Haftung für Links, Embedding und Sharing – Urheberrecht und Datenschutz

Haftung für Links, Embedding und Sharing - Eigentlich sollte man sich bei Alltagsdingen wie Verlinken, Teilen oder Einbetten von Inhalten nicht ständig fragen müssen, ob sie erlaubt sind. Wenn da bloß nicht das Recht nicht wäre. (Illustrationen: © Dr. Thomas Schwenke 2017)
Eigentlich sollte man sich bei Alltagsdingen wie Verlinken, Teilen oder Einbetten von Inhalten nicht ständig fragen müssen, ob sie erlaubt sind. Wenn da bloß nicht das Recht nicht wäre. (Illustrationen: © Dr. Thomas Schwenke 2017)

Das Setzen von Links gehört zum heutigen Alltag ebenso wie das Teilen von Beiträgen in sozialen Netzwerken oder Einbetten von Videos auf eigenen Webseiten. Daher ist es für uns alle wichtig zu wissen, ob und wann wir mit diesen Handlungen teure Urheberrechtsverstöße begehen können.

In diesem Beitrag werde ich Ihnen daher erläutern, wann Sie bei fremden Inhalten aufpassen müssen. Dabei werde ich neben dem Urheberrecht auch das Datenschutzrecht berücksichtigen.

Am Ende des Beitrags erhalten Sie zudem eine übersichtliche Checkliste. Dennoch empfehle ich Ihnen den gesamten Beitrag zu lesen, um die Checkliste besser zu verstehen.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“] Zur Vertiefung der Thematik und den rechtlichen Hintergründen, empfehle ich Ihnen die Folge 50 der Rechtsbelehrung: „Warum darf Google mehr? – Haftung für Links, Sharing und Embedding – Rechtsbelehrung Folge 50„. In deren Rahmen gehen wir zudem auf Googles neue und umstrittene Bildersuche ein.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Gemeinsamkeiten und Unterscheide zwischen Einbettung und Teilen von Inhalten

Haftung für Links, Embedding und Sharing - Im Fall eingebetteter Inhalte, werden diese von einem fremden Server heruntergeladen. D.h. man könnte sagen, die Links zu den Inhalten werden auf der eigenen Website visuell ausgegeben.
Im Fall eingebetteter Inhalte, werden diese von einem fremden Server heruntergeladen. D.h. man könnte sagen, die Links zu den Inhalten werden auf der eigenen Website visuell ausgegeben.

In dem folgenden Beitrag geht es um die drei Unterarten der Verlinkung:

  • (Hyper)Links zu anderen Webseiten oder Inhalten,
  • eingebetette Inhalte (z.B. ein YouTube-Video in einer Webseite, Englisch: „Embedding“) und
  • geteilte Inhalte (z.B., ein geteiltes Facebook-Posting oder ein Retweet,  Englisch: „Sharing“).

Die wohl wichtigste Gemeinsamkeit in allen drei Fällen ist, dass keine Dateien kopiert werden (Caching, z.B. im Browser, ist erlaubt). Wenn z.B. ein YouTube-Video eingebettet wird, dann bleibt die Originaldatei auf dem Server von YouTube. Dasselbe gilt für das Sharing.

Sharing ist Embedding

Haftung für Links, Embedding und Sharing - Das Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken stellt im Regelfall eine Form der Einbettung dar. D.h. es ist egal, ob sie ein bei YouTube oder Facebook gespeichertes Video in Ihre Website oder die Timeline Ihres Profils bei Facebook einbetten.
Das Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken stellt im Regelfall eine Form der Einbettung dar. D.h. es ist egal, ob sie ein bei YouTube oder Facebook gespeichertes Video in Ihre Website oder die Timeline Ihres Profils bei Facebook einbetten.

