Pinterest und die rechtlichen Grenzen beim Teilen und Verlinken

Pinterest macht das Teilen von Inhalten nicht nur einfach, sondern auch zu einer optischen Augenweide. Rechtlich sieht es dagegen düster aus.
Pinterest macht das Teilen von Inhalten nicht nur einfach, sondern auch zu einer optischen Augenweide. Rechtlich sieht es dagegen düster aus.

Pinterest ist gerade die Social Media In-Plattform. Sie bietet zwar nicht den Funktionsumfang von Facebook & Co, bringt aber eines derer Features zur Perfektion – das Teilen von Inhalten. Damit ist Pinterest Vorreiter einer neuen Welle von so genannten Kuratierungsplattformen, auf denen Nutzer mit einfachen Mitteln Inhalte sammeln und zusammenstellen können. Zu ihnen gehören unter anderen auch Storify, Gimmebar, aber auch die Vorläufer wie Tumblr oder Posterous.

Doch wer teilt, verstößt sehr häufig gegen das Urheberrecht und trägt die Haftung für die geteilten Inhalte. Dabei liegt das Risiko nicht bei den Plattformen, sondern bei den Nutzern.

Dieser Beitrag wird Ihnen zeigen, was rechtlich erlaubt und was verboten ist, sowie welches Risiko Sie tragen und wie Sie es mindern können.

Unterschied zwischen Urheberrecht und Haftung

Werden Inhalte geteilt, sind rechtlich zwei Fragen zu stellen:

  1. Darf ich den Inhalt teilen?
    Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen nur mit Einwilligung derer Inhaber vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Das trifft auf alle Fotografien und Videos, fast alle Zeichnungen und Grafiken sowie auf längere Texte zu.
  2. Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?
    Wer bewusst fremde Inhalte verbreitet, macht sich diese zu Eigen. Das bedeutet übersetzt, derjenige muss für die Rechtsverletzungen, die von den Inhalten ausgehen, einstehen. Wer zum Beispiel ein Video mit Ausschnitten aus einem aktuellen Kinofilm auf seiner Seite einbindet, haftet für die Urheberrechtsverletzung des Uploaders. Wer einen RSS-Feed einbindet, in dem jemand beleidigt wird, muss auch für die Beleidigung einstehen.

Wie diese Fragen beantwortet werden, hängt von der Art des Teilens ab:

Teilen durch das Verlinken von Inhalten

Teilen durch das Verlinken von Inhalten - Beim reinen Verlinken von Inhalten per Verweis, ist das rechtliche Risiko sehr gering.
Beim reinen Verlinken von Inhalten per Verweis, ist das rechtliche Risiko sehr gering.

Mit Verlinken sind reine Verweise (Hyperlinks) auf andere Websites gemeint. Das heißt ein Text, eine Grafik oder sonstige Elemente werden mit Web-Adressen hinterlegt, zu denen die Nutzer per Klick auf den Link gelangen.

  1. Darf ich den Inhalt teilen?
    Ja, im Prinzip darf Ihnen niemand verbieten auf andere, auch urheberrechtlich geschützte, Inhalte im Netz zu verlinken. Auch so genannte direkte Deep Links auf Unterseiten oder Bilder sind laut BGHs „Paperboy„-Entscheidung erlaubt. Linkverbote, wie sie manchmal in Impressen stehen, sind unwirksam. Nur wenn Schutzmechanismen umgangen werden, ist eine direkte Verlinkung verboten.
  2. Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?
    Grundsätzlich haften Sie nicht für die verlinkten Inhalte.

    • Ausnahme 1: Sie haften ausnahmsweise dann, wenn Sie sich mit den rechtswidrigen Inhalten solidarisiert haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie eine beleidigende Aussage mit den Worten „Ich bin der gleichen Meinung“ befürworten.
    • Ausnahme 2: Eine zweite Ausnahme liegt vor, wenn Ihnen die Kenntnis der Rechtswidrigkeit nachgewiesen werden kann. Zum Beispiel, wenn Sie der Rechteinhaber in Kenntnis setzt, dass die verlinkte Quelle rechtswidrig ist. Oder wenn Sie auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte verlinken, zum Beispiel auf eine Sammlung illegaler Software-Downloads. Doch auch Links auf rechtswidrige Quellen können laut BGH und BVerfG zulässig sein. Das gilt jedoch nur im Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit, wenn sich zum Beispiel ein Journalist (oder Blogger) mit einer verbotenen Kopierschutzsoftware auseinander setzt und das öffentliche Interesse die Intensität der Rechtsverletzung überwiegt.

Teilen durch das Kopieren von Inhalten

Teilen durch das Kopieren von Inhalten - Werden Inhalte so geteilt, dass eine Kopie des ursprünglichen Inhalts erstellt wird (sei es auf einem Server oder dem eines anderen Anbieters), handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung.
Werden Inhalte so geteilt, dass eine Kopie des ursprünglichen Inhalts erstellt wird (sei es auf einem Server oder dem eines anderen Anbieters), handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung.

Beim Kopieren werden fremde Inhalte vervielfältigt. Das heißt von Bildern oder Texten werden digitale Kopien erstellt. Zum Beispiel , wenn ein fremdes Bild zuerst herunter und dann im eigenen Blog oder Social Media Profil hoch geladen wird.

  1. Darf ich den Inhalt teilen?
    Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen Sie nur mit Einwilligung der Rechteinhaber kopieren. Sobald Sie die Kopie hoch laden, begehen Sie sonst eine unerlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung.
  2. Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?
    Weil Sie bewusst fremde Inhalte übernehmen, machen Sie sich diese zu Eigen und haften für sie. Das gilt auch, wenn Sie die Quelle nennen.

