Das Landgericht (LG) Frankfurt/Main (Urteil vom 17.07.2014, Az. 3 S 2/14) hat entschieden, dass Websiteanbieter Nutzern durch die Einbindung von Social-Media-Buttons Nutzungsrechte einräumen, die das Teilen der Inhalte in sozialen Netzwerken (im Rahmen der Sharingfunktionen) erlauben.
Daraus ergibt sich umgekehrt das Problem, dass Anbieter Urheberrechtsverstöße begehen, wenn sie nicht berechtigt sind, diese Nutzungsrechte einzuräumen. Das kann z.B. bei der Nutzung von Stockbildern ohne Social-Media-Lizenzen der Fall sein.
Auf diese Problematik hatte ich bereits von anderthalb Jahren in dem Beitrag „Einbindung des Like-Buttons & Urheberrecht: Haftung auch für Websitebetreiber?“ hingewiesen. Wenn Sie schon damals meine Tipps beherzigt haben, müssen Sie nichts weiter unternehmen.
Ansonsten bitte ich Sie anhand des folgenden Beitrag zu prüfen, ob Ihr Blog oder Website auch gefährdet sind und entsprechende Korrekturen vorzunehmen.
Die Gefahren der Vorschaubilder beim Sharing
Die hier besprochene Gefahr hängt mit der Vorschaubildfunktion innerhalb sozialer Netzwerke zusammen. Wenn Sie z.B. bei Facebook eine Website verlinken, werden aus dieser automatisch Vorschaubilder „gezogen“. D.h. Facebook durchsucht die verlinkte Seite auf die dort vorhandenen Bilder und schlägt diese den Nutzern als Vorschaubild für deren Link vor (so genanntes „crawling“).
Im Rahmen der Frage ob solche Vorschaubilder zulässig sind, erklärte ich Ihnen, dass ein Indiz für die Zulässigkeit der Vorschaubilder die an der Quelle vorhandenen Social-Media-Buttons sind. Denn wer zum Sharing auffordert, der erklärt zugleich, damit einverstanden zu sein. Das hat das LG Frankfurt bestätigt.
Doch während die Sharing-Buttons für die teilende Person das Risiko minimieren, erhöhen sie umgekehrt das Risiko für den Anbieter der Website.
Aufforderung zum Sharing ist eine Nutzungserlaubnis
Wenn Sie lediglich eigene Bilder auf der Website verwenden, ist die Erlaubnis zum Sharing unproblematisch. Denn Sie haben das Recht, über eigene Bilder zu verfügen.
Wenn Sie jedoch z.B. Stockbilder ohne eine Social-Media-Lizenz verwenden, dann haben Sie nicht das Recht, anderen Personen die Nutzung dieser Bilder in Social Media zu erlauben. Es ist sogar in den meisten Nutzungsbedingungen der Stockbildarchive untersagt, Dritten solche „Unterlizenzen“ einzuräumen.
D.h. wenn Sie diese Bilder zum Teilen freigeben, verstoßen Sie gegen die Lizenzbedingungen der Stockbildanbieter und können für Rechtsverstöße belangt werden.
Entscheidung des LG Frankfurt: Auch wenn die Entscheidung des LG Frankfurt hier maßgeblich ist, ging es in dem Urteil um eine andere Frage. Das Gericht musst klären, ob ein Facebook-Sharing-Button die Erlaubnis enthält, den gesamten Text von einer Website bei Facebook per Copy & Paste zu kopieren. Das Gericht sagte nein, die Nutzungserlaubnis umfasse nur den kurzen Auszug im Rahmen der Sharing-Funktion von Facebook. Mehr hierzu sehr gut beschrieben bei meinem Kollegen RA Plutte.
Abmahnung, Haftung und Regress
Wenn ein Rechteinhaber mitbekommt, dass eines seiner Bilder bei Facebook zu Unrecht geteilt wird, kann er entweder direkt Sie oder die teilenden Nutzer abmahnen (so auch RA Solmecke). In beiden Fällen werden Sie für die Nutzung der Bilder haften müssen.
- Eigene Haftung – Werden Sie selbst abgemahnt, müssen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben und die Kosten der Abmahnung sowie den Schadensersatz bezahlen. Deren Höhe kann je nach Bild, Nutzungsumfang, Dauer, etc. ausfallen und bewegt sich zwischen ca. 1.000 und 2.000 Euro.
- Regresshaftung – Werden diejenigen, die Ihre Bilder geteilt haben abgemahnt, ist es mit aufgrund des Urteils nicht unwahrscheinlich, dass sie sich an Sie wenden und den Ersatz derer Kosten verlangen (in der o.g. Höhe). Dabei kann es zu einer Vielzahl von Abmahnungen kommen, da jede unberechtigte Bildnutzung belangt werden kann.
