Pinterest ist gerade die Social Media In-Plattform. Sie bietet zwar nicht den Funktionsumfang von Facebook & Co, bringt aber eines derer Features zur Perfektion – das Teilen von Inhalten. Damit ist Pinterest Vorreiter einer neuen Welle von so genannten Kuratierungsplattformen, auf denen Nutzer mit einfachen Mitteln Inhalte sammeln und zusammenstellen können. Zu ihnen gehören unter anderen auch Storify, Gimmebar, aber auch die Vorläufer wie Tumblr oder Posterous.
Doch wer teilt, verstößt sehr häufig gegen das Urheberrecht und trägt die Haftung für die geteilten Inhalte. Dabei liegt das Risiko nicht bei den Plattformen, sondern bei den Nutzern.
Dieser Beitrag wird Ihnen zeigen, was rechtlich erlaubt und was verboten ist, sowie welches Risiko Sie tragen und wie Sie es mindern können.
Unterschied zwischen Urheberrecht und Haftung
Werden Inhalte geteilt, sind rechtlich zwei Fragen zu stellen:
- Darf ich den Inhalt teilen?
Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen nur mit Einwilligung derer Inhaber vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Das trifft auf alle Fotografien und Videos, fast alle Zeichnungen und Grafiken sowie auf längere Texte zu. - Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?
Wer bewusst fremde Inhalte verbreitet, macht sich diese zu Eigen. Das bedeutet übersetzt, derjenige muss für die Rechtsverletzungen, die von den Inhalten ausgehen, einstehen. Wer zum Beispiel ein Video mit Ausschnitten aus einem aktuellen Kinofilm auf seiner Seite einbindet, haftet für die Urheberrechtsverletzung des Uploaders. Wer einen RSS-Feed einbindet, in dem jemand beleidigt wird, muss auch für die Beleidigung einstehen.
Wie diese Fragen beantwortet werden, hängt von der Art des Teilens ab:
Teilen durch das Verlinken von Inhalten
Mit Verlinken sind reine Verweise (Hyperlinks) auf andere Websites gemeint. Das heißt ein Text, eine Grafik oder sonstige Elemente werden mit Web-Adressen hinterlegt, zu denen die Nutzer per Klick auf den Link gelangen.
- Darf ich den Inhalt teilen?
Ja, im Prinzip darf Ihnen niemand verbieten auf andere, auch urheberrechtlich geschützte, Inhalte im Netz zu verlinken. Auch so genannte direkte Deep Links auf Unterseiten oder Bilder sind laut BGHs „Paperboy„-Entscheidung erlaubt. Linkverbote, wie sie manchmal in Impressen stehen, sind unwirksam. Nur wenn Schutzmechanismen umgangen werden, ist eine direkte Verlinkung verboten. - Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?
Grundsätzlich haften Sie nicht für die verlinkten Inhalte.- Ausnahme 1: Sie haften ausnahmsweise dann, wenn Sie sich mit den rechtswidrigen Inhalten solidarisiert haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie eine beleidigende Aussage mit den Worten „Ich bin der gleichen Meinung“ befürworten.
- Ausnahme 2: Eine zweite Ausnahme liegt vor, wenn Ihnen die Kenntnis der Rechtswidrigkeit nachgewiesen werden kann. Zum Beispiel, wenn Sie der Rechteinhaber in Kenntnis setzt, dass die verlinkte Quelle rechtswidrig ist. Oder wenn Sie auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte verlinken, zum Beispiel auf eine Sammlung illegaler Software-Downloads. Doch auch Links auf rechtswidrige Quellen können laut BGH und BVerfG zulässig sein. Das gilt jedoch nur im Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit, wenn sich zum Beispiel ein Journalist (oder Blogger) mit einer verbotenen Kopierschutzsoftware auseinander setzt und das öffentliche Interesse die Intensität der Rechtsverletzung überwiegt.
Teilen durch das Kopieren von Inhalten
Beim Kopieren werden fremde Inhalte vervielfältigt. Das heißt von Bildern oder Texten werden digitale Kopien erstellt. Zum Beispiel , wenn ein fremdes Bild zuerst herunter und dann im eigenen Blog oder Social Media Profil hoch geladen wird.
- Darf ich den Inhalt teilen?
Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen Sie nur mit Einwilligung der Rechteinhaber kopieren. Sobald Sie die Kopie hoch laden, begehen Sie sonst eine unerlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. - Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?
Weil Sie bewusst fremde Inhalte übernehmen, machen Sie sich diese zu Eigen und haften für sie. Das gilt auch, wenn Sie die Quelle nennen.
Achtung: Sie können nicht darauf verweisen, dass nicht Sie, sondern die Social Media Plattform automatisch die Kopie des Werkes erstellt, wenn sie dort etwas teilen. Die Social Media Plattform ist nur ein Werkzeug, welches ohne Ihre Anweisung die Kopie sonst nicht erstellt hätte.
Teilen durch das Einbinden/Embedden von Inhalten
Das Einbinden (englisch embedding) ist ein Mittelweg zwischen dem reinen Verlinken und dem Kopieren von Inhalten. Eingebundene Inhalte werden so verlinkt, dass sie beim Aufruf der eigenen Webseite oder des Profils von der ursprünglichen Quelle geladen und innerhalb des eigenen Angebotes dargestellt werden (in der Regel in einem so genannten Inlineframe). Das beste Beispiel dafür sind Youtube-Videos die mit einem Code in die eigene Seite eingebunden werden.
- Darf ich den Inhalt teilen?
Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen Sie nur mit Einwilligung der Rechteinhaber einbetten. Zwar liegt keine Vervielfältigung vor, aber eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung. Das bedeutet, dass Sie den Inhalt, ohne den Rechteinhaber zu fragen, an einer anderen Stelle als von ihm gewollt, publizieren. - Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?
Weil Sie bewusst fremde Inhalte übernehmen, machen Sie sich diese zu Eigen und haften für sie. Das gilt auch, wenn Sie die Quelle nennen.
Diese Gleichsetzung des Einbettens mit direkten Kopien mag überraschen. Es gibt sehr viele gewichtige Argumente von Juristen, die es anders sehen. Doch für die Praxis sollten Sie sich an den Gerichtsentscheidungen orientieren, die den obigen Antworten zugrunde liegen. Weitere Hinweise zur Meinungslage finden Sie am Ende dieses Artikels.
Privatkopie, Zitat und Mutmaßliche Einwilligung
Oft werden Privatkopie, Zitat und mutmaßliche Einwilligung als mögliche Ausnahmen für das Teilen der Inhalte vorgebracht. Leider greifen sie nicht:
- Privatkopie
Eine Privatkopie liegt nicht vor, wenn die Inhalte mehr als nur einer Handvoll Personen zugänglich gemacht werden. Also ist der Download eines Videos oder dessen Teilen im beschränkten Personenkreis (z.B bei Evernote) eine Privatkopie, dessen Upload auf eine Website oder ein Social Media Profil dagegen nicht. - Zitat
Ein Zitat ersetzt nur dann eine Erlaubnis, wenn es notwendig ist, um die eigene „geistige Auseinandersetzung“ mit dem zitierten Werk zu untermauern. Zum Beispiel kann ein Filmkritiker ein Bild aus dem Film als Zitat verwenden. Das heißt, dass der Zweck eine Linksammlung zu erstellen oder Inhalte zu verbreiten kein zulässiger Zitatzweck ist. - Quellenangabe – Die Pflicht die Quelle anzugeben ist nur eine der Voraussetzungen eines wirksamen Zitates, aber alleine keine Rechtfertigung für die Übernahme fremder Inhalte.
- Mutmaßliche Einwilligung
Der Hinweis, man möchte den Autor/Fotograf/Anbieter unterstützen, indem man deren Inhalte teilt, mag zutreffend oder eine moralische Rechtfertigung sein. Als Argument in einem urheberrechtlichen Verfahren wäre er wirkungslos.
Wie kann ich eine urheberrechtliche Einwilligung einholen?