Achtung: Sie können nicht darauf verweisen, dass nicht Sie, sondern die Social Media Plattform automatisch die Kopie des Werkes erstellt, wenn sie dort etwas teilen. Die  Social Media Plattform ist nur ein Werkzeug, welches ohne Ihre Anweisung die Kopie sonst nicht erstellt hätte.

Teilen durch das Einbinden/Embedden von Inhalten

Teilen durch das Einbinden/Embedden von Inhalten - Beim Einbetten wird der fremde Inhalt nicht kopiert, sondern als Originaldatei geladen. Trotzdem behandeln die Gerichte diesen Vorgang ähnlich wie eine direkte Kopie.
Teilen durch das Einbinden/Embedden von Inhalten – Beim Einbetten wird der fremde Inhalt nicht kopiert, sondern als Originaldatei geladen. Trotzdem behandeln die Gerichte diesen Vorgang ähnlich wie eine direkte Kopie.

Das Einbinden (englisch embedding) ist ein Mittelweg zwischen dem reinen Verlinken und dem Kopieren von Inhalten. Eingebundene Inhalte werden so verlinkt, dass sie beim Aufruf der eigenen Webseite oder des Profils von der ursprünglichen Quelle geladen und innerhalb des eigenen Angebotes dargestellt werden (in der Regel in einem so genannten Inlineframe). Das beste Beispiel dafür sind Youtube-Videos die mit einem Code in die eigene Seite eingebunden werden.

  • Darf ich den Inhalt teilen?
    Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen Sie nur mit Einwilligung der Rechteinhaber einbetten. Zwar liegt keine Vervielfältigung vor, aber eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung. Das bedeutet, dass Sie den Inhalt, ohne den Rechteinhaber zu fragen, an einer anderen Stelle als von ihm gewollt, publizieren.
  • Hafte ich für Rechtsverletzungen der geteilten Inhalte?
    Weil Sie bewusst fremde Inhalte übernehmen, machen Sie sich diese zu Eigen und haften für sie. Das gilt auch, wenn Sie die Quelle nennen.

Diese Gleichsetzung des Einbettens mit direkten Kopien mag überraschen. Es gibt sehr viele gewichtige Argumente von Juristen, die es anders sehen. Doch für die Praxis sollten Sie sich an den Gerichtsentscheidungen orientieren, die den obigen Antworten zugrunde liegen. Weitere Hinweise zur Meinungslage finden Sie am Ende dieses Artikels.

Privatkopie, Zitat und Mutmaßliche Einwilligung

Oft werden Privatkopie, Zitat und mutmaßliche Einwilligung als mögliche Ausnahmen für das Teilen der Inhalte vorgebracht. Leider greifen sie nicht:

  • Privatkopie
    Eine Privatkopie liegt nicht vor, wenn die Inhalte mehr als nur einer Handvoll Personen zugänglich gemacht werden. Also ist der Download eines Videos oder dessen Teilen im beschränkten Personenkreis (z.B bei Evernote) eine Privatkopie, dessen Upload auf eine Website oder ein Social Media Profil dagegen nicht.
  • Zitat
    Ein Zitat ersetzt nur dann eine Erlaubnis, wenn es notwendig ist, um die eigene „geistige Auseinandersetzung“ mit dem zitierten Werk zu untermauern. Zum Beispiel kann ein Filmkritiker ein Bild aus dem Film als Zitat verwenden. Das heißt, dass der Zweck eine Linksammlung zu erstellen oder Inhalte zu verbreiten kein zulässiger Zitatzweck ist.
  • Quellenangabe – Die Pflicht die Quelle anzugeben ist nur eine der Voraussetzungen eines wirksamen Zitates, aber alleine keine Rechtfertigung für die Übernahme fremder Inhalte.
  • Mutmaßliche Einwilligung
    Der Hinweis, man möchte den Autor/Fotograf/Anbieter unterstützen, indem man deren Inhalte teilt, mag zutreffend oder eine moralische Rechtfertigung sein. Als Argument in einem urheberrechtlichen Verfahren wäre er wirkungslos.

Wie kann ich eine urheberrechtliche Einwilligung einholen?

Die Einwilligung kann auf mehreren Wegen eingeholt werden:

  • Anfrage
    Der sicherste Weg ist es, den Urheber zu fragen. Doch wer hat schon die Zeit und Lust auf die Antwort zu warten, ob der Inhalt geteilt werden darf?
  • Vorgefertigte Einwilligung
    Auf vielen Plattformen erlauben die Nutzer, dass deren Inhalte geteilt werden dürfen. Wer zum Beispiel auf Youtube Videos hoch lädt, erlaubt dass andere sie teilen dürfen (dies kann er auch pro Video abstellen). Dasselbe gilt zumindest auch innerhalb der Plattformen, wo die Nutzer Inhalte untereinander „teilen“, „sharen“ oder „repinnen“ können.
  • Creative Commons
    Inhalte unter Creative Commons-Lizenzen dürfen geteilt werden, wenn die Lizenzbedingungen eingehalten werden. Wie das bei Pinterest funktioniert, zeigt Leander Wattig.
  • Einladung zum Teilen
    Wer auf den eigenen Seiten Empfehlungs-Schaltflächen wie „Teilen“, „Like“ oder „+1“ anbringt, erklärt sich meines Erachtens damit einverstanden, dass die eigenen Beiträge auf Social Media Plattformen geteilt werden.

Achtung: Die Einwilligung erlaubt Ihnen zwar die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts, befreit Sie aber nicht von der Haftung wegen etwaiger Rechtverletzungen, die in diesem Inhalt stecken.

Rechtslage bei Pinterest

Pinterest erstellt von den gepinten Bildern Kopien. Also bedarf es einer Einwilligung der Urheber und man haftet, falls das Bild bereits an der Quelle ohne Einwilligung des Urhebers hochgeladen worden ist.
Pinterest erstellt von den gepinten Bildern Kopien. Also bedarf es einer Einwilligung der Urheber und man haftet, falls das Bild bereits an der Quelle ohne Einwilligung des Urhebers hochgeladen worden ist.