Bei Inhalten, die in sozialen Medien geteilt werden, handelt es sich praktisch um eine Form des Embeddings. Denn derselbe Inhalt wird in unterschiedliche Timelines der Nutzer eingebunden. Nur die erste Person, die einen Inhalt hochlädt oder eine Bild- und Text-Vorschau aus einem Link generiert, erstellt eine Kopie.

Gleichbehandlung von Links

Haftung für Links, Embedding und Sharing - Ein Link verweist lediglich auf die Quelle ohne sie abzurufen.
Ein Link verweist lediglich auf die Quelle ohne sie abzurufen.

Während Links lediglich auf andere Quellen verweisen, werden geteilte eingebettete Inhalte unmittelbar in Social-Media Profilen oder auf Webseiten (z.B. YouTube-Videos) angezeigt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) behandelt Links oder eingebettete Inhalte dennoch weitestgehend gleich. Daher können Sie die in diesem Beitrag besprochenen Prinzipien auf alle o.g. Formen der Verlinkung anwenden.

 

Darf ich fremde Bilder, Videos oder Texte verlinken, teilen oder einbetten?

Haftung für Links, Embedding und Sharing - Embedding, Sharing und Linking sind zwar erlaubt, jedoch gibt es vor allem für kommerzielle Anbieter derzeit ein "Aber".
Embedding, Sharing und Linking sind zwar erlaubt, jedoch gibt es vor allem für kommerzielle Anbieter derzeit ein „Aber“.

Die gute Nachricht lautet „ja!“. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bestätigt, bzw. beschlossen, dass es nicht verboten ist, Links auf fremde Inhalte zu setzen, sie zu teilen oder in eigene Webseiten einzubetten (EuGH, 08.09.2016 – C-160/15).

Der EuGH hat entschieden, dass das Verlinken oder Einbetten von Inhalten grundsätzlich zulässig ist, wenn die Inhalte öffentlich zugänglich sind. D.h., es ist z.B. nicht erlaubt Paywalls zu umgehen. Im Internet frei verfügbare Inhalte sind dagegen öffentlich.

Die Entscheidung des EuGH hat aber ein „Aber“, das zumindest kommerziellen Linksetzern noch Kopfzerbrechen bereitet.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Keine Kopien: Die Entscheidung des EuGH gilt nur für verlinkte Inhalte, nicht für Kopien von Dateien (z.B., wenn Sie ein fremdes Bild auf Ihren Rechner herunterladen und auf Ihrer Facebook-Seite hochladen). Fremde Bilder, Texte oder Videos dürfen nur mit Zustimmung der Rechteinhaber vervielfältigt, d.h. kopiert werden (es sei denn, es liegt eine gesetzlich erlaubte Ausnahme vor, wie z.B. ein Text– oder Bildzitat). S. dazu OLG Düsseldorf, 16.06.2015 – I-20 U 203/14[sc name=“tshinweisboxEND“]

Haftung für Verlinkung, Teilen oder Einbettung von illegal ins Netz gelangten Inhalten

Haftung für Links, Embedding und Sharing - Wenn ein Inhalt ohne Willen des Urhebers vöffentlicht wurde, dann kann dessen Verlinkung, Teilen oder Einbetten laut EuGH einen Urheberrechtsverstoß darstellen.
Wenn ein Inhalt ohne Willen des Urhebers vöffentlicht wurde, dann kann dessen Verlinkung, Teilen oder Einbetten laut EuGH einen Urheberrechtsverstoß darstellen.

Es gibt Fälle, in denen Bilder, Videos oder Texte ohne Willen der Urheber ins Internet gelangt sind. In diesem Fall hat der Uploader den Urheberrechtsverstoß begangen. Wenn Sie auf diese Inhalte verlinken, sie teilen oder einbetten, dann können Sie für den Rechtsverstoß des Uploaders unter Umständen haften.

