Wenn Sie noch keine oder unzureichende Datenschutzerklärung haben, sollten Sie das nach dem Urteil des OLG Hamburg sofort ändern. Ansonsten drohen Ihnen Abmahnungen von Konkurrenten.
Wir haben hier vor einem Monat über die erste Entscheidung zum „Like-Button“, bzw. „Gefällt-mir-Button“ des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11) berichtet. In diesem Fall ging es um
Kollege Solmecke berichtet, dass das Landgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Nutzung des Like-Buttons ohne Aufklärung der Seitenbesucher in einer Datenschutzerklärung abgelehnt hat (LG Berlin,
Wie Pilze schießen Angebote aus dem Boden, die Fans zum Verkauf anbieten. Und 4-10 Cent pro Fan ist doch nicht die Welt! ... oder? Doch auch aus rechtlicher Sicht kann vom Fankauf nur abgeraten werden. Denn es handelt sich hierbei um irreführende Werbung die verboten ist.
Der Händlerbund berichtet über eine angebliche Abmahnung der Allmedia GmbH wegen des Facebook-Like-Buttons. Demnach soll die fehlende Datenschutzerklärung der Abmahngrund sein. Über die Gefahren beim Einsatz des Facebook-Likebuttons habe ich bereits