Mit dem obigen Wissen ist es ein leichtes die geteilten Inhalte bei Pinterest zu bestimmen. Wenn Sie bei Pinterest ein Bild „pinnen“, veranlassen Sie die Plattform dazu, eine Kopie des Bildes zu erstellen. Demzufolge bedürfen Sie dazu einer Einwilligung der Rechteinhaber und tragen zudem  die Haftung, falls das Bild selbst eine Rechtsverletzung darstellt.

Hinweis: Das zu Pinterest gesagte gilt auch für die Vorschaubilder, die beim Verlinken von Artikeln bei Facebook oder Google+ erstellt werden.

Risikoeinschätzung und Empfehlung

Sie sollten sich bewusst sein, dass Sie sich beim Teilen von Inhalten oft jenseits des Erlaubten bewegen. Wenn Sie den Inhalt von jemandem teilen, kann dieser, wenn es ihm nicht passt dagegen vorgehen und Ihnen eine kostenpflichtige Abmahnung schicken.

Der Rechtslage steht im Gegensatz zu dem Verständnis der meisten Internetnutzer, die im Teilen keinen Rechtsverstoß sehen. Doch das Urheberrecht ist nicht für die Nutzer gemacht, sondern für die Verwertungsindustrie. Und diese findet es verständlicherweise nicht gut, wenn sie die Verfügungsmacht über Ihre Inhalte verliert. Die größere Gefahr sehe ich jedoch bei Rechteinhabern, die die Kuratierungsplattformen dazu nutzen könnten, um einfach Geld zu „erwirtschaften“. Die Gefahr war innerhalb Sozialer Netzwerke bisher nicht so hoch, da diese sich nur schwer bis kaum durchsuchen lassen. Bei Pinterest ist die Suche dagegen einfacher.

Daraus kristallisieren sich die Empfehlungen, für den Fall, dass Sie sich nicht einschüchtern lassen und teilen wollen:

  • Einwilligung mutmaßen
    Teilen Sie nur Inhalte, wenn Sie sich sicher sind, dass deren Inhaber damit einverstanden sind. Ein guter Hinweis sind Empfehlungsschaltflächen neben dem Inhalt.
  • Sichere Inhalte teilen
    Teilen Sie keine Inhalte bei denen Sie eine Rechtsverletzung vermuten. Zum Beispiel Bilder, die offensichtlich von einem bekannten Fotografen stammen oder Texte, die erkennbar Beleidigungen enthalten.
  • Quellenangabe
    Die moralische „Gegenleistung“ beim Teilen ist der Link zur Originalquelle. Daher sollten Sie zusehen, dass die geteilten Inhalte die Quelle immer erkennen lassen. So sinkt das Risiko, dass jemand unzufrieden mit Ihrem Share ist.
  • Auszüge Teilen
    Teilen Sie nach Möglichkeit keine ganzen Texte, sondern nur kurze Auszüge aus ihnen. Teilen Sie nicht alle Bilder aus einer Galerie, sondern nur ein Bild.
  • Ausländische Quellen vorziehen
    Theoretisch gelten die hier erklärten Grundsätze weltweit. Praktisch wird es sich selten lohnen Ihre Urheberrechtsverletzung aus dem Ausland zu verfolgen.
  • Spuren vermeiden
    Teilen Sie Inhalte innerhalb von Plattformen, die sich nicht so einfach durchsuchen lassen (Facebook, Google Plus).

Und stellen Sie sich darauf ein, eine Abmahnung über ca. 700 Euro zu erhalten. Salopp gesagt ist die Lage mit bewusstem zu schnell fahren vergleichbar. Wenn man einen Pauschalbetrag für Knöllchen zur Seite legt, tut es weniger weh, wenn es dann tatsächlich kommt.

Haftung der Plattformanbieter

Anders als die Nutzer, können sich die Plattformanbieter auf das Haftungsprivileg für User Generated Content berufen. Das heißt, sie haften erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Inhalte.

Fazit

Pinterest ist ein perfektes Beispiel, das zeigt warum das Urheberrecht zugunsten der Nutzer sowie moderner Vertriebs- und Geschäftskanäle reformiert werden muss. Denn die Lücke zwischen dem was Menschen als erlaubt empfinden und dem was tatsächlich erlaubt ist, wird immer größer. Es ist daher kein Wunder, wenn höhere Sanktionen (ACTA, PIPA, SOPA) auf Unverständnis stoßen, wenn schon das Recht selbst nicht verstanden wird.

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Weite Informationen

Pinterest und die rechtlichen Grenzen beim Teilen und Verlinken

97 Gedanken zu „Pinterest und die rechtlichen Grenzen beim Teilen und Verlinken

  1. Danke für den sehr informativen Beitrag. Wenn ich das richtig sehe, könnte dann ja auch jeder abgemahnt werden, wenn er beispielsweise eine URL bei Facebook oder Google+ postet und das Bild zum Beitrag automatisch mit eingebunden wird – oder?

    1. Richtig, denn auch in diesen Fällen wird ein Vorschaubild erstellt. Allerdings sind diese Vorschaubilder, wenn nicht jemand direkt drauf stößt, schwer aufzufinden.

      1. Danke für die Antwort. So weit ich weiß, hat es deswegen aber noch keine Abmahnungen gegeben. Wenn jemand damit anfinge, wäre das ja ein Fass ohne Boden, und zumindest in Deutschland könnte Facebook zumachen bzw. müsste radikal umbauen. Das kann ich mir momentan noch nicht richtig vorstellen, was das letztlich für die Praxis wirklich bedeutet.

