Per "Like" bezahlen – Wie legal ist die "klickgeile" Strategie von Focus?

Fangate auf Focus.de
Fangate auf Focus.de
Das „Fangate“ auf Focus.de kann noch einfach weggeklickt werden. Der folgende Beitrag prüft, ob das „Fangate“ auch als eine verpflichtende „Bezahlschranke“ zulässig wäre.

In dem Artikel „Focus Onlines „klickgeile“ Facebook-Strategie„, der bei Meedia erschien, wird das Nachrichtenmagazin Focus kritisiert. Auf dessen Website können die Leser manche Artikel scheinbar nur dann lesen, wenn Sie zuvor den Like-Button klicken und damit Fan der Facebookseite von Focus werden. Scheinbar, da sich diese Schranke mit „Nein, ich möchte kein Fan werden“ noch wegklicken lässt.

Nachdem ich solche Zugangsschranken immer häufiger außerhalb von Facebook sehe, fragte ich mich, ob es rechtlich zulässig ist den „Like“-Button als eine Art Bezahlschranke einzusetzen. Denn damit würden sich vielfältige Möglichkeiten für Onlineanbieter eröffnen, deren Leistungen gegen die Aufmerksamkeit der Nutzer zu tauschen. So können Onlinemagazine und Blogs den Zugang zu Artikeln einschränken oder Shops Rabatte oder Zugaben für „Likes“ gewähren.

Fangates sind ein Feature von Facebook

Bevor ich mich eventuellen gesetzlichen Verboten zuwende, ist die Frage zu klären, ob diese Nutzung des Like-Buttons gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook verstößt. Doch trotz langer Suche fand ich keine Bedingung, die dagegen spricht. Ganz im Gegenteil, das so genannte „Fangating“ ist eine übliche Funktion des Like-Buttons.

Hinweise darauf, dass ein solches „Fangate“ außerhalb von Facebook unerlaubt sein soll, habe ich nicht gefunden. Die entsprechende Variable $signed_request[„page“][„liked“] ist sogar für Facebook Entwickler dokumentiert.

Facebook-Fangate
Von einem „Fangate“ spricht man, wenn ein Nutzer zuerst auf die „Gefällt mir“-Schaltfläche einer Facebookseite klicken muss, um zu einer Seitenbereich zu gelangen. Zum Beispiel, um an einem Gewinnspiel teilzunehmen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

Fangates als Verbrauchertäuschung?

Ein gesetzliches Verbot von „Fangates“ könnte sich zunächst aus dem Wettbewerbsrecht ergeben. Dieses verbietet es Verbraucher über die Eigenschaften eines Unternehmens oder Produktes zu täuschen. Eine solche Täuschung könnte hier darin bestehen, dass die Besucher der Facebookseite des Focus sich über die Natur der vielen „Likes“ nicht im klaren sind. Sie könnten denken, dass die vielen Fans den Focus mögen und empfehlen, obwohl sie in Wirklichkeit nur einen Focus-Artikel lesen wollten.

Das ist eine berechtigte Annahme, die jedoch vom LG Hamburg zurückgewiesen wurde, wie ich es in meinem Beitrag „Wegweisende Gerichtsentscheidung: Facebook-Like endlich entschärft?“ bereits erläutert habe. Das Gericht musste über die Zulässigkeit eines „Fangate“ bei einem Facebook-Gewinnspiel entscheiden. Es meinte jedoch, dass ein „Like“ ohne jeden weiteren Kommentar eine für sich neutrale Aussage ist.

Auch die Kollegen Peter Kaumanns und Ines Wießner sind in dem Artikel zum Fankauf „Vermarktung durch den fingierten Konsumenten – geniale Marketingstrategie oder wettbewerbsrechtlicher Verstoß?“ in der Kommunikation und Recht dieser Meinung.

Ich teile diese Ansichten und meine daher, dass das „Fangate“ des Focus keine Verbrauchertäuschung darstellt. Wenn Sie „Fangates“ einsetzen, sollten Sie jedoch die Grenzen zu unerlaubter Schleichwerbung nicht überschreiten.

Ähnlichkeit zum Fankauf: „Fangates“ erinnern von der Art her an den Kauf von Facebook-Fans. Statt mit Zugangsmöglichkeiten, werden dort die Fans mit kleinen Geldbeträgen entlohnt. Der Unterschied besteht darin, dass der Fankauf im Verborgenen stattfindet. Anderseits sieht man bei „Fangates“ hinterher auch nicht wo die Fans her kommen. So gesehen spricht die Zulässigkeit von „Fangates“ für die Zulässigkeit des Fankaufs. Mehr zum Fankauf hier im Blog.

Restrisiko und Grenzen zur Schleichwerbung

Ein Restrisiko besteht beim „Fangating“, weil ein anderes Gericht den Like-Button nicht so neutral wie das LG Hamburg sehen könnte. Dessen Entscheidung zeichnete sich durch große Praxisnähe aus, die nicht bei allen Gerichten vorhanden ist. Wie hoch dieses Risiko ist, hängt davon ab, wie nahe Sie sich an den Grenzen der Schleichwerbung bewegen.

Ein typischer Fall von Schleichwerbung ist die Gewährung von Rabatten und Nachlässen für Nutzerbewertungen. Bieten Sie zum Beispiel Rabatte in einem Onlineshop nur gegen „Likes“ an, könnte ich mir vorstellen, dass ein Richter dies je nach Gestaltung als Schleichwerbung einstufen würde.

Die Grenze zur Schleichwerbung wird eindeutig dann überschritten, wenn Sie die Nutzer nicht nur zu einem Like, sondern zum Beispiel zusätzlich zu Facebook-Kommentaren auffordern würden. In diesem Fall würden die Richter wohl einen Rechtsverstoß annehmen. Denn ein Nutzer, der Vorteile oder Zugaben für eine Meinungsäußerung erhält, neigt nach deren Ansicht zu positiven Bewertungen.

Fazit

Ein „Fangate“ verstößt weder gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook noch gegen das Gesetz. Das gilt meines Erachtens auch dann, wenn das „Fangate“ nicht wie beim Focus freiwillig, sondern unumgänglich wäre. Das gilt zumindest solange die Gerichte den Klick auf den Like-Button als eine neutrale Handlung und nicht mit einer positiven Bewertung oder Empfehlung gleich setzen.

Ein gewisses Restrisiko verbleibt vor allem im E-Commerce-Bereich und die Grenze zur Schleichwerbung ist eindeutig überschritten, wenn zusätzlich zum Like ein Kommentar oder eine Bewertung vom Nutzer verlangt werden.

Ob das „Fangate“ von den Nutzern akzeptiert oder als „Wegelagerei“ empfunden wird, wird die Zeit zeigen. Ich belasse es zumindest vorerst bei einer freundlichen Bitte um ein Like für meine Facebookseite:

Update 03.04.2013

Rechtlich problematischer als die Bezahlung per Like, ist die „Pay with a Tweet“-Methode, derer ich mich in dem Beitrag „“Pay with a Tweet” – Gesetzliche Regeln für Anbieter und Twitterer“ angenommen habe.

[callto:buch_facebook]

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