Bei der Frage, ob Sie haften müssen, müssen Sie zwischen privater Linksetzung und solcher mit Gewinnerzielungsabsicht unterscheiden:

  • Linksetzung mit Gewinnerzielungsabsicht: Eine Gewinnerzielungsabsicht wird schnell angenommen. Sie liegt bei Schaltung kommerzieller Banner, Blogs von Freiberuflern, professionellen Influencern und bei Unternehmen vor.
  • Rein private Linksetzung: Wenn Sie Links ohne Gewinnerzielungsabsicht setzen, dann sind sie privat. Z.B. in Ihrem privaten Facebook-Profil.
Haftung für Links, Embedding und Sharing - Eine Gewinnerzielungsabsicht kann sich schnell ergeben, liegt bei Unternehmen vor, aber auch bei professionellen Influencern, Bloggern, Schlatung von Werbebannern, etc.
Eine Gewinnerzielungsabsicht kann sich schnell ergeben, liegt bei Unternehmen vor, aber auch bei professionellen Influencern, Bloggern, Schaltung von Werbebannern, etc.

Geringe Haftung bei privater Linksetzung

Haftung für Links, Embedding und Sharing - Privatpersonen haften nur, wenn es ihnen zumindest hätte auffallen müssen, dass die Inhalte, die sie verlinken, einbetten oder teilen, Urheberrechtlich bedenklich sind.
Privatpersonen haften nur, wenn es ihnen zumindest hätte auffallen müssen, dass die Inhalte, die sie verlinken, einbetten oder teilen, urheberrechtlich bedenklich sind.

Angenommen auf der Webseite, auf die Sie einen Link setzen oder ein Bild, das Sie teilen oder ein Video, das Sie im Blog einbinden, sind illegal ins Netz gelangt. Dann haften Sie als Privatperson nur in den folgenden Fällen:

  • Sie haben Kenntnis von der Rechtsverletzung (z.B., wenn der Urheber Sie auf den Urheberrechtsverstoß hinweist).
  • Sie hätten die Rechtsverletzung erkennen können (wenn Sie z.B., auf illegale Streamingportale mit aktuellen Kinofilmen verlinken).

Im Fall der kommerziellen Linksetzung wird es problematischer.

Pflicht zur zumutbaren Nachforschung bei kommerzieller Linksetzung

Haftung für Links, Embedding und Sharing - Eine derartige Pflicht zur Nachforschung vor dem Setzen von Links, Einbettung oder Teilen von Inhalten dürfte in der Praxis kaum Aussicht auf Erfolg haben.
Eine derartige Pflicht zur Nachforschung vor dem Setzen von Links, Einbettung oder Teilen von Inhalten dürfte in der Praxis kaum Aussicht auf Erfolg haben.

Der EuGH stellt an Freiberufler, professionelle Blogger, Influencer oder Mitarbeiter eines Unternehmens, höhere Anforderungen, als an Privatpersonen (EuGH, 08.09.2016 – C-160/15):

Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werkes und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde.

D.h. die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Inhalte an der Quelle wird Unternehmen unterstellt. Kommerzielle Linksetzer müssen nachweisen, die ihnen zumutbaren Nachforschungen angestellt zu haben.

Praktisch heißt es, dass Sie vor jeder Linksetzung, vor jedem geteilten Tweet oder vor jeder Einbettung eines Videos, an der Quelle nach rechtlicher Zulässigkeit der Inhalte fragen müssten. Das erscheint mir doch sehr anachronistisch und würde m.E. die Funktionsfähigkeit des Internets und all seiner positiven Eigenschaften erheblich einschränken.

Es zeichnet sich jedoch eine Entspannung der Risikolage ab.

Wann ist eine Nachforschung zumutbar?

Haftung für Links, Embedding und Sharing - Einige der, für die Frage der Zumutbarkeit einer Nachforschung relevanten Kriterien.
Einige der, für die Frage der Zumutbarkeit einer Nachforschung relevanten Kriterien.