    2. Zumindest kann man bei Facebook und Google+ die Vorschaubildchen wegklicken.

      Teile ich eigene Inhalte oder welche wo ich sicher bin, daß der Urheber damit einverstanden ist, lasse ich die Vorschaubilder drin, ansonsten nehme ich sie raus.

  2. Vielen herzlichen Dank für die Artikel, ich hatte mir letzte Woche die AGB`s von Pinterest durchgelesen, jeder müsste da Bauchschmerzen bekommen, was die Weiterverwendung von geteilten Links (Fotos) betrifft. Das zeigt mir auch Ihr sehr sehr informativer Artikel. Persönlich werde ich wohl nur eigene Inhalte zeigen und teilen.
    Die Frage die auch Kerstin Hoffmann angesprochen hat, würde mich auch noch interessieren „URL bei Facebook oder Google+ postet und das Bild zum Beitrag automatisch mit eingebunden wird?“.
    Danke Daniela Skrzypczak

    1. Damit „überlebt“ niemand auf Pinterest. Wer dort keine fremden Inhalte kategorisiert teilt wird niemals Erfolg haben!
      Denn die Leute wollen ja grad sehen, was Du gefunden hast! Es herrscht Goldgräberstimmung auf Pinterest. Der, der das interessanteste ausgegraben hat wird am häufigsten repinnt – nicht derjenige, der die „paar Artikel“, die Du er selbst vertreibt, die „paar Fotos“, die er selsbt gemacht hat auf seine Pinnwand pinnt!

      1. Vieles im Internet ist ja zum Glück unter CC veröffentlicht. Das meiste auf Pinterest kommt – so sieht es zumindest auf den ersten Blick aus – aus Blogs, von tumblr, flickr, etsy, deviantArt, Youtube… da gibt es genügend Inhalte, die mit Namensnennung veröffentlicht werden dürfen, der durchschnittliche Internetmensch freut sich ja sogar über eine Verbreitung seiner Inhalte, man muss nur genau drauf achten, wo das nicht erlaubt/erwünscht ist.

  3. Sehr guter Beitrag, der glaub wirklich alles enthält, was bei dieser Thematik Laien vermittelt werden muss. Eine kleine Einschränkung habe ich bezüglich der mehrfach genannten mutmaßlichen Einwilligung. Natürlich: wenn jemand einen +1-Button auf seiner Seite einbindet und nicht möchte, dass ich ihn nutze, wäre das sehr schizophren. Aber nur weil jemand den +1-Button auf seiner Seite hat, kann ich noch lange nicht davon ausgehen, dass derjenige mit dem Pinnen eines Bildes auf Pinterest einverstanden wäre. Alleine schon – und vor allem – weil das Bild ja dann viel größer eingebunden wird. Es gab doch auch mal ein Urteil bezüglich Thumbnails, oder? Das dürfte doch beim Sharing auch gelten.

    1. Da haben Sie völlig Recht. Diese „Mutmaßung“ meine ich daher eher risikosenkend nach dem Motto, „wer andere zum Teilen bei Facebook auffordert, wird wohl auch beim Teilen auf Pinterest kein Problem haben“

      1. Hab ich auch so verstanden. Finde den Schluss aber – im Gegensatz zum Rest des Artikels – ziemlich weit hergeholt. Ich find’s (natürlich) super, wenn die Leute meine Inhalte sharen und dabei Thumbnails verwenden. Das heißt aber noch lange nicht, dass ich es super finde, wenn meine Inhalte in „Originalgröße“ weiterverbreitet werden.

  4. Klasse Zusammenfassung! Vielen Dank!
    Ich bin aber immer wieder erstaunt wie wenig die Menschen (immer noch) das Internet verstehen wenn ich sowas lese! Wirklich schade! Die rein rechtliche Betrachtung macht Pinterest in Deutschland damit unbrauchbar!

    PS: Akismet kann man auch durch AntispamBee von Sergej Müller ersetzen – dann müsste ich unten dieses doofe Häkchen nicht setzen!

  5. Danke für den Beitrag 🙂 Ich bin ich den letzten 2 Tagen gleich 3x über Pinterest gestolpert und wusste bis dahin gar nicht, dass es das gibt.
    Werde mich jetzt wohl doch direkt ein bisschen kritischer damit auseinandersetzen …..

  6. Hallo!

    Vielen Dank für den Artikel und die sehr verständliche „Auflösung“ der rechtlichen Rahmenbedingungen.

    Pinterest lebt vom Teilen und stirbt mit Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen…

    Es wird aber wohl Zeit, dass sich Nutzer und Anbieter endlich mal mit diesem Themenkomplex konstruktiv auseinander setzen um eben gewünschtes „Erlebnis“ und gesetzeskonformes Verhalten zu gewährleisten.

    Pinterest habe ich auch auf meinem privaten Blog ein paar Zeilen gewidmet http://www.netzschnipsel.de/social-media-pinterest-pinspire/

    Gruß aus Ostwestfalen
    Matthias

  7. Hallo Thomas,
    danke für den Beitrag. Thema ist mir schon vor ein paar Wochen im Rahmen des Urteil vom OLG Düsseldorf vom 10.12 über den Weg gelaufen. In diesem Urteil stuft erstmals ein Obergericht das
    Embedden von Inhalten von fremden Webseiten als einen lizenzpflichtigen Vorgang ein. Ich habe unseren Juristen im Haus um eine Einschätzung gebeten. Er sieht die Sache mit dem Embedden (Verlinkung) anders und noch nicht für abschließend geklärt. Hier seine Einschätzung im Wortlaut:

    „Ich halte die Entscheidung aber jedenfalls hinsichtlich der Begründung für falsch. Sie setzt sich in der Frage, wann ein Fall der öffentlichen Zugänglichmachung vorliegt, in Gegensatz zur Rechtsprechung des BGH. Der BGH stellt darauf ab, ob Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird. Bei der Frage, ob ein Werk sich in der Zugriffsspäre des Vorhaltenden befindet, kommt es darauf an, ob er darüber entscheiden kann, ob das Werk zugänglich oder gesperrt ist. Das ist aber bei einem Link nie der Fall, egal, ob es ein einfacher Hyperlink oder ein embedded Link ist. Wenn das Werk an seinem tatsächlichen Speicherort gelöscht wird, ist es auch auf der Seite, die den Embedded Link enthält, nicht mehr zugänglich. Die Hoheit über die Zugriffsmöglichkeit hat also nicht der Verlinkende sondern der Verlinkte. Nur dieser macht das Werk der Öffentlichkeit zugänglich, weil der Verlinkende es nicht unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorhält und damit nicht kontrollieren kann. Die Nutzungshandlung des § 19a UrhG liegt allein in dem Zugänglichmachen, das der Verlinkende kontrolliert. Das hatte das Landgericht richtig gesehen, denn es hatte anders als das OLG die Entscheidung BGH Vorschaubilder gelesen. Das OLG ignoriert diese BGH-Rechtsprechung, indem es sie nur formelhaft zitiert aber nicht anwendet. Eine Nutzung nach § 19a UrhG ist durch das Embedding nicht gegeben – aber das steht für den Fall des Embedding erst unumstößlich fest, wenn der BGH einmal den konkreten Fall eines Embedded Links zu entscheiden bekommt. Da das OLG Düsseldorf das Problem überhaupt nicht gesehen hat (oder nicht sehen wollte), ist hier leider die Chance einer höchstrichterlichen Klärung (durch Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache) vertan worden.“

    Man kann also sehen, was das Embedding angeht, ist die Rechtslage alles andere als klar.

    Für mich als Jura-Laie hat er mir einen Punkt mit auf den Weg gegeben. Beim Embedding ist der Urheber immer Herr über seine Inhalte. Schaltet er diese ab, verschwinden diese auch auf den Seiten Dritter.

    1. „Sie setzt sich in der Frage, wann ein Fall der öffentlichen Zugänglichmachung vorliegt […] ob Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird.“
      Das findet statt, wenn der Gegenstand im Internet ohne Passwortschutz veröffentlich wird.

      Ich finde auch, dass das Gesetz so abgeändert werden müsste, dass sofern ein Gegenstand im Internet veröffentlicht wird, er automatisch und unumgänglich eine der zahlreichen CC Lizenzen bekommt! (Von mir aus auch standardmäßig auf „no commerce use“)

      Internet ist anders als Print – das MUSS auch mal die Gesetzgebung endlich mal in den Gesetzestext einbauen!

      Und bezüglich des Embedding: Aus Suchmaschinen Optimierungs Sicht, kann es keine bessere Werbung für das Werk geben, als ein zahlreiches Embedding! Das sollten die Uhrheber endlich mal langsam verstehen!

      1. Das hieße z.B. dass alle Fotos, die ich online veröffentliche, von der NPD genutzt werden dürfen. Das will ich nicht.

        Das hieße auch, dass Seiten, die sich über Werbung finanzieren mittel- bis langfristig aussterben dürfen, denn die Inhalte können von anderen einfach und legal gespiegelt werden – ohne Werbung. Und schon ist natürlich die gespiegelte Seite attraktiver als das Original.

        1. Ich würde argumentieren, dass in Analogie zum Deep Link Urteil BGH ein embed von Bildern zulässig ist, wenn dieser Zugriff nicht erkennbar verwehrt wird: Wenn ich verhindern will, dass Bilder von meiner Website woanders embedded werden, kann ich den Zugriff darauf doch mit den üblichen Mitteln (z.B. topsite-Controlle und Zugriff über scripts, dynamisches Laden etc…) erschweren.

    2. Das ist richtig, daher mein Hinweis oben darauf, dass nur die Gerichte das so sehen, die Juristen aber streiten. Nur leider hilft das letztere wenig, wenn man vor Gericht steht.

      Das LG München, meinte z.B. dass es für die öffentliche Zugänglichmachung § 19a gar nicht auf die Hoheit über die Datei ankommt und begründete dies mit Verweis auf EU-Richtlinien http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Linkhaftung/162-LG-Muenchen-I-Az-21-O-2002805-Urheberrechtsverletzung-durch-Frame.html . Und die BGH Entscheidung zu den Vorschaubildern bei Google war sehr Ergebnisorientiert und bezog den Umstand mit ein, dass Suchmaschinen notwendig.

      Aber wenn ein Mandant es will, würde ich gerne einen solchen Fall durchfechten und damit argumentieren, dass das Teilen von Inhalten ebenso zum Wesen des Netzes gehört wie Suchmaschinen. 🙂

      1. Ich verstehe da nicht, warum es eine Unterscheidung zwischen Suchmaschinen und Nicht-Suchmaschinen geben soll?! Der BGH hat doch kurzum gesagt, Vorschaubilder sind ok, wenn die robots.txt beachtet wird. Wer soll Jusristen und die Gerichte denn nur verstehen, ausser sie selbst?! Warum werden hier wieder Unterschiede gemacht? Versteht überhaupt ein Richter das Internet? Warum kann ein Gericht wie der BGH nicht mal klar und deutlich sagen, was Sache ist?! Warum tut man nicht mal was für die Rechtssicherheit aller, anstand jahrelang dort alle möglichen Verfahren zu betreiben und Urteile zu erlassen.

