Der Europäische Gerichtshof entschied zu Gunsten der Nutzer und zu Gunsten des Sharings. Jedoch ist das Urteil kein Freifahrtschein, da einige Fälle des Embeddings weiterhin unerlaubt bleiben.
Das LG Köln hat entschieden, das Urhebervermerke direkt im Bild selbst untergebracht werden müssen. Wird ein Bild direkt per URL aufgerufen und ist der Urhebervermerk nicht zu sehen, liegt ein abmahnbarer Urheberrechtsverstoß vor. Ich erkläre Ihnen wie Sie Abhilfe schaffen können.
Die Kappung der Abmahnungsgebühren auf 150 € verleitet dazu, Bilderabmahnungen auf die leichte Schulter zu nehmen. Das kann jedoch teure Folgen haben.
Die Übernahme fremder AGB ist nicht nur rechtlich unsicher, sondern kann in einer kostenpflichtigen Abmahnung enden. So entschied zuletzt das AG Köln.