Neulich ist mir etwas Neues im Datenschutzrecht begegnet: Die Aufforderung zum Selbst-Profiling, also der Mitwirkung bei der Erstellung eines Datenprofils über sich selbst. Zugegeben, geschickt verpackt als Service von der SCHUFA.
Für die Wohnungssuche habe ich eine SCHUFA-Eigenauskunft beantragt. Wenige Tage später kam als Antwort eine Aufforderung alle meine vorigen Adressen einzureichen, damit man eine möglichst umfassende Auskunft zu meiner Person erstellen kann.
Das fand ich doch seltsam, denn warum sollte ich der SCHUFA helfen ein Profil von mir zu erstellen? Die Hotline teilte mir mit, dass diese Voradressen notwendig sind, weil die Eigenauskunft ein umfassender Service ist, der sonst unvollständig sei. Doch was als Service ausgegeben wird, ist meines Erachtens eine Finte, die dazu dient noch mehr Daten über eine Person zu erhalten. Es sei denn man versteht unter „Service“, dass die SCHUFA möglichst viele Daten über einen besitzt. Ich dagegen wollte lediglich wissen, was die SCHUFA anderen über mich berichten kann.
Es ist eine simple Logik:
- Warum erfrage ich eine Eigenauskunft? Weil ich wissen will wie die Schufa mich einstuft, um ggf. Unrichtigkeiten berichtigen zu können und um zu wissen, was SCHUFA-Auskünfte über mich ergeben.
- Hat die SCHUFA zu meiner Person keine Daten (die anderthalb Jahre, die ich im Ausland war scheinen sie verwirrt zu haben), dann ist auch nichts unrichtig und ich habe auch keine negativen Auskünfte zu befürchten.
Angenommen ich hätte noch 1 Mio Schulden, die die SCHUFA mir nicht zuordnen kann. Warum sollte ich der SCHUFA helfen mir diese Schulden zuzuordnen und mir selbst schaden?
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Eine Pflicht am eigenen Profiling mitzuwirken ergibt sich weder aus
- den Verträgen, in denen man sich mit Datenübermittlung an die SCHUFA erklärt (Bankverträge, Kreditverträge, Handyverträge, etc.)
- dem Gesetz. § 34 Bundesdatenschutzgesetz „Auskunft an den Betroffenen“ sieht keine derartige Mitwirkungspflicht bei der Auskunftserteilung vor.
- Und eine Behörde, die solche Mitwirkung anordnen kann ist das Privatunternehmen SCHUFA ebenfalls nicht (abgesehen davon, dass auch eine Behörde eine gesetzliche Grundlage bräuchte).
Dennoch kam ich mit dieser Argumentation am Telefon nicht weiter. Nach meinem Empfinden wollten sich die Servicekräfte (und eine höhere Sachbearbeiterin) auf diese Denkrichtung einfach nicht einlassen und beharrten darauf, dass die Voradressen für deren Service notwendig seien.
Letztendlich habe ich das Schreiben unten an die SCHUFA geschickt und eine Eigenauskunft wie gefordert erhalten. Da ich nicht der einzige mit dem Problem sein dürfte, gebe ich den Text zur Verwendung frei:
Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich habe Sie schriftlich um eine „Eigenauskunft“ gebeten.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx baten Sie mich die Kopie meines Personalausweises sowie meine Voradressen einzureichen, bevor Sie die Eigenauskunft geben können.
Ich übersende Ihnen die Kopie meines Personalausweises, jedoch nicht meine Voradressen. Denn diese sind für die Auskunft nicht notwendig. Ich erbitte Sie lediglich um eine Datenauskunft zu meiner Person, wie sie sich aus dem Ausweis ergibt. Verfügen sie ansonsten über keine Daten, die mir einwandfrei zugeordnet werden können, ohne dass ich Ihnen bei der Erstellung eines Profils mit Beigabe weiterer Daten aushelfen muss, so entspricht die Auskunft den Informationen, die Sie über mich erteilen können und dürfen. Ferner sind für mich weder vertragliche noch gesetzliche Grundlagen ersichtlich, die mein Auskunftsrecht von der Nennung der Voradressen abhängig machen können.
Mich wrüde interessieren ob eine solche Eigenauskunft auch kostet…..
@Janni: Die Preise stehen auf der Website der Schufa. Soweit ich mich erinnern kann, ist die Auskunft beim Schufa-Büro vor Ort kostenlos. Per Post kostet es ca. 8 Euro.
Aber wieso geht das nicht Online? hmm…komische Welt.
Grundsätzlich mal ein.
Die Schufa darf zu Wohnungzwecken mit neuem § 28 a ab 01.04.2010 keine Auskünfte für die Wohnungswirtschaft erteilen und macht sich sonst Strafbar.
Das gilt ebenso für Creditreform, Bürgel und Co.
Grund sind die Bagatellegrenzen im Hinblick auf der Zahlung von Kautionen.
Werte wie Score sind in der Wohnungswirtschaft ebenfalls untersagt. Und es gibt grundsätzlich kürzere Speicherzeiten .
Der Gesetzgeber sagt ganz klar das ,,Branchenbezogene Auskunftsysteme“ bevorzugt werden.
Soviel dazu.
Sehr geehrter Herr Schwenke,
ich hatte hier eine Frage gestellt und würde mich interessieren, weshalb sie gelöscht wurde ? Denn die Frage war durchaus ernst gemeint. Selbst wenn Teile davon nicht in Ihrem Sinne gewesen sein sollten, so wäre eine Teilantwort sicher auch sinnvoll gewesen.
Hallo Shana, ich bin mit meiner Seite Advisign.de im Rahmen der Gründung einer neuen Kanzlei hier zu Spreerecht.de umgezogen. Falls die Frage gestellt worden ist nachdem die Datenbank umgezogen ist, dann ist sie nicht mitgekommen. Ich werde gleich mal schauen, ob ich noch an die alten Kommentare ran komme.