In der neuesten Rechtsbelehrung erläutern wir die aktuelle Rechtslage zum Influencer-Marketing, erklären wann Risiken drohen, geben Tipps um sie zu vermeiden und beantworten Ihre Fragen. Dabei gehen wir auf Beiträge in Blogs, Videos bei Youtube, Twitter, Facebook, Instagram und Podcasts ein.
Influencer Marketing – Rechtsbelehrung Folge 52 (Jura-Podcast)
Es ist also alles drin, was Sie wissen müssen, um Schleichwerbung zu vermeiden und die Quintessenz des Podcasts lautet:
- Ein Werbehinweis ist häufiger notwendig als man denkt:
- Bei Erhalt von Geld/Sachzuwendung als Entlohnung.
- Wenn der Auftraggeber Einfluss auf den Inhalt nehmen.
- Wenn Produkt kostenlos überlassen wurde und werblich im Mittelpunkt steht.
- Keine Kennzeichnung ist notwendig, wenn
- das Produkt selbst erworben wurde oder
- das Produkt kostenlos überlassen und sachlich bewertet wurde (dennoch wird ein Hinweis empfohlen).
- Bei den Werbehinweisen selbst ist Folgendes zu beachten:
- Bei journalistischen und fernsehähnlichen Angeboten sollten „Werbung“ und „Anzeige“ verwendet werden.
- Von Bezeichnungen wie „Ads”, „Powered by“ oder “Sponsored” wird abgeraten.
- Der Werbehinweis kann auch mit eigenen Worten am Anfang von Beiträgen erfolgen „Das Produkt habe ich kostenlos erhalten.“
- Bei Videos ist eine Kennzeichnung als „Product Placement“ erforderlich, wenn ein Produkt nicht werblich herausgestellt ist und dessen Wert mehr als 1.000 Euro beträgt.
- Die Werbehinweise müssen am Anfang der Beiträge stehen, deutlich sichtbar sein und dürfen z.B. nicht in einer Hashtagwolke versteckt werden.
Viel Spaß beim Zuhören!
Podcasthinweis: Influencer Marketing – Rechtsbelehrung Folge 52