Die Einwilligung kann auf mehreren Wegen eingeholt werden:
- Anfrage
Der sicherste Weg ist es, den Urheber zu fragen. Doch wer hat schon die Zeit und Lust auf die Antwort zu warten, ob der Inhalt geteilt werden darf? - Vorgefertigte Einwilligung
Auf vielen Plattformen erlauben die Nutzer, dass deren Inhalte geteilt werden dürfen. Wer zum Beispiel auf Youtube Videos hoch lädt, erlaubt dass andere sie teilen dürfen (dies kann er auch pro Video abstellen). Dasselbe gilt zumindest auch innerhalb der Plattformen, wo die Nutzer Inhalte untereinander „teilen“, „sharen“ oder „repinnen“ können. - Creative Commons
Inhalte unter Creative Commons-Lizenzen dürfen geteilt werden, wenn die Lizenzbedingungen eingehalten werden. Wie das bei Pinterest funktioniert, zeigt Leander Wattig. - Einladung zum Teilen
Wer auf den eigenen Seiten Empfehlungs-Schaltflächen wie „Teilen“, „Like“ oder „+1“ anbringt, erklärt sich meines Erachtens damit einverstanden, dass die eigenen Beiträge auf Social Media Plattformen geteilt werden.
Achtung: Die Einwilligung erlaubt Ihnen zwar die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts, befreit Sie aber nicht von der Haftung wegen etwaiger Rechtverletzungen, die in diesem Inhalt stecken.
Rechtslage bei Pinterest
Mit dem obigen Wissen ist es ein leichtes die geteilten Inhalte bei Pinterest zu bestimmen. Wenn Sie bei Pinterest ein Bild „pinnen“, veranlassen Sie die Plattform dazu, eine Kopie des Bildes zu erstellen. Demzufolge bedürfen Sie dazu einer Einwilligung der Rechteinhaber und tragen zudem die Haftung, falls das Bild selbst eine Rechtsverletzung darstellt.
Hinweis: Das zu Pinterest gesagte gilt auch für die Vorschaubilder, die beim Verlinken von Artikeln bei Facebook oder Google+ erstellt werden.
Risikoeinschätzung und Empfehlung
Sie sollten sich bewusst sein, dass Sie sich beim Teilen von Inhalten oft jenseits des Erlaubten bewegen. Wenn Sie den Inhalt von jemandem teilen, kann dieser, wenn es ihm nicht passt dagegen vorgehen und Ihnen eine kostenpflichtige Abmahnung schicken.
Der Rechtslage steht im Gegensatz zu dem Verständnis der meisten Internetnutzer, die im Teilen keinen Rechtsverstoß sehen. Doch das Urheberrecht ist nicht für die Nutzer gemacht, sondern für die Verwertungsindustrie. Und diese findet es verständlicherweise nicht gut, wenn sie die Verfügungsmacht über Ihre Inhalte verliert. Die größere Gefahr sehe ich jedoch bei Rechteinhabern, die die Kuratierungsplattformen dazu nutzen könnten, um einfach Geld zu „erwirtschaften“. Die Gefahr war innerhalb Sozialer Netzwerke bisher nicht so hoch, da diese sich nur schwer bis kaum durchsuchen lassen. Bei Pinterest ist die Suche dagegen einfacher.
Daraus kristallisieren sich die Empfehlungen, für den Fall, dass Sie sich nicht einschüchtern lassen und teilen wollen:
- Einwilligung mutmaßen
Teilen Sie nur Inhalte, wenn Sie sich sicher sind, dass deren Inhaber damit einverstanden sind. Ein guter Hinweis sind Empfehlungsschaltflächen neben dem Inhalt. - Sichere Inhalte teilen
Teilen Sie keine Inhalte bei denen Sie eine Rechtsverletzung vermuten. Zum Beispiel Bilder, die offensichtlich von einem bekannten Fotografen stammen oder Texte, die erkennbar Beleidigungen enthalten.
- Quellenangabe
Die moralische „Gegenleistung“ beim Teilen ist der Link zur Originalquelle. Daher sollten Sie zusehen, dass die geteilten Inhalte die Quelle immer erkennen lassen. So sinkt das Risiko, dass jemand unzufrieden mit Ihrem Share ist. - Auszüge Teilen
Teilen Sie nach Möglichkeit keine ganzen Texte, sondern nur kurze Auszüge aus ihnen. Teilen Sie nicht alle Bilder aus einer Galerie, sondern nur ein Bild. - Ausländische Quellen vorziehen
Theoretisch gelten die hier erklärten Grundsätze weltweit. Praktisch wird es sich selten lohnen Ihre Urheberrechtsverletzung aus dem Ausland zu verfolgen. - Spuren vermeiden
Teilen Sie Inhalte innerhalb von Plattformen, die sich nicht so einfach durchsuchen lassen (Facebook, Google Plus).
