Zusammenfassung, dankeschön! Wurde mir empfohlen
Danke für die vielen Tipps. Die Darstellung hier im Blog ist etwas eigenwillig, aber ok, Stil ist Stil. Die meisten Posts über Twitter und Recht beachten meist nur Punkte wie Urheberrecht und Markenrecht. Ich vermute aber, dass es auch wichtige Punkte bezüglich Unlauteren Wettbewerbs zu beachten gibt, etwa ob ich über Konkurrenten schreiben darf. Interessant ist auch, ob eine AG sicherstellen muss, dass Ad hoch Mitteilungen nicht zuerst in Twitter landen, sondern auf den üblichen Börsenkanälen.
Ich habe selbst mal einige Punkte zur Nutzung von Twitter im Unternehmen auf Basis meiner eigenen Erfahrung zusammengetragen. Bei Interesse: http://sebstein.hpfsc.de/2009/08/25/erfahrungsbericht-twitter-im-unternehmen/
Auch wenn ich mich wiederhole: Spitzen-Artikel!
Vielen Dank für den ausführlichen Beitrag. Unsere Twitter-Präsenz ist eben hauptsächlich geschäftlich, aber natürlich auch ein bischen privat. An sich ist es schade, dass man diese Tipps beherzigen muss, aber allemal besser, als den Schaden durch eine Abmahnung zu haben.
Grauzone !
Grauzone !
Grüsse aus Bayern
Super Ausarbeitung. Allerdings zeigt sie auch wie absurd es ist, weiterhin an der Abmahnung in der aktuellen Fassung festzuhalten. Die Diskussion um die Impressumspflicht unterstreicht das ganz deutlich. Ich bin mit allen „unternehmerischen“ Regeln einverstanden, aber sobald Abmahnbarkeit in diesem Zusammenhang diskutiert wird, verdreht sich da einiges ins Absurde. Um der Absurdität noch eins draufzusetzen, sollten wir Twitter dazu auffordern, die Profile so zu gestalten, daß deutsche Nutzer ihren gesetzlichen Vorschriften ohne Wenn und Aber nachkommen können ;-).
Es ist wie schon viele sagten eine Grauzone! Wer Twitter nutzt tritt auch die Rechte an seinen Tweets ab. Diese Klause steht auch in den Twitter AGBs bzw. Privacy. Eine Impressumpflicht besteht meines wissens noch nicht. Rechtlich gesehen braucht man keine. Sonst müsste ich ja bei jeder SMS ein Impressum mit senden. Verantwortlich für die Tweets ist ganz allein der jenige der diesen verfasst hat. Kritik oder Beschimpfungen werden und können in Twitter nicht gefiltert werden. Strafbar macht sich damit aber keiner.
Wenn ein Unternehmen sich in Twitter präsentiert muss es auch damit rechnen vielleicht mal Kritik zu bekommen. Meine Erfahrungen haben aber beständigit das niemal grundlos kritisiert wurde.
Deutsche Unternehmen allerdings sollten Quellen der Tweets überprüfen, wenn diese denn News twittern. Die meisten nutzen Twitter zur Kommunikation mit ihren Kunden und zur Produktpräsentation.
@alle: Vielen dank für die Meinungen, Lob und Tipps! Das Problem mit der Verschmelzung von Privat/Geschäftlich ist eine der neuen Herausforderungen an das Recht. Und die Meinungen sind anders je nach Sichtweise. Wer z.B. nach einer Zeit merkt, dass ein beliebter Twitterer tatsächlich bezahlte Werbung macht, der wird sich eher einen Werbehinweis/Impressum im Twitterprofil wünschen.
@Mirco:
Impressumspflicht & Vergleich mit SMS:
Man darf den Account nicht mit dem einzelnen Tweet verwechseln. Ebenso wie für eine SMS besteht für den einzelnen Tweet keine Impressumspflicht. Diese besteht nur für den Twitterkanal als Kommunikationskanal/Dienst. Wenn Du einen SMS-Dienst eröffnest, bei dem man SMS abonnieren kann, dann wird dieser dienst ebenfalls ein Impressum haben müssen.
Strafbarkeit:
Doch, man kann sich sehr wohl mit Beschimpfungen strafbar machen, wenn sie Beleidigungen darstellen. Und das gilt auch, wenn man fremde Beleidigungen retweetet.
Ich weiß nicht mehr ob es gut ist in einem Rechtsstaat zu leben in dem die radikalen Angriffe von Rechtsprechern (Anwälten), Wahrern von Ordnung und Gesetz(Mitbewerber und Hersteller) mit aller Entschlossenheit jede aufkeimende Zukunft zunichte „richten“. Egal ob man Privat oder Gewerblich twittert, mailt oder simst… man weiß nie, an wen man es sendet. Eigentlich müsste man sich erstmal eine perfekte Anonymität schaffen, ehe man neue Medien ausprobiert… Step2: Schauen wie viele etwas dagegen haben… den Herrn Anonymus verklagen… Step3:Die Vision aus Angst vor dem Unvorhersehbaren aufgeben, verwerfen, schlecht-reden… Step4:Im Club der Pessis eintreten!!!
@Andy: Das mit den RAnwälten ist es so eine Sache wie mit dem Huhn und dem Ei. Waren zuerst die RAnwälte da oder die Mandanten die Rat suchten?
Ich denke es werden die Mandanten sein, denn ohne diese hätte der Rechtsanwalt nichts zu tun. Anderseits gibt es diesen lustigen Spruch „Ist im Ort nur ein Anwalt bleibt er arm. Gibt es derer zwei, werden beide reich“. Also über dieses Thema konnte man noch lange reden. 😉 Und ich möchte es nicht von der Hand weisen, dass ein Rechtsanwalt ohne Rechtsprobleme ziemlich aufgeschmissen wäre. Auf der anderen Seite könnte man dem Arzt vorwerfen von Krankheiten zu profitieren, Automechanikern von Autopannen oder AntiVirusSoftwareHerstellen von den Virenprogrammierern.
Und was Twitter und Recht angeht ist es auch nicht so wild wie es aussieht. Müsste ich beschreiben, worauf ein Mensch achten muss, der sich einen Hund zulegt, wäre der Beitrag um ein Vielfaches länger. Wir sind alle von Unmengen von Gesetzen umgeben. Wer jedoch in seinem Metier ein Grundverständnis für Recht hat, wird damit nur in seltensten Fällen Probleme haben. Und ich hoffe mein Beitrag hilft dabei dieses Grundverständnis bisschen weiter zu bilden.
Vielen Dank für diesen informativen Artikel! Diese Info wird bestimmt sehr meine Arbeit erleichtern.
Danke für deine Mühe. Man kann beim twittern wirklich in mehr Fettnäpfchen treten als man denkt. Gerade die Trennung von Geschäftlich und Privat ist nicht immer so einfach und wird meist gar nicht wahrgenommen.
Hallo, Viele nützliche Ideen und Anregungen auf der Suche durch Blogs machen es einfacher zu finden. Diese Blogs beginnt Kreativität. Highly recommended.
Ein sehr, sehr nützlicher und informativer Leitfaden!
Mit Dank und Anerkennung
http://www.twitter.com/DRBaertling
RT @WAGNER_MEDIA: Twittern und Recht, lesenswert! http://spreerecht.de/twitter/2009-09/leitfaden-rechtsfragen-beim-twittern
RT @WAGNER_MEDIA: Twittern und Recht, lesenswert! http://spreerecht.de/twitter/2009-09/leitfaden-rechtsfragen-beim-twittern