        1. Warum? Weil damit die diversen Streithanseln und vor Allem Rechtsanwälte / Rechtsanwaltskanzleien / Abmahnungsfirmen super gut Geld verdienen. Da ist es meiner Meinung nach nur allzu blauäugig, davon auszugehen, dass das irgendwann mal – für alle verständlich! – geklärt wird. Weil dann mit einem Mal viele Personen aus dem juristischen Soziotop viel weniger Geld scheffeln können, weil ja keiner mehr Rechtsbeistand bräuchte. Und das darf niemals sein!
          Solange Recht nicht auch Gerechtigkeit bedeutet, wird sich da nichts tun.
          Zum Artikel: finde ich sehr gut, das so zu beschreiben, dass es auch jemand ohne 5-jähriges Studium verstehen kann. Ich weiß allerdings nicht, ob dies auch die Rechtslage in Österreich widerspiegelt, die ja oftmals gleich, aber mindestens ebenssoft nicht gleich ist.

          1. @Max: Sehe ich genauso, das ist natürlich der Grund dafür! Nicht zu vergessen die Richter selbst, die auch fleissig mitverdienen und den so die Fälle NIEMALS ausgehen werden! Das ganze System ist zum abwürgen. Natürlich verstecken sich dann alle hinter der „Einzelgerechtigkeit“ und dass man ja den konkreten Einzelfall sehen muss. Was dabei rauskommt sieht man ja, es ist gerade NICHTS klar und mit Gerechtigkeit hat das alles NICHTS zu tun.

    1. Pinterest & Co nicht, aber die Nutzer. 🙂 S. oben „Haftung der Plattformanbieter“, der auch auf diesen Beitrag verlinkt. 🙂

        1. CC erlaubt auch die Verbreitung des Inhalts unter Ausschluss der kommerziellen Verwendung. Partei(polische) Verwendung ist kommerziell – siehe Urteil vom Landgericht Berlin mit Einstweiliger Verfügung vom 8. Oktober 2010

          1. Das Urteil war mir nicht bekannt (was ja aber noch lange nicht heißt, dass ich CC-Lizenzen nicht verstanden hätte). Es könnten dann aber immer noch parteipolitisch nicht organisierte Rechtsradikale meine Inhalte nutzen und verbreiten oder eben das andere von mir beschriebene Szenario eintreten, dass nicht-kommerzielle Seiten eins zu eins komplette Inhalte kopieren.

            Abgesehen davon: Ist eine Veröffentlichung auf Pinterest (oder Facebook) keine kommerzielle Nutzung? Diese Plattformen sind schließlich nicht gemeinnützig.

          2. Solange auf Pinterest keine Werbung geschaltet ist und keine Links zu kommerziellen Inhalten um die Bilder herum sind, ist Pinterest nicht kommerziell.
            Außerdem geht es hier ja nicht um den Dienst Pinterest selbst.

            „parteipolitisch nicht organisierte Rechtsradikale“ könnten die Inhalte für Ihre Zwecke nutzen, korrekt.
            Aber was bringt denen ein einfaches Bild, dass sie nicht verändern dürften – also auch keine Parolen „draufklatschen“ können?? Denn das kann auch Teil der Lizenz sein.

            Mir geht es mit dem CC nur um eine eindeutige Rechtsgrundlage, die für jeden verständlich wäre. Eine Art Kennzeichnung, die die Verwendungsmöglichkeiten eindeutig klärt! – So wie bspw. bei Flickr

          3. @viktor
            Da hinter Pinterest wohl ein Unternehmen steckt, dürfte die Seite auch dann kommerziell sein, wenn da im Moment keine Werbung zu sehen ist. Außerdem könnte das ja jederzeit kommen. Was mach ich als User dann?
            Beim „Pinnen“ von einer nicht-kommerziellen Verwendung auszugehen, kann ganz schön böse enden.

            Was den Rechtsradikalen mein Inhalt im Zweifel nutzen würde, ist mir eigentlich egal. Ich will das grundsätzlich nicht (und mit Namensnennung in diesem Fall schon gar nicht). Aber da wären viele Szenarien denkbar. Die könnten ja ein Bild von mir evtl. zur Illustration eines Blogeintrags verwenden.

  8. Vielen Dank für diesen sehr informativen und aufschlussreichen Artikel. Ich schätze mal, dass ich nicht der Einzige bin, der diese Rechtslage (wie so oft im Netz) ziemlich zum K…. findet.

    Wie sieht an der Stelle dann eigentlich bei Screenshots aus bzw. gibt es da in dieser Hinsicht etwas dringend zu beachten?

    1. Vielen Dank für den interessanten Artikel auch von meiner Seite. Dann ist es also auch eine Verletzung des Urheberrechts, wenn wir als Modefirma ohne explizite Zustimmung Zeitschriften Cover und Artikel abscannen und ins Netz stellen, wobei das Risiko mit 700 Euro Abmahnungsgebühr noch überschaubar scheint, oder droht doch mehr? Da die Artikel u Bilder Produkte betreffen, die eigens für redaktionelle Beiträge zur Verfügung gestellt wurden, schätze ich das Risiko allerdings gering ein. Wie sehen Sie das?

  9. Pingback: Was soll eigentlich dieses Urheberrecht? Teil 2 – Mit dabei: ACTA, Pinterest, Abmahnungen und Kostennoten | Social Media Recht Blog
  10. Hallo Thomas,

    vielen Dank für diesen, gerade für Laien wie mich, extrem informativen Artikel!

    Hast Du (oder andere Diskussionsteilnehmer) Erfahrungen, wie es sich mit Pinterest in anderen Ländern bzw. deren Rechtsgebieten verhält? Sind da wieder nur wir Deutschen so pedantisch, oder zieht sich das auf Grund der schieren Masse und Öffentlichkeit der Plattform auch grenzüberschreitend durch wie ein roter Faden?

    Viele Grüße aus Stuttgart,
    Michael

      1. Ja, schließe mich dem an. „Fair Use“ käme in Frage, aber ich denke, dass es nicht einschlägig sein wird. Vor allem weil dem Vorgang selbständiger wirtschaftlicher Wert zukommt. Das insbesondere, weil Pinterest anscheinend Links mit Affiliate-Zusätzen monetarisiert.
        http://t3n.de/news/pinterest-setzt-heimlich-365211/

        Das UK-Prinzip des „fair dealing“ scheidet m.E. auch aus, da es ähnlich wie die Ausnahmen iin Deutschland auf bestimmte Nutzungsarten wie News oder Kritik beschränkt ist.