Und stellen Sie sich darauf ein, eine Abmahnung über ca. 700 Euro zu erhalten. Salopp gesagt ist die Lage mit bewusstem zu schnell fahren vergleichbar. Wenn man einen Pauschalbetrag für Knöllchen zur Seite legt, tut es weniger weh, wenn es dann tatsächlich kommt.
Haftung der Plattformanbieter
Anders als die Nutzer, können sich die Plattformanbieter auf das Haftungsprivileg für User Generated Content berufen. Das heißt, sie haften erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Inhalte.
Fazit
Pinterest ist ein perfektes Beispiel, das zeigt warum das Urheberrecht zugunsten der Nutzer sowie moderner Vertriebs- und Geschäftskanäle reformiert werden muss. Denn die Lücke zwischen dem was Menschen als erlaubt empfinden und dem was tatsächlich erlaubt ist, wird immer größer. Es ist daher kein Wunder, wenn höhere Sanktionen (ACTA, PIPA, SOPA) auf Unverständnis stoßen, wenn schon das Recht selbst nicht verstanden wird.
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Weite Informationen
- Pinterest 1: Benutzung und Benefits für Unternehmen von Stefanie Soehnchen bei Pr Blogger
- Pinterest Drives More Referral Traffic Than Google Plus, YouTube and LinkedIn Combined bei Shareholic
- How sharing disrupts media von Felix Salmon im Reuters-Blog
- Probleme beim Umgang mit dem Urheberrecht am Beispiel der Web-Plattform Pinterest von Leander Wattig
- Storify: Einbetten in der Grauzone ist der Titel des Interviews mit Henning Krieg, bei onlinejournalismus.de
- KURATIEREN, MODULARISIEREN UND REMIXEN DES WEBS:Neuer Brandherd der Urheberrechtsdebatte von Martin Weigert bei Netzwertig.com
- Neue Urheberrechtskonflikte am Horizont? von Leonhard Dobusch bei Netzpolitik.org
- Social Sharing mit einem tradierten Urheberrecht vereinen? Die Technik ist gefragt! von Jürgen Vielmeier bei Basic Thinking
- Gefährliches Teilen ? – Haftungsrisiken beim Sharing über Facebook, Google Plus & Co von Carsten Ulbricht bei http://rechtzweinull.de
- Social Commerce & Recht – Warum Pinterest & Co kein direktes Problem mit dem Urheberrecht haben von Carsten Ulbricht bei http://rechtzweinull.de
- OLG Düsseldorf: Haftung für Embedded-Content von Thomas Stadler bei Internet-Law zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 8. November 2011, Az.: I-20 U 42/11
- LG München I: Urheberrechtsverletzung durch Frame Schon 2007 fand das Landgericht München, dass es bei der öffentlichen Zugänglichmachung nicht darauf ankommt, auf welchem Server die Datei liegt, sondern ob Sie wie ein eigener Inhalt auf der eigenen Seite eingebunden wird.
- Teil 2: (embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen? von Nina Diercks im Social Media Recht Blog, die es unbillig findet, dass Nutzer mehr haften müssen als die Plattform. Zudem teilt sie die oft vertretene Auffassung, dass kein Verstoß gegen öffentliche Zugänglichmachung vorliegt, wenn ein an anderer Stelle verlinkter Inhalt in die eigene Seite eingebunden wird.
- Wer RSS-Feeds einbindet, haftet für deren Inhalt, meint nicht nur das AG Hamburg, sondern auch das Landgericht Berlin.
- Einwurf: Abmahngefahr auf Facebook durch RSS-Rechtsprechung? von Jens Ferner bei Ferner Alsdorf, der meint, dass die RSS-Rechtsprechung auch auf geteilte Inhalte übertragen werden kann.
- AG Hamburg – Verletzen RSS-Feeds tatsächlich Urheberrechte? fragt sich Lars Jaeschke bei jurPC und verweist auf die Rechtsprechung des BGH zur Google Bildersuche.