Vor allem die mögliche Regresshaftung kann sich durch die Vielzahl möglicher Abmahnungen potenzieren, so dass Sie dafür sorgen müssen, mögliche Rechtsverstöße zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.
Risikovermeidung durch Social Media Lizenzen
Die optimale Weg ist der Erwerb von Bildern mit Social Media Lizenzen. Viele Stockbild-Anbieter bieten solche Lizenzen in deren Portfolios an oder erlauben die Social-Media-Nutzung auf Anfrage. Wenn Sie die Bilder direkt in Social Media nutzen dürfen, dann dürfen Sie erst Recht dazu auffordern, die Bilder dort zu teilen.
Social-Media-Lizenzen: In dem Beitrag „Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Stock-Fotos auf Facebook“ habe ich die Problematik der Nutzung von Stockbildern in Social Media erläutert. Mittlerweile gibt es bei vielen Anbietern spezielle Lizenzen, die jedoch oft Beschränkungen enthalten. Die zuerst zögerlichen Angebote und die Beschränkungen haben Ihren Grund in der Befürchtung der Anbieter, dass die Bilder innerhalb der Netzwerke oft geteilt und von vielen Nutzern als „frei verfügbar“ angesehen werden. Dadurch würden die Bilder an Wert verlieren. Durch Vorgaben, dass das Bild z.B. in ein Composing eingebunden werden muss, wird dieses Entwertungsrisiko gemindert.
Risikominimierung durch Vorgabe eines Vorschaubildes
Sehr wahrscheinlich werden Sie nicht für alle Bilder auf Webseiten und Blogbeiträgen, auf denen Sie Social-Media-Buttons platziert haben, eine Social Media Lizenz haben. Auch in der Zukunft kann es passieren, dass Sie aus Versehen Bilder ohne eine Social Media Lizenz verwenden.
Um das Risiko in diesem Fällen zu minimieren, sollten Sie daher ein Vorschaubild festlegen. Das ist mit dem Open-Graph-Standard (OG) mit der folgenden Code-Zeile im <head></head>-Bereich Ihrer Webseite möglich:
<meta property=“og:image“ content=“http://URL-zu-Ihrer-vorgegebenen-Grafik.jpg“ />
So vorgegeben, werden Facebook und andere Plattformen, wie z.B. Google+, Xing oder Pinterest automatisch das festgelegte Vorschaubild wählen.
Restrisiko: Es verbleibt ein gewisses Risiko, wenn eine Social Media Plattform den Nutzern erlaubt neben dem vorgegebenen Bild auch andere Bilder von der Website aus Vorschaubilder auszuwählen. In diesem Fall ist es m.E. jedoch die Wahl der Nutzer und nicht Ihr Beitrag. Im Fall etwaigen Regresses, könnten Sie sich nach meiner Meinung zudem auf ein Mitverschulden der Nutzer, die ein anderes Bild selbst ausgewählt haben, berufen (§ 254 BGB).Wenn Sie auch dieses vermeiden möchten, sollten Sie neben den Social Media Buttons vermerken: „Beim Teilen dieser Website innerhalb sozialer Medien dürfen keine anderen, als das vorgegebene Vorschaubild verwendet werden.„
Fazit
Es ist zwar schön, Recht zu haben, aber in diesem Fall hätte ich gerne darauf verzichtet.
Ich halte Vorschaubilder in Social Media für genauso üblich, zur heutigen Webnutzung gehörend und daher für genauso zulässig, wie Vorschaubilder in der Google-Bilder-Suche (d. dazu Beitrag der RAin Diercks). Das heißt nach Meinung vieler anderer Juristen und mir, brauchen Sie die obigen Lösungen gar nicht. Jedoch wurde diese Ansicht bisher gerichtlich nicht bestätigt, weshalb ich Ihnen empfehle die Hinweise in diesem Beitrag zu beachten, also
- Social-Media-Lizenzen für Bilder zu erwerben oder
- ein sicheres Bild als Vorschaubild festzulegen.
Die Alternative wäre ein Verzicht auf die Social-Media-Buttons, was aufgrund ihrer Bedeutung kein wirklicher Ausweg ist. Wirtschaftlich sinnvoller ist dann eine „geistige Rücklage“ von ca. 1.000 Euro für eine potentielle Abmahnung. Sehr wahrscheinlich werden Sie diese nie in Anspruch nehmen, aber sich in der Bildernutzung freier fühlen.
Update 12.11.2014
RA Lampmann findet, dass Sharing-Buttons keine Nutzungsrechte einräumen, sondern lediglich eine Einwilligung zum Teilen der Inhalte beinhalten. Dabei verweist er auf die Urteile des BGH zu Vorschaubildern bei Google. Eine m.E. sehr gut vertretbare Ansicht, die ich vor Gericht im Fall der Fälle ebenfalls vertreten würde.
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