  11. Wieder einmal verständlich auf den Punkt gebracht. Vielen Dank.

    Wie sind eigentlich youtube-Kanäle, die pinterest grundsätzlich sehr ähnlich sind, zu bewerten?
    Es handelt sich nicht um eine reine Verlinkung, da das youtube-Video auf der eigenen Kanalseite angezeigt wird, also dort eingebettet ist.
    Die Kanalseite wird aber beim gleichen Anbieter nämlich youtube, unter der gleichen domain wie das Video, das aber evtl. unrechtmäßig bei youtube hochgeladen wurde, öffentlich zugänglich gemacht. Ein typisches Einbetten ist das nicht, da die anzeigende Seite auf dem „gleichen Server“ liegt wie das Video.
    Der Ersteller einer Kanalseite veranlasst aber, dass das Video nicht nur im großen Video-Pool von youtube zu finden ist, sondern auch über seine Kanalseite öffentlich zugänglich präsentiert wird.
    Auf der anderen Seite sollte hier offensichtlich sein, dass der Ersteller der Kanalseite sich den Inhalt des Videos nicht zu eigen macht, da das Video auf der gleichen Plattform zugänglich ist und es geradezu typisch für Kanalseiten ist, dass hier aus dem youtube-Pool eine bestimmte thematische Auswahl nur zusammen gestellt wird.
    Insofern könnte die Einbettung in einem youtube-Kanal anders zu beurteilen sein als die Einbettung des gleichen Videos auf einer Website eines anderen Anbieters.

    1. Ich stimme zu, dass es die Haftung betreffend eine Sachlage ist, die eher einem Link als dem Embedding gleich kommt. Ich würde es auch so beurteilen, aber die Chance dass – ausgehend von bisherigen Entscheidungen – die Richter dem folgen werden, sehe ich als gering an.

  12. Vielen Dank für die interessanten Ausführungen. Sie haben es auch hier wieder vorbildlich hinbekommen, die Rechtslage auch für einen Laien wie mich verständlich zu vermitteln. Über einige Risiken beim Teilen war ich mir tatsächlich so nicht in der ganzen Tragweite bewusst.

  13. Super Artikel! Danke für diese recht ausführlichen Erklärungen.

    Nun war mir Pinterest bis heute völlig unbekannt und Datenschleudern wie Facebook etc. lasse ich (wenn möglich und mir bekannt) gänzlich außen vor.

    Ich bewege mich lieber u.a. in sozialen Foren, in denen m.E. Datensicherheit eher gewährleistet scheint.
    Natürlich kann auch dort ein 100%iger Schutz wohl nicht greifen, denn wenn jemand einen Haken sucht, wird er ihn auch finden.

    Meine Frage:
    Treffen die genannten Einschätzungen und Fakten ebenso auf Foren

    a) …deren Inhalte nur von registrierten und angemeldeten Usern…
    b)…deren Inhalte auch von Gästen eingesehen werden können,

    zu, oder gelten hierfür noch abweichende Regeln und Grundsätze?

    Oder gilt auch hier (möglichst zur Vermeidung von Abmahnungen): Gekürzte Textübernahme mit Quell-Verlinkung, Grafiken nur quellverlinkt ohne grafische Darstellung?

    Gemeint wäre hier hauptsächlich die Weitergabe von Berichten und Nachrichten im öffentlichen Interesse, die ja z.Bsp. vom Heise-Verlag notorisch verfolgt wird, während andere sich offensichtlich an der kostenlosen Werbung für sie erfreuen.

    1. Bei b.) gilt das definitiv genauso. Es kommt ja nicht darauf an, was für eine Plattform das ist. Bei a.) bin ich mir nicht sicher. Könnte mir vorstellen, dass etwas abgeschwächt das gleiche gilt (z.B. mildere Strafe wegen kleinerem Publikum).

      Ich bin aber kein Jurist, nur versierter Laie. 🙂

      1. Stimme Henning zu. Es gilt dasselbe nur der kleinere Kreis ei a) wird Einfluss auf die Gefahr, dass die Rechtsverstöße auffallen und auf den Schadensersatz, Einfluss haben.

  14. Hallo,
    aber eigene Inhalte kann ich doch noch ganz locker über Pininterest sharen und auch anderen zur Verfügung stellen. Ob die User jetzt Material teilen, ist dann doch fürs eigene Unternehmen erstmal zweitrangig.
    Letztendlich hat doch Facebook, G+ und fast jedes soziale Netzwerk das gleiche Problem oder sehe ich das falsch?

    mfG
    Marc Nemitz

    1. Eigene Inhalte dürfen Sie frei teilen.
      Und die Sharing-Probleme von Pinterest gelten auch bei Facebook & Co, da auch dort Inhalte wie bei Pinterest geteilt werden.

  15. Die Haftungsregelungen finde ich persönlich nicht nur interessant sondern auch besorgniserregend. Gerade der normale Nutzer schert sich sicher nicht um Urheberrecht, wenn er bei Facebook, Pinterest und Co Inhalte teilt. Fair wäre auf jeden Fall die Plattformen zu verpflichten einen entsprechenden Disclaimer wirklich sichtbar aufzunehmen. Andererseits würde dies wahrscheinlich deren Erfolg deutlich determinieren. Gleichzeitig bleibt festzuhalten, dass es für viele Unternehmen sicher schwierig sein wird, eventuelle Rechtsverstöße zu ahnden

  16. Mal wieder totalen Respekt für den guten Artikel, der ganze Hype um „Pinterest“ nervt mich schon sehr. Was in den USA geduldet wird, muss und kann hier nicht immer funktionieren. Vor allem weil Marken die Verantwortung der SocialMedia bis heute noch nicht verstanden haben, diese auch nicht abgeben können und sollten. Die Abmahnungswelle der letzten Jahre im Domain/Markenrecht hat uns gezeigt, dass in diesem Bereich durch unterschiedliche Streitwerte und Vergleiche gutes Geld zu machen ist. Wir sollten uns freuen das Google+ und Facebook noch nicht komplett öffentlich sind. Dort sollten die Hausaufgaben ordentlich gemacht werden, dass fängt bei dem Timelinebild an. Ich rate in Sachen OnlineMarketing und Productplacement, so auch einem Modekunden der sich in Europa gerade positioniert, „Pinterest“ zu beobachten und abzuwarten oder wie ein legendärer HipHop Song sagt: Don’t believe the Hype!

  17. Vielen Dank für den informativen Artikel und die angestoßene Diskussion. Für jeden, der mit Social Media Marketing zu tun hat, ist dieser Blog sehr hilfreich! Ich werde ihn gerne weiter empfehlen.

  18. Danke für diesen Beitrag! Man kann gar nicht genug darauf hinweisen, dass „aber das ist doch kostenlose Werbung für ihn“ einfach keine Basis für unerlaubte Vervielfältigung ist.

    Kannst du nicht noch ein Bild erstellen, das ich dann (als einziges in meinem Pinterest-Account) pinen kann und aus dem die Rechteverletzung hervorgeht? 😉

  19. Also dieses Argument erschließt sich mir überhaupt nicht:

    Pinterest ist ein perfektes Beispiel, das zeigt warum das Urheberrecht zugunsten der Nutzer sowie moderner Vertriebs- und Geschäftskanäle reformiert werden muss. Denn die Lücke zwischen dem was Menschen als erlaubt empfinden und dem was tatsächlich erlaubt ist, wird immer größer.

    – das heißt wir schaffen alle 30er Zonen ab, weil viele Autofahrer nicht verstehen, warum man vor Schulen langsamer fahren soll?

    – wir schaffen die Steuern ab, weil sie viele Menschen als ungerecht empfinden.

    Das Urheberrecht ist dazu da, die Autoren und Künstler vor den Verwertern zu schützen. Möchte man Urheberrecht schwächen, dann reiht man sich in die gleiche Gruppe der Neoliberalen, die Arbeitnehmerrechte schwächen möchten.

    In beiden Fällen redet man von „reformieren“.

      1. Das möchte ich mal lieber nicht unterschreiben, da aus meiner Sicht die Vergleiche hinken…

        Ein Fahrzeugführer erhält gewöhnlich (eine -führerin in der Regel :flucht: ) für Eifer, Fleiß und Qualifikation ein Dokument ausgehändigt, das ihn/sie der Befähigung zur Teilnahme am öffentlichen (motorisierten) Straßenverkehr bezichtigt.
        Zusätzlich sind auf den Straßen weitgehend deutlich sichtbar Verkehrsschilder angebracht, die eigentlich zur Orientierung für „darf“ und „darf nicht“ gedacht sind…

        …jibbet dat im I-net?

        Das Steuerrecht ist seit Langem so verfahren, dass selbst Experten dort nicht mehr durchsteigen, geschweige denn zwischen „Recht“ und „Unrecht“ unterscheiden können und – zurecht – darauf verweisen, dass sich – im rechtlichen Sinne – jeder strafbar macht, der z.b. eine Steuererklärung abgibt; …demzufolge auch jeder Beamte, der die Anträge bescheidet.

        …im weitesten Sinne könnte man hier eine Ähnlichkeit zum I-net erkennen.

        Werden tatsächlich Autoren und Künstler vor Verwertern geschützt durch das Urheberrecht??

        Garantiert nicht dann, wenn gerade u.a. (große) Verlage als Verwerter das Urheberrecht für sich beanspruchen, nach ihrem Gusto „reformieren“ (um an ihrem Angerafften festzuhalten und es zu erweitern) und die realen Urheber damit zwangsläufig zu Verwertern degradieren, die vom Urheberrecht ausgesperrt werden!!!

        Viele tatsächliche Urheber kämpfen bereits einen scheinbar schier aussichtslosen Kampf …gegen eben solche Anspruchsteller ohne reales Urheber-RECHT, die den Gesetzgeber als Ersteller und treuhänderischen Verwalter gesetzlicher Grundlagen des Urheberrechts längst „in der Tasche haben“!!!

        Daraus folgend ist schon und wird weiter das Urheberrecht geschwächt durch Strukturen, die ich eigentlich nicht als neoliberal, sondern eher nur als verkrustet rechtsradikal betiteln kann.

        Oder hinke hier ICH hinterher?

        Ob Neoliberale tatsächlich Arbeitnehmerrechte schwächen möchten oder ob nicht doch verkalkte konservative Subjekte dafür zuständig sind?
        …das mag wohl von der Sicht des Betrachters abhängig sein.

  20. Lieber Herr Schwenke, vielen Dank für den sehr informativen Artikel!!!
    Was mich noch zu FB interessieren würde: Gibt es einen rechtlichen Unterschied, ob das Facebook-Profil öffentlich zugänglich ist oder nur für Freunde einsehbar?

  21. Hallo,

    ich frage mich ob man von Deutschland aus gegen Pinterest-User, die z.B. in Singapu oder Peru sind, mit dem Mittel einer deutschen Abmahnung vorgehen kann oder ob diese Personen nur über diese Vorgehensweise lachen.

    Wäre eine deutsche Urheberechtsverletzungsabmahnung, z.B. weil jemand Fotos auf Facebook teilt, in z.B. Peru überhaupt gültig und müsste die Person in Peru die deutschen Anwaltskosten zahlen? Und wie wäre der Klageweg?

    Vielen Dank.

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