In mehreren aktuellen Urteilen zeigt sich, dass die Nachforschungspflicht in vielen Fällen unzumutbar sein dürfte (z.B., für Google, weil Suchmaschinen der Allgemeinheit dienen, BGH, 21.09.2017 – I ZR 11/16 oder für Affiliatelinks zu Amazon, LG Hamburg, 13.06.2017 – 310 O 117/17). Insbesondere stellte das letztgenannte LG Hamburg zuletzt eine Reihe an Kriterien auf, die in vielen Fällen gegen eine Nachforschungspflicht werden sprechen können:

  • Höhe des Zeitaufwandes.
  • Höhe des finanziellen Aufwandes.
  • Erfolgsaussichten einer Nachfrage (d.h., ob mit einer Antwort zu rechnen ist).
  • Rechtlich bestehender Auskunftsanspruch (dieser dürfte m.E. selten vorliegen, z.B. bei Händlern gegenüber Großhändlern).
  • Gefahrneigung der Quelle (z.B., bei Links zu Webseiten, die z.B. sonst kostenpflichtige Software kostenlos anbieten).
  • Automatische Linksetzungsverfahren und Möglichkeiten der Implementierung von Prüfmechanismen (z.B., bei automatisch gesetzten Affiliatelinks).
  • Nutzen für die Allgemeinheit (z.B., im Fall von Google, m.E. auch bei Presse).
  • Zueigenmachung (z.B., wenn Sie mit Links eigenen Aussagen untermauern oder wenn eine Einbettung wie Ihr eigener Inhalt erscheint).

Zukunftsaussichten der Haftung für Embedding, Sharing und Linking

Es bleibt nun abzuwarten, wie Gerichte die o.g. Kriterien bewerten werden. M.E. spricht viel dafür, eine Linkhaftung für fremde Urheberrechtsverstöße auch im kommerziellen Bereich auf die Fälle zu beschränken,

  • in denen die Rechtsverstöße hätten erkannt werden können oder
  • Inhalte eingebettet werden, ohne dass die Einbettung erkennbar ist und die Inhalte daher wie eigene Inhalte wirden (z.B., wenn fremde Bilder in die Website ohne Quellenangaben eingebettet werden).

Ob die Gerichte auch dieser Ansicht sind, bleibt abzuwarten.

[sc name=“tshinweisboxBEGIN“]Zeitaufwand und Erfolgsaussichten: Dass eine Nachforschung umständlich und damit zumindest für die Presse kaum zumutbar ist, zeigte Jörg Heidrich, der Justiziar des Heise Verlages. Nachdem das Landgericht Hamburg bei einem Linksetzer auf Grundlage des o.g. EuGH-Urteils einen Rechtsverstoß sah, bat Heidrich das LG Hamburg um eine Bestätigung der Rechtssicherheit der Inhalte auf den Gerichtsseiten zwecks Verlinkung auf die Gerichtsseiten im Rahmen der Berichterstattung. Die Antwort dauerte rund drei Tage und war alles andere als rechtsverbindlich.[sc name=“tshinweisboxEND“]

Das Datenschutzproblem

Haftung für Links, Embedding und Sharing - Embeddings von sozialen Netzwerken sammeln häufig die Daten der Websitebesucher und können diese für Werbe- und Marketingzwecke einsetzen.
Embeddings von sozialen Netzwerken sammeln häufig die Daten der Websitebesucher und können diese für Werbe- und Marketingzwecke einsetzen.

Wenn Sie fremde Inhalte aus sozialen Netzwerken in Ihre Website einbetten, dann geschieht dies mithilfe eines Codes der Anbieter. Dieser Code wird beim Aufruf Ihrer Website ausgeführt und lädt den gewünschten Inhalt, z.B. ein Facebook-Video vom Facebook-Server.

Das Problem dabei ist, dass die Anbieter diese Einbettungen nutzen, um die Daten Ihrer Websitebesucher für Werbe- und Marketingzwecke zu sammeln. Ob dies zulässig ist, müsste im Einzelfall geprüft werden. Derzeit wird z.B. gerichtlich verhandelt, ob man für die Einbindung von Social-Plugins von Facebook (die auch das Einbetten von Beiträgen umfassen) haftet (EuGH – C-210/16).

Datenschutzerklärung und Widerspruchsmöglichkeiten

Aus diesen Gründen sollten Sie in jedem Fall die Datenschutzerklärung um Hinweise auf die Einbindungsquellen ergänzen. Ich empfehle hier auch auf deren Funktionsweise, d.h. die Erstellung von Profilen zu Werbezwecken und die Möglichkeit des Widerspruchs (sog. Opt-Out) hinzuweisen. Wobei ein Opt-Out sich leider nicht immer finden lassen wird.

D.h. ein Risiko bleibt immer und es wäre vom Vorteil, wenn soziale Netzwerke die Nutzung der Inhalte mit einer datensparsamen Einbettung oder eines Opt-Ins erlauben würden.

Haftung für Links, Embedding und Sharing - Denken Sie daran die Datenschutzerklärung um die Hinweise auf die eingebetteten Beiträge aus sozialen Netzwerken, deren Anbieter und deren Datenverarbeitung zu ergänzen. Im Optimalfall hätten die eingebetetten Beiträge ein Opt-In bevor sie Daten erheben. Da dies derzeit praktisch nicht der Fall ist, sollten Sie in der Datenschutzerklärung zumindest Links zu Opt-Out-Möglichkeiten aufnehmen.
Denken Sie daran die Datenschutzerklärung um die Hinweise auf die eingebetteten Beiträge aus sozialen Netzwerken, deren Anbieter und deren Datenverarbeitung zu ergänzen. Im Optimalfall hätten die eingebetetten Beiträge ein Opt-In bevor sie Daten erheben. Ein Opt-In bietet derzeit jedoch praktisch kein Anbieter. Dennoch sollten Sie in der Datenschutzerklärung zumindest Links zu Opt-Out-Möglichkeiten aufnehmen.

Sollen wir besser auf Links, Teilen und Einbetten verzichten?

M.E. sollten wir uns bei der Linksetzung sowie dem Teilen oder Einbinden von Inhalten nicht durch das Urheberrecht  einschränken lassen.

Zum einen dürfte die Mehrzahl der Inhalte im Internet legal online sein. Zum anderen sollten gefahrgeneigte Quellen, wie Streaming-Portale, erkennbar sein. Dass fremde Inhalte nicht ohne Quellenangaben eingebunden werden sollten, sollte ebenfalls zum guten Ton gehören (bei geteilten Inhalten oder eingebundenen Videos und Beiträgen, enthalten diese in der Regel Angaben zu Urhebern und Links zu der Quelle der Videos oder Beiträge).

Datenschutzrechtlich ist es schon problematischer. Hier stellt sich die Frage, ob z.B. aufgrund derzeit laufender Gerichtsverfahren das Einbinden von Facebook-Inhalten nicht besser vorerst ausgesetzt werden sollte. Letztendlich ist es jedoch eine Frage der individuellen Risikoabwägung und sollte bei Unternehmen vor allem geprüft und das Risiko hinreichend gemindert werden.

Was sind die Rechtsfolgen, falls doch etwas passiert?

Sollte doch ein Fall eintreten, in dem ein Link, ein geteilter Beitrag oder ein eingebettetes Video zur Haftung führen, könnten Sie mit diesen Folgen abgemahnt werden:

  • Sie müssen die Anwaltskosten im Schnitt von ca. 600,00 – 900,00 Euro tragen.
  • Sie müssen sich verpflichten im Wiederholungsfall eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen (kann bis zu 5.000 Euro betragen).
  • U.U. müssen Sie bei Urheberrechtsverstößen einen Schadensersatz bezahlen, der je nach Fall mehrere Hundert bis mehrere Tausend Euro betragen kann.

Ferner könnten die Datenschutzbehörden wegen der Einbettung der Inhalte aus sozialen Netzwerken eine Untersagung weiterer Nutzung der eingebetteten Inhalte fordern oder ein Bußgeld verhängen (bzw. ein Zwangsgeld bei Weigerung der Umsetzung der Untersagung).

Checkliste

Die folgende Checkliste gibt Ihnen einen schnellen Überblick über die mögliche Haftung für Links, Shares oder Embeddings.

  1. Es ist erlaubt fremde Inhalte (Bilder, Videos oder Texte) zu verlinken, zu teilen oder einzubetten (solange keine Zugangsschranken umgangen werden).
  2. Besteht eine Haftung für fremde Urheberrechtsverstöße, falls verlinkte, geteilte, eingebettete Inhalte unerlaubterweise veröffentlicht wurden?
    1. Bei Privatpersonen, nur wenn sie den Rechtsverstoß kannten oder er deutlich erkennbar war.
    2. Bei Freiberuflern und Unternehmern wird die Kenntnis des Rechtsverstoßes vermutet. Sie müssen zur eigenen Entlastung eine ihnen zumutbare Prüfung der Quelle nachweisen. Die Prüfung ist ihnen vor allem zumutbar, wenn sie gefahrgeneigte Quellen nutzen, die Inhalte empfehlen oder die Quelle der Inhalte nicht erkennbar ist.
  3. Wurden Einbettungen datenschutzrechtlich geprüft und in der Datenschutzerklärung erläutert?

Fazit

Die rechtliche Regelung der Linkhaftung bewegt sich m.E. in eine Richtung, die dem „gesunden Menschenverstand“ entspricht. Denjenigen, die wissen dass die Inhalte an der Quelle rechtswidrig sind oder dies hätte erkennen müssen, ist eine Haftung zuzumuten.

Es wäre natürlich vor allem für Unternehmer befriedigender zu wissen, wann genau man haftet. Es bleibt zu hoffen, dass die bisher nur vage formulierten Kriterien durch Gerichtsentscheidungen in eine linkfreundliche Richtung bestätigt werden.

Eine Hoffnung gilt auch datenschutzkonformen Einbettungsmöglichkeiten seitens der Anbieter sozialer Netzwerke.

Haftung für Links, Embedding und Sharing – Urheberrecht und Datenschutz

11 Gedanken zu „Haftung für Links, Embedding und Sharing – Urheberrecht und Datenschutz

  1. Hm … sehr interessant und einfach erklärt. Danke.
    Was mich jetzt nachdenklich stimmt:
    Ich dachte, in Europa gilt die Unschuldsvermutung. Ich bin so lange undchuldig, bis mir Schuld nachgewiesen werden kann.
    Das liest sich aber jetzt so, als wäre ich als Unternehmer automatisch Schuld und ich muss meine Unschuld nachweisen.
    Wenn ich das richtig verstanden habe, dann blicke ich in Abgründe.
    Liebe Grüße Babsi

  2. Das ist eine hervorragende Zusammenfassung und hat mir sehr viel Unsicherheit genommen. Als Social Media Managerin einer Firma will man ja möglichst wenig falsch machen ? und daher hat man bei manchen Ideen, die man verwirklichen möchte, schon mal ein komisches Gefühl. Ihr Beitrag zeigt mir, dass ich mich auf mein Bauchgefühl durchaus verlassen kann. Vieleb Dank. Ich teile den Beitrag gerne… ?

  3. Toller Beitrag. Danke schön. Kleine Rückfrage: Gilt das etwa auch für die Snippets- oder Cards-Technik von embed.ly oder iframely.com? Hier werden kurze Anreisser und ein Vorschaubild (z.B. ein Artikel von der WELT) eingebettet und verweisen auch auf die Quelle. Aber hatte nicht Google mit der gesamten Verlagsbranche genau darum gerungen? Stichwort Leistungsschutzrecht? Würde mich sehr interessieren, ob es da nicht Überschneidungen/Unsicherheiten gibt.

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