Podcasthinweis: WhatsApp, Messenger und der Abmahnungen – Rechtsbelehrung Folge 47

WhatsApp, Messenger und Abmahnungen – Rechtsbelehrung Folge 47 (Jura-Podcast)
Jetzt hören: WhatsApp, Messenger und Abmahnungen – Rechtsbelehrung Folge 47 (Jura-Podcast)

Messenger gehören mittlerweile zu unserem Alltag, da sie schneller als E-Mails und weniger intrusiv, bzw. belästigend als Telefonate sind.

Das gilt jedoch nicht, wenn man Messenger datenschutzrechtlich betrachtet. Dann fällt auf, dass sie datenschutzrechtlich durchaus belästigend sein können.

Mögliche Datenschutzverstöße durch WhatsApp-Nutzung

Anders als Telefon oder E-Mail, sind Messenger geschlossene Systeme. D.h. es handelt sich bei ihnen um Plattformen, die es z.B. nicht erlauben, dass Nutzer des WhatsApp-Messengers mit den Nutzern des Signal-Messengers kommunizieren.

Die Folge dieser Abgeschlossenheit ist, dass die Anbieter der Messenger möglichst viele Nutzer an sich binden und ihnen das Auffinden anderer Nutzer desselben Messengers erleichtern möchten. Zu diesem Zweck fordern die Messenger ihre Nutzer zum Upload ihrer Telefonkontakte auf.

Dieser Kontaktdaten-Upload wird von den Nutzern hingenommen, auch wenn er datenschutzrechtlich sehr problematisch ist. Dies gilt vor allem für den von knapp der Hälfte aller Deutschen genutzten WhatsApp-Messenger. Denn seit Ende 2016 hat WhatsApp angekündigt, die Daten der Kontakte mit Facebook zu Werbezwecken zu teilen (WhatsApp ist ebenfalls ein Teil des Facebook-Konzerns). Auch wenn WhatsApp auf das Drängen deutscher Datenschützer dieses „Kontaktdaten-Sharing“ vorerst ausgesetzt hat, werden die Kontaktdaten weiterhin hochgeladen.

Gericht hält WhatsApp-Nutzer für abmahngefährdet

Den Upload von Kontaktdaten prangerte ein Amtsrichter im Rahmen eines Urteils an (AG Bad Hersfeld, 20.03.2017 – F 111/17 EASO). Ein bisschen befremdlich war dabei der Anlass, denn es handelte sich um das Urteil eines Familiengerichts. Darin erklärte der Richter, dass ein Minderjähriger, der WhatsApp nutzt, potentiell von den Inhabern der an WhatsApp übermittelten Kontaktdaten abgemahnt werden kann.

Dieses Urteil erregte die Gemüter, denn es sagte so viel, als dass knapp 40 Millionen WhatsApp-Nutzer potentiell abgemahnt werden können. Zudem besteht scheinbar keine klare Rechtslage und die Juristen streiten sich weiterhin, ob die Entscheidung zutreffend war,

Praktische Tipps in der Rechtsbelehrung

In der aktuellen Folge der Rechtsblehrung, stellten auch wir fest, dass die Rechtslage nicht einfach ist. Unser Ziel war es daher nicht nur die Rechtsansichten zu Messengern und dem Datenschutz darzustellen. Vielmehr erläutern wir auch, wie groß die Abmahngefahr tatsächlich ist und wie man ihr entgehen kann.

Dabei werden wir mit Dr. Malte Engeler von einem Fachkundigem Gast unterstützt (Twitter Privat; privates Technikblog deathmetalmods.de). Dr. Engeler ist derzeit als Richter beim Verwaltungsgericht Schleswig tätig und war bis vor Kurzem Stellvertretender Leiter des aufsichtsbehördlichen Bereichs am Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein.

Ich wünsche viel Spaß beim Zuhören und man könnte auch sagen, beim Staunen, was der Gesetzgeber Privatpersonen an Datenschutzwissen